Überprüfungsantrag Überprüfungsverfahren bzgl. Rentenbescheid
Eine Vielzahl von Mandanten tritt regelmäßig mit der Frage an uns heran, ob die Ansprüche aus der Zusatzversorgung im Rahmen einer Überprüfung erneut geltend gemacht werden können, auch wenn bereits ein ablehnender Rentenbescheid des Versorgungsträgers oder gar ein Urteil durch ein Sozialgericht ergangen ist. Zuweilen wurden Rechtsmittelfristen verpasst oder aufgrund unzureichender Informationen von einem möglichen Rechtsmittel abgesehen. Vielfach machte auch der Rentenversicherungsträger den Versicherten glaubend, dass damit die rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.
Zur Klarstellung: Weder ein rechtskräftiger ablehnender Bescheid oder Widerspruchsbescheid, gegen den keine Rechtsmittel (Widerspruch oder Klage) erhoben wurden ist, noch ein (rechtskräftiges) Urteil durch ein Sozialgericht oder Landessozialgericht stellt zwangsläufig das Ende der Möglichkeiten im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Intelligenzrente aus der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz oder auch aus anderen Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen dar.
Sollten Sie Ihre Ansprüche erneut geltend machen wollen – zum Beispiel weil neue Tatsachen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sind, die bisher nicht beachtet wurden - ist zu raten, beim Versorgungsträger umgehend einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen. Ein solcher Antrag auf Überprüfung muss vom Rentenversicherungsträger erneut rechtsbehelfsfähig beschieden werden. Zunächst kommt es dabei noch nicht einmal darauf an, dass neue Tatsachen vorgebracht werden oder dargelegt wird, dass das Recht unrichtig angewandt wurde. Sollte eine erneute Ablehnung ergehen, stehen Ihnen der Widerspruch und später gegebenenfalls das Klageverfahren offen.
Ein Überprüfungsantrag ist sogar dann möglich, wenn bereits rechtskräftige Urteile, auch solche des Bundessozialgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts vorliegen. Dabei unterscheidet sich das Überprüfungsverfahren nicht vom ursprünglichen Antragsverfahren und endet im Falle des Obsiegens mit der Aufhebung der bereits rechtskräftigen Entscheidungen und der Feststellung der begehrten Zugehörigkeitszeiten.
Zu beachten ist dabei, dass bei einer positiven Entscheidung, das heißt Aufhebung der zuvor ergangenen Bescheide, Leistungen längstens für 4 Jahre zurück erbracht werden, sollte nicht eine Aufhebung aus anderen Gründen erfolgen.
Die baldige Überprüfung empfiehlt sich z.B. auch, weil nach derzeitiger Rechtslage die Lohnunterlagen der ehemaligen DDR in der Nachfolgeeinrichtungen bis zum Zeitraum 1990 lediglich bis zum Jahresende 2006 aufbewahrt werden sollen und der anschließende Nachweis der tatsächlich erzielten Entgelte erschwert sein könnte.
Das Bundessozialgericht hat mit seinen Urteilen vom 24. März 1998 (Az. B 4 RA 27/97 R) und vom 30. Juni 1998 (Az. B 4 RA 11/98 R) entschieden, dass die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen wie dem zusätzlichen Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht von einer tatsächlichen Einbeziehung durch eine Urkunde oder einen Einzelvertrag abhängt. Es hat diese Rechtsprechung auch durch zahlreiche weitere Urteile erweitert, aber auch eingeschränkt, sie im Wesentlichen aber bestätigt. Einige Sozialgerichte folgen dieser Rechtssprechung nicht mehr und setzen für eine Feststellung von Zugehörigkeitszeiten die Einbeziehung zu Zeiten der DDR voraus. Es ist derzeit nicht vorhersehbar, inwieweit andere Sozialgerichte dieser Ansicht folgen werden. Insofern kann angesichts dieser Entwicklung der Rechtsprechung zu einer Überprüfung bereits ergangener Entscheidungen nur geraten werden.
Kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung wahr!