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OLG Köln: Berufsunfähigkeit eines Versicherungsmaklers im Außendienst; keine Verweisbarkeit auf Innendiensttätigkeiten, Gutachten Dr. Lorenz Schweyer blieb ohne Relevanz – AachenMünchener Lebensversicherung AG zur Zahlung verurteilt

OLG Köln, Urteil v. 28.02.2020 – 20 U 9/17

Was war geschehen?

Unser Mandant (Kläger) war selbständiger Versicherungsmakler ohne Angestellte. Seit einer Hämorrhoidenoperation im Jahr 2007 litt er an einer Stuhlinkontinenz, wobei er seinen Schließmuskel nicht mehr zuverlässig kontrollieren konnte und ständig der Gefahr ausgesetzt war, sich ungewollt und unkontrolliert zu entleeren, sich dabei selbst zu beschmutzen und die Mitmenschen durch den Geruch zu belästigen. Dadurch bedingt entwickelte er starke Ängste, das Haus zu verlassen, mied aufgrund der Inkontinenzerfahrungen die Öffentlichkeit und erkrankte depressiv. Da er seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte, machte er bei der AachenMünchener Lebensversicherung AG, bei der er für sich selbst eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hatte, Versicherungsleistungen geltend (Rentenzahlung und Prämienbefreiung). Die AachenMünchener beauftragte keine internistische Begutachtung, sondern ausschließlich eine psychiatrisch / psychologische Begutachtung in dem Gutachterinstitut „IMB Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen“ durch den Psychiater Dr. med. Schweyer und den Psychologen Dipl.-Psych. Hieber. Nach Einschätzung der Privatgutachter der AachenMünchener war unser Mandant nicht berufsunfähig, sondern weiterhin in der Lage, seine berufliche Tätigkeit als Versicherungsmakler auszuüben. Daraufhin lehnte die AachenMüchener Lebensversicherung AG es ab, Versicherungsleistungen zu erbringen.

Urteile des Landgerichts Aachen und des Oberlandesgerichts Köln

Nachdem wir Klage am Landgericht Aachen erhoben hatten, berief sich die AachenMünchener Lebensversicherung AG (Beklagte) nicht nur auf ihre Privatgutachten, sondern machte ernstgemeint geltend, der Kläger könne – wenn er denn an einer Stuhlinkontinenz leide – jedenfalls Windeln tragen und so als Versicherungsmakler uneingeschränkt weiter beruflich tätig sein. Weiterhin berief sich die Beklagte darauf, der Kläger sei jedenfalls auf Tätigkeiten im Innendienst eines Versicherungsmaklerbüros oder einer Versicherungsagentur oder im Innendienst eines Versicherungsunternehmens verweisbar, dort sei jeweils sichergestellt, dass er jederzeit und in unmittelbarer Nähe eine Toilette aufsuchen könne. Das Landgericht Aachen hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger könne auf die von der Beklagten aufgezeigten Tätigkeiten verwiesen werden. Die von uns gegen dieses Urteil am Oberlandesgericht Köln erhobene Berufung hatte Erfolg, die AachenMünchener Lebensversicherung AG wurde zur Zahlung an den Kläger verurteilt.

Das Oberlandesgericht Köln hat zunächst den internistisch-gastroenterologischen Sachverständigen Prof. Dr. Wasmuth aus dem Luisenhospital Aachen mit der Prüfung der Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers als Versicherungsmakler beauftragt. Dieser stellte fest, dass dem Kläger die wesentlich durch Außendiensttätigkeit geprägte Berufstätigkeit als Versicherungsmakler gesundheitsbedingt schon aufgrund seiner Stuhlinkontinenz und der sich daraus ergebenden Belastungen nicht zumutbar ist. Das Tragen von Windeln sei dem Kläger nicht zuzumuten, weil der Kläger nach einem unkontrollierten Stuhlabgang auf das Wechseln der Windeln und eine Reinigung des Analbereichs mit Wasser angewiesen sei, was im Außendienst eines Versicherungsmaklers beim Kunden schlicht nicht möglich, jedenfalls nicht zumutbar ist. Die Beklagte blieb dennoch kämpferisch und lief nunmehr zu vermeintlicher Höchstform auf. Sie machte geltend, das Gutachten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen sei grob fehlerhaft, es sei ein neues Sachverständigengutachten eines anderen Sachverständigen einzuholen, denn der Sachverständige Prof. Dr. Wasmuth habe:

- sein Gutachten nicht selbst erstellt

- sich Einschätzungen auf einem ihm fremden Fachgebiet angemaßt

- keine bildgebenden Befunde erhoben

- die Angaben des Klägers zu seiner Stuhlinkontinenz unkritisch übernommen

- keine chemische Analyse des Stuhls und auch keine stationäre Beobachtung des Klägers über mehrere Tage durchgeführt, so dass auch nicht sicher festgestellt wurde, dass der Kläger tatsächlich an einer Stuhlinkontinenz leidet und diese nicht nur vortäuscht, z.B. durch die Einnahme von Glaubersalz (Abführmittel)!

Auch diesen – jedenfalls teilweise indirekt auf ungeheuerlichen Unterstellungen basierenden und den Kläger stark demütigenden – Vorwürfen musste das Oberlandesgericht Köln nachgehen. Der Sachverständige Prof. Dr. Wasmuth ist hierzu im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzend befragt worden und hat die Vorwürfe der Beklagten umfassend und nachvollziehbar widerlegt. Hierzu hat das Oberlandesgericht Köln sodann in seinem Urteil wörtlich ausgeführt:

„Zwar wird das schriftliche Gutachten der Vorschrift des § 407 a Abs. 3 S. 2 ZPO nicht völlig gerecht, weil dort der genaue Umfang der Tätigkeiten, die der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. Wasmuth seinem Oberarzt Dr. Ellrich übertragen hat, nicht mitgeteilt wird. Das hat der Sachverständige aber bei der mündlichen Anhörung nachgeholt und aus der Verspätung dieser Mitteilung folgende Nachteile werden von den Parteien nicht geltend gemacht. Nach seinen Erläuterungen im Termin besteht kein Zweifel, dass es sich um das Gutachten von Prof. Dr. Wasmuth handelt, für das er selbst aufgrund eigener Meinungsbildung einsteht. Dass seine persönliche Beteiligung an der Begutachtung des Klägers marginal gewesen sei und „die wesentlichen zum Erkenntnisgewinn führenden Arbeitsschritte“ von Dr. Ellrich durchgeführt worden seien, ergibt sich dagegen daraus nicht. Prof. Dr. Wasmuth hat dargelegt, die Behandlungsunterlagen zunächst persönlich gesichtet und dann entschieden zu haben, welcher seiner Oberärzte ihm bei der Gutachtenerstellung zur Hand gehen sollte. Dr. Ellrich, den er ausgewählt habe, weil dieser auch Gastroenterologe ist, hat zunächst die körperliche Untersuchung des Klägers durchgeführt. Später ist Prof. Dr. Wasmuth, der in Abstimmung mit Dr. Ellrich auch die endgültige Fassung des Gutachtens erstellt hat, dazugekommen und hat den Kläger persönlich befragt.

Demzufolge beruhte die Mitarbeiter des Oberarztes Dr. Ellrich auf einem sinnvollen Konzept, dass dem Verantwortungsbereich des durch das Gericht bestellten Sachverständigen zu jeder Zeit Rechnung trug und die Feststellung erlaubt, dass eine eigenverantwortliche gutachterliche Tätigkeit des bestellten Sachverständigen vorliegt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.12.1992 – 13 U 223/89, VersR 1994,610). Dass der Sachverständige die wesentliche Beurteilung der Untersuchungen seinem Oberarzt überlassen hat, ist nicht ersichtlich. Auch hat Prof. Dr. Wasmuth die Hilfe von Dr. Ellrich nicht etwa in Anspruch genommen, weil dieser über Fachkenntnisse verfügte, die er – der gerichtliche Sachverständige – selbst nicht oder nicht ausreichend hatte. Es besteht deswegen kein Grund zu der Annahme, es handele sich nicht mehr um den Einsatz einer bloßen Hilfskraft, sondern um die Mitwirkung eines weiteren und selbstständigen Sachverständigen.

Anders als die Beklagte meint, drängt sich auch nicht aufgrund des Hinweises auf S. 17 des Gutachtens auf eine „deutliche, chronifizierte depressive Symptomatik“ der Eindruck auf, der Sachverständige habe seinen Einschätzungen nicht nur die von ihm getroffenen Feststellungen auf eigenem medizinischen Fachgebiet zu Grunde gelegt, sondern sich auch die Beurteilung psychischer Störungen angemaßt. Richtig ist vielmehr, dass der vorangehende Satz feststellt, dass dem Kläger „schon allein aufgrund der Stuhlinkontinenz“ eine Außendiensttätigkeit von ca. 80-90 % nicht zuzumuten sei. Im von der Beklagten teilzitierten Satz ist – auch aus Laiensicht nachvollziehbar – unter Verweisung „an die psychiatrischen/psychotherapeutischen Fachgutachten“ mit Hinweis auf die wahrgenommene Ausprägung einer deutlichen, qualifizierten depressiven Symptomatik und einen Suizidversuch ausdrücklich von einer Vermutung von Berufsunfähigkeit auf psychiatrischem Gebiet die Rede. Dass eine die Berufsunfähigkeit des Klägers einschränkende psychiatrische Problematik zu vermuten ist, entspricht dabei den Einschätzungen der von der Beklagten beauftragten psychiatrischen Sachverständigen Dr. Schweyer (2010) und Dr. Hausotter (2013), demzufolge auch von einer Chronifizierung auszugehen wäre, auch wenn beide Privatgutachter der Beklagten die von Ihnen allein für die Frage der Berufsunfähigkeit was bedeutet angesehene „seelische Beeinträchtigung“ mit 15-20 % bzw. 20 % nicht für gravierend genug angesehen haben, um hieraus (allein) bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit abzuleiten.

Auch dass Prof. Dr. Wasmuth keine bildgebenden Befunde erhoben hat, macht sein Gutachten nicht mangelhaft. Im Termin hat er erklärt, dass es sich bei dem angenommenen Krankheitsbild um eine funktionelle Erkrankung handelt, die mit bildgebenden Verfahren oder sonstigen Untersuchungen, insbesondere CT, MRT oder Koloskopie, nicht dargestellt werden kann. Das greift die Beklagte auch nicht mehr an.

Zu Unrecht wirft die Beklagte dem Sachverständigen vor, er habe die Angaben des Klägers unkritisch übernommen und seine Einschätzung von Berufsunfähigkeit allein darauf gestützt. Seinem Gutachten liegt vielmehr neben der körperlichen Untersuchung des Klägers und des Gesprächs mit ihm die Auswertung der Behandlungs- und Begutachtungsunterlagen der Zeit seit der ersten Darmoperation Ende des Jahres 2006 zu Grunde. Prof. Dr. Wasmuth konnte die Darstellungen des Klägers mit diesen Unterlagen abgleichen und hat dies auch getan. Dabei ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass die Angaben des Klägers zu seiner Inkontinenz und dem fehlenden Differenzierungsvermögen, ob Stuhlgang bevorsteht oder ob es sich um Blähungen handelt, plausibel sind. Auch wenn, wie der Sachverständige ausführt, es ausgesprochen schwierig ist, ärztlich sicher festzustellen, ob eine Person, die über Stuhlinkontinenz klagt, diese auch tatsächlich im angegebenen Umfang hat, er folglich darauf angewiesen sei, die Angaben auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen, hat der Senat keine Zweifel, dass der Sachverständige die Angaben des Klägers zu Recht als glaubhaft bewertet hat. Durchgreifende Gründe, die die Glaubwürdigkeit des Klägers infrage stellen, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beklagten nicht aufgezeigt. Soweit in dem vorgerichtlich von ihr in Auftrag gegebenen „neuropsychologisch begründeten Zusatzgutachten“ von Dr. Hieber vom 31. Dezember 2009 in (Anlage K 15) von „negativen Antwortverzerrungen“ die Rede ist, sind diese nach Wertung des Sachverständigen „noch im Rahmen von Verdeutlichungstendenzen zu werten“. Die von den Privatsachverständigen der Beklagten festgestellte seelische Störung, selbst wenn sie in ihrem Ausmaß zutreffend als – an den Anforderungen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit gemessen – verhältnismäßig geringfügig eingeschätzt wird, legt dagegen nahe, dass eine deutliche psychische Belastung des Klägers zu den Begutachtungszeitpunkten angegeben war, für die eine andere Begründung als die von ihm geklagten Inkontinenzbeschwerden und ihre Folgen sich nicht aufdrängt.

Einer weiteren Überprüfung der Angaben des Klägers auf ihre Richtigkeit, wie die Beklagte sie durch chemische Analysen des Stuhls oder eine stationäre Beobachtung des Klägers über mehrere Tage für erforderlich gehalten hätte, bedurfte es nicht. Prof. Dr. Wasmuth hat bei der Erläuterung seines Gutachtens für den Senat überzeugend begründet, weshalb derartige Maßnahmen unüblich sind und nicht effektiv wären. Ob der Kontrollverlust aufgrund einer Nervenschädigung, die als Ursache der Problematik angesehen wird, tatsächlich besteht oder vorgetäuscht wird, ließe sich durch eine chemische Stuhlanalyse sicher nicht und durch eine Beobachtung unter stationären Bedingungen nicht sicher verifizieren. Bei der letztgenannten Maßnahme kommt hinzu, dass sie – wie der Sachverständige anmerkt – praktisch bedeuten würde, dass sich der Kläger über einen Beobachtungszeitraum in Anwesenheit einer anderen Person entleeren müsste, was nicht nur Fragen der praktischen Durchführbarkeit in einem Krankenhaus, sondern auch Fragen der Verhältnismäßigkeit aufwerfen würde.“

Das Oberlandesgericht Köln hat schließlich festgestellt, dass der Kläger auch nicht auf die von der Beklagten aufgezeigten Tätigkeiten (1) im Innendienst eines Versicherungsmakler-Büros, (2) im Innendienst einer Versicherungsagentur oder (3) im Innendienst eines Versicherungsunternehmens verweisbar ist. Das Oberlandesgericht hat insoweit ausgeführt, diese Tätigkeiten würden schon deswegen nicht der bisherigen Lebensstellung des Klägers entsprechen, weil sie nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu einem Einkommensverlust beim Kläger zwischen 27% und 31% führten. Einer Verweisbarkeit des Klägers stehe auch entgegen, dass diese Tätigkeiten für den Kläger nicht verfügbar waren und er über die erforderliche Qualifikation hierfür nicht verfügte. Der vom Landgericht Aachen beauftragte Sachverständige der Berufskunde habe festgestellt, dass es in räumlicher Nähe zum Wohnort des Klägers bis ca. 116 km Entfernung und 75 Minuten Fahrzeit keine geeigneten Maklerbüros und Versicherungsagenturen gegeben habe, in denen der Verweisungsberuf des Innendienstmaklers bzw. Innendienstagenten auszuüben gewesen wäre. Die für eine Innendiensttätigkeit in einem Versicherungsunternehmen erforderlichen Kenntnisse hätte der Kläger durch einen Vorbereitungskurs beim Berufsbildungswerk der Versicherungswirtschaft im Hinblick auf die sogenannte Externen-Prüfung der Industrie- und Handelskammer mit dem Ziel der Nachholung des Berufsabschlusses „Kaufmann Versicherungen und Finanzen – Beratungen“ erwerben können. Ein solcher Kurs wäre einmal pro Woche und ein bis zwei Samstage im Monat, in insgesamt 18 Monaten zu absolvieren gewesen. Das überschreite den im Rahmen einer abstrakten Verweisung in der Regel – d.h. sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist – zumutbaren Einarbeitungsaufwand, zumal dieser Kurs als Umschulungsmaßnahme zusätzlich neben die ohnehin bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit erforderliche Einarbeitung tritt.

