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LSG NRW: Eine im gehobenen Dienst angestellte Landschaftsarchitektin ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI wegen der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswert der Architektenkammer NRW von der Versicherungspflicht befreit.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 3 R 877/13 - Urteil vom 11.07.2016

Tatbestand:

Streitig ist die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Tätigkeit beim L T als "Sachbearbeiterin Wasserwirtschaft" im Bereich Landespflege seit dem 15.03.2010.

Der am 00.00.1969 geborenen Klägerin verlieh die Fachhochschule P den Hochschulgrad "Diplom-Ingenieurin" (FH), nachdem diese die Diplomprüfung im Studiengang "Landespflege" am 29.05.1996 bestanden hatte (Bl. 42 PA). Laut Prüfungszeugnis des Hessischen Landesamtes für Regionalentwicklung und Landwirtschaft vom 24.03.1998 bestand die Klägerin die Laufbahnprüfung für den gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienst in der Agrarverwaltung im Schwerpunkt "Regionalentwicklung" und schloss damit den Vorbereitungsdienst erfolgreich ab (Bl. 43 PA). Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen bescheinigte der Klägerin mit einer Mitgliedsurkunde vom 10.03.2010, dass diese unter der Nummer in die Liste der Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten der Architektenkammer Nordrhein- Westfalen eingetragen worden und berechtigt sei, die Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitektin" zu führen (Bl. 51 PA).

Die Klägerin bewarb sich erfolgreich auf eine Stellenausschreibung des L T wonach im Dezernat 4, Abteilung Umwelt -Sachgebiet Wasserwirtschaft-, zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Sachbearbeiterin/eines Sachbearbeiters im gehobenen technischen Dienst zu besetzen sei. In dieser Ausschreibung steht unter anderem folgende Beschreibung: "Zum Aufgabengebiet gehören: - Planung und Durchführung von ökologischem Gewässerausbau und Verbesserungsmaßnahmen - Gewässerunterhaltung von 160 km sonstigem Gewässer im Kreisgebiet - Durchführung der Maßnahme nach Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - Aufsicht über die Gewässerunterhaltungsträger im Kreisgebiet - Beurteilung von Grunderwerbsflächen hinsichtlich Eignung und naturnaher Entwicklung". Ferner findet sich in der Anzeige die Passage: "Gesucht wird eine/ein Diplomingenieur/in in der Fachrichtung Wasserwirtschaft, Landschaftspflege, Landschaftsarchitektur oder einer gleichwertigen Ausbildung (Bl. 67 VA). Die Klägerin begann die Beschäftigung am 15.03.2010. Am 10.05.2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für diese Tätigkeit.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2011 lehnte die Beklagte diesen Antrag der Klägerin ab. Die Klägerin sei zwar Pflichtmitglied der Architektenkammer und des Versorgungswerkes der Architektenkammer NRW. Die Befreiung könne jedoch nur für eine berufsspezifische Beschäftigung ausgesprochen werden. Aus der Stellenausschreibung gehe hervor, dass für die Besetzung der Stelle ein Diplom-Ingenieur in der Fachrichtung Wasserwirtschaft, Landschaftspflege, Landschaftsarchitektur oder einer gleichwertigen Ausbildung gesucht werde. Wenn die Tätigkeit nicht zwingend die Qualifikation als Landschaftsarchitekt voraussetze, könne es sich nicht um eine berufsspezifische Tätigkeit handeln.

Hiergegen hat die Klägerin am 28.02.2011 Klage erhoben und vorgebracht, bei der von ihr ausgeübten Arbeit handle es sich um klassische Tätigkeiten eines Landschaftsarchitekten, wie diese durchweg der Honorarordnung der Architekten und Ingenieure zugeordnet werde. Die Klägerin hat dazu eine von dem Sachgebietsleiter Wasserwirtschaft I unter dem 12.07.2011 aufgestellte Beschreibung der von ihr in der Unteren Wasserbehörde des L T ausgeführten Tätigkeiten vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 21 bis 27 der Prozessakte verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2011 zu verurteilen, sie gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG VI ab Antragstellung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.06.2013 den Bauingenieur I als Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten seiner Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Mit Urteil vom 21.06.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei zwar aufgrund ihrer Eintragung in die Liste der Landschaftsarchitekten nach dem Baukammerngesetz des Landes NRW Mitglied der Architektenkammer und damit einer berufsständischen Kammer sowie Mitglied des Versorgungswerks der Architektenkammer NRW geworden. Die Pflichtmitgliedschaft beruhe jedoch nicht auf der abhängigen Beschäftigung beim L T. Denn die Tätigkeit als "Sachbearbeiterin Wasserwirtschaft" bzw. als Diplom-Ingenieurin im Bereich Landespflege, für die nach den übereinstimmenden Angaben der Klägerin und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung eine Eintragung in der Liste der Landschaftsarchitekten nicht erforderlich sei, begründe weder eine Mitgliedschaft in der Architektenkammer NRW noch in deren Versorgungswerk. Vielmehr könnte die Klägerin die Tätigkeit auch ohne die Eintragung in die Liste der Landschaftsarchitekten ausüben. Die Verpflichtung, Beiträge zu zwei weitgehend funktionsgleichen Sicherungssystemen zahlen zu müssen, bestehe somit im Ergebnis nicht wegen der Aufnahme der Beschäftigung als Sachbearbeiterin im gehobenen technischen Dienst beim L T, sondern auf Grund des auf eigene Initiative der Klägerin gestellten Antrags auf Eintragung in die Liste der Landschaftsarchitekten.

Gegen dieses ihr am 12.08.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.09.2013 Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Begehren weiter. Die vom Sozialgericht vertretene Argumentation führe dazu, dass angestellte Architekten in keinem Fall mehr eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen könnten. Denn bei ihnen ergebe sich die Pflichtmitgliedschaft in ihrem Versorgungswerk aus der Eintragung in die Architektenrolle. Deshalb sei eine direkte kausale Verknüpfung von berufsspezifischer Tätigkeit und Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk nicht erforderlich und werde vom Bundessozialgericht auch nicht gefordert. Vielmehr sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, so etwa in seiner Entscheidung vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11, nur eine konkrete Anknüpfung an die Tätigkeit maßgeblich.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.06.2013 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2011 zu verurteilen, sie gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ab Antragstellung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, eine Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung komme für die Beschäftigung als Sachbearