Straßenverkehrszivilrecht
Wir vertreten Mandanten bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen gegen andere Unfallbeteiligte und deren Haftpflichtversicherungen. Wichtig: wenn der Gegner den Unfall verursacht hat, ist dessen Haftpflichtversicherung auch zur Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten verpflichtet. Als Anspruchsteller kann man in diesem Fall seine gesamten Anwaltskosten auf die Gegenseite abwälzen.
Sollte die Schuldfrage bzgl. der Verursachung des Verkehrsunfalls umstritten bleiben, übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten des Rechtsstreits.
Zunehmend gehen Haftpflichtversicherer im Rahmen des sog. Schadensmanagements dazu über, dem anderen Unfallbeteiligten schnelle und unproblematische Hilfe anzubieten. Das Interesse des gegnerischen Versicherers liegt dabei häufig darin, den Schaden durch einen eigenen und nicht durch einen unabhängigen - Gutachter beurteilen zu lassen. Darüber hinaus soll erreicht werden, daß der Geschädigte selbst keinen Anwalt mit der Geltendmachung seiner Ansprüche betraut, die die Versicherung auch bezahlen müßte und der häufig weit mehr Schadenspositionen durchsetzt als die von der Haftpflichtversicherung zugestandenen. Dazu zählen u.a. Fragen zur Höhe eventueller Wertminderungsansprüche, die Zahlung von Nutzungsausfall, Sachverständigengebühren etc.
Schmerzensgeld
Bei einem Verkehrsunfall, in dessen Folge es zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen gekommen ist (Beispiel: HWS- Schleudertrauma), sind nicht unbeträchtliche Schmerzensgeldbeträge durchsetzbar, welche ein gegnerischer Haftpflichtversicherer im Regelfall jedoch nicht freiwillig oder gar ungefragt auszahlen wird. Hier ist die genaue Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung erforderlich, um in der Argumentation mit dem gegnerischen Versicherer den für den Mandanten höchstmöglichen Betrag zu erzielen.
Kaskoversicherung
Im Rahem von Unfallabwicklungen kann es natürlich auch die Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung notwendig werden. Damit zusammenshängende Rechtsfragen finden Sie unter dem Schwerpunkt Fahrzeugversicherung erläutert.
Verfahren
Die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen hat - bei geklärter Schuldfrage - prinzipiell der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu tragen.
Sie brauchen insofern Ihre Rechtsschutzversicherung nur dann in Aspruch zu nehmen, wenn sich im Ergebnis ein Verschulden der Gegenseite nicht voll nachweisen läßt.
Eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung wird durch unser Büro getätigt. Sollten Sie die Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung auf Kostenübernahme selbst vornehmen oder bereits vorgenommen haben, bedenken Sie bitte, daß Sie nach den zugrunde liegenden Rechtsschutzversicherungsbedingungen das Recht auf die freie Wahl Ihres Rechtsanwaltes haben und Ihnen der Rechtsschutzversicherer diesbezüglich allenfalls eine Empfehlung aussprechen darf!
Rechtsschutzversicherer gehen zunehmend dazu über, ihren Versicherten bestimmte Büros zu empfehlen. Häufig haben diese Empfehlngen jedoch nichts mit der Qualität des Anwaltsbüros zu tun, sondern werden u.U. allein deswegen ausgesprochen, weil der Versicherer mit diesem Büro ein Gebührenabkommen getroffen hat, in dem der Anwalt zusichert, erheblich unterhalb der gesetzlichen Gebührentatbestände mit der Versicherung abzurechnen.
Noch einmal; Ihr Rechtsschutzversicherungsvertrag sichert Ihnen das Recht auf die freie Wahl Ihres Anwaltes zu! Sie brauchen sich insofern nicht auf die Empfehlung eines - für den Rechtsschutzversicherer "günstigen" Anwaltes - einzulassen!
Kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung wahr!