 

Anmerkungen RA Stefan Zeitler

Unser Mandant ist erst nach insgesamt fast neunjähriger Prozessdauer zu seinem Recht gekommen. Ob es auf Seiten der AachenMünchener Lebensversicherung notwendig war, so zu agieren und zu argumentieren, wie dies im Prozess geschehen ist, kann zumindest bezweifelt werden. Geholfen hat es der AachenMünchener Lebensversicherung AG im Ergebnis nicht.

Die Kernaussagen des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 28.02.2020 – 20 U 9/17 – lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1.  Wenn sich ein gerichtlicher Sachverständiger der Mithilfe anderer Personen bedient, ist dies nicht zu beanstanden, solange die Mithilfe nicht so weit geht, dass sie die Eigenverantwortlichkeit des Sachverständigen für sein Gutachten in Frage stellt.

2.   Äußert sich ein medizinischer Sachverständiger eines bestimmten Fachgebiets zu einem ihm fremden Fachgebiet, ist dies nicht zu beanstanden, soweit er lediglich eine Vermutung äußert und insoweit auf die entsprechenden Fachgutachten verweist.

3.   Wenn ein medizinischer Sachverständiger keine bildgebenden Befunde erhebt, ist dies nicht zu beanstanden, wenn es sich bei dem zu beurteilenden Krankheitsbild um eine funktionelle Erkrankung handelt, die mit bildgebenden Verfahren oder sonstigen Untersuchungen nicht dargestellt werden kann.

4.  Eine unkritische Übernahme der Beschwerdeangaben des Probanden liegt nicht vor, wenn der medizinische Sachverständige seinem Gutachten auch die eigene Untersuchung des Probanden, das Gespräch mit ihm und die Auswertung der Behandlungs- und Begutachtungsunterlagen aus der Vergangenheit zugrunde legt.

5.   Es ist nicht von negativen Antwortverzerrungen, sondern lediglich von Verdeutlichungstendenzen auszugehen, wenn selbst nach Einschätzung der Privatgutachter des Versicherers eine seelische Störung jedenfalls geringfügigen Ausmaßes festgestellt worden ist und es nahe liegt, dass eine deutliche psychische Belastung des Probanden zu den Begutachtungszeitpunkten gegeben war, für die eine andere Begründung als die von dem Probanden geklagten Beschwerden sich nicht aufdrängt.

6.    Stationäre Beobachtungen des Probanden über mehrere Tage sind bei gerichtlich veranlassten Begutachtungen schon dann unzulässig, wenn keine Gewähr dafür besteht, dass sich die erhofften Feststellungen sicher verifizieren lassen.

7.   Eine Verweisung auf eine Tätigkeit, die zu einem Einkommensverlust von jedenfalls 27% führt, wahrt die Lebensstellung nicht und ist unzulässig.

8.    Eine Verweisung auf eine Tätigkeit, die einen Vorbereitungskurs beim Berufsbildungswerk mit einer Dauer von 18 Monaten erfordert, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Kurs zusätzlich neben die ohnehin bei Aufnahme der neuen Tätigkeit erforderliche Einarbeitung tritt.

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