Rotatorenmanschette

Verletzung der Rotatorenmanschette

Typische Unfallverletzung ist der sog. Sehnenschaden, welcher in vielfältiger Form als Begleiterscheinung oder als die Unfallverletzung als solche anzusehen ist und bei dessen gutachterlicher Bewertung immer die Frage im Raum steht, ob ein gesunde Sehne gerissen ist oder degenerative Veränderungen maßgebend waren.

Verletzungen im Schulterbereich – insb. der Rotatorenmanschette – sind im Bereich der Privaten Unfallversicherung überdurchschnittlich häufig anzutreffen und bergen darüber hinaus – aus mehreren Gründen – ein erhebliches juristisches Streitpotential.

Insbesondere streitet man immer wieder um die Frage, ob das Unfallereignis kausal für die Verletzung war oder ob vielmehr eine degenerative Vorschädigung vorlag, welche letztlich das Unfallereignis nur zur Gelegenheitsursache werden lässt. Unbestritten dürfte sein, dass die Rotatorenmanschette, welche im Grunde ein Sehnenapparat ist, einer altersentsprechenden, sprich degenerativen Abnutzung unterliegt und insofern bei Menschen höheren Alters grundsätzlich vorgeschädigt ist. Entscheidend ist jedoch, dass genau diese altersentsprechende Mitwirkung in der privaten Unfallversicherung keine Rolle zu spielen hat. Dies wird von den Gutachtern, welche von privaten Unfallversicherungen beauftragt werden, regelmäßig „übersehen“. Nicht selten werden älteren Menschen Mitwirkungsanteile von 50% und mehr angerechnet, was gravierende Auswirkungen auf die Höhe der Entschädigung hat. Richtig ist, dass eine Vorschädigung nur dann zur Kürzung der Invaliditätsleistung führen darf, wenn diese über altersentsprechend, d.h. nicht degenerativ, sondern krankhaft (pathologisch) ist. Den Nachweis dafür muss die Versicherung und nicht der Versicherungsnehmer führen. In der Regel enthalten die Gutachten jedoch keine Ausführungen dazu, warum die behauptete Vorschädigung das altersentsprechende Maß überschreiten soll.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Zugehörigkeit der Schulter zu den Gliedmaßen. Versicherer behaupten immer gern, dass die Rotatorenmanschette nicht dem Arm, sondern dem Rumpf zugehörig ist, was dazu führt das eine Verletzung dieser keine Verletzung des Schultergelenks wäre. Danach beurteilt sich überdies, inwiefern ein Unfallereignis infolge erhöhter Kraftanstrengung - welches nur an Gliedmaßen auftreten kann- überhaupt in Frage kommt. Hier hat das Landgericht Berlin in einer Entscheidung v. 11.02.2010 nunmehr entschieden, dass es sich bei einem verletzten Obergrätenmuskel um einen Teil der Muskulatur handelt, so dass die Verletzung unabhängig dieser Streitfrage den Gliedmaßen zugerechnet werden kann.

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