Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Die neue Situation durch die Reform der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente

Die Erwerbsminderungsrentenreform bringt ab 2001 einschneidende Änderungen - drastische Kürzungen -für alle, die ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in vollem Umfang ausüben können. 

Das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist ab dem 01.01.2001 in Kraft getreten. Die bisherigen Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit werden durch eine abgestufte Rente wegen Erwerbsminderung ersetzt. Dabei wird zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden.

Versicherte, die bereits vor dem 01.01.2001 Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hatten, sind von den Neuregelungen nicht betroffen.

Neuordnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2001 gibt es statt der bisherigen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nur noch die Rente wegen Erwerbsminderung. Sie wird entweder als Rente wegen teilweiser oder wegen voller Erwerbsminderung geleistet.

Im Gegensatz zur bisherigen Rente wegen Berufsunfähigkeit kommt es bei der Rente wegen Erwerbsminderung auf den bisher erreichten beruflichen Status nicht mehr an. Die Prüfung, ob eine zumutbare andere Tätigkeit (sog. Verweisungstätigkeit) verrichtet kann, entfällt. 

Nach der Gesetzesreform der Bundesregierung wird die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente von einer sogenannten Erwerbsminderungsrente abgelöst. Diese fällt im Vergleich deutlich geringer aus und ist mit der bisherigen Regelung nicht vergleichbar.

Durch das Inkrafttreten des Erwerbsminderungsrenten-Reformgesetzes am 01.01.2001 wurden die gesetzlichen Leistungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit drastisch eingeschränkt: 

Wer noch 6 Stunden und mehr pro Tag arbeiten kann, erhält keine Erwerbsminderungsrente 
Wer aufgrund einer Krankheit oder Behinderung täglich nur noch 3 bis unter 6 Stunden arbeiten kann, erhält die halbe Erwerbsminderungsrente, das sind ca. 17% des letzten Bruttogehalts. Steht keine Arbeitsstelle zur Verfügung, wird die volle (sogenannte) arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrente gezahlt. Das sind ca. 34% des letzten Bruttoeinkommens 
Wer weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten kann, erhält ebenfalls ca. 34% des letzten Bruttogehalts.

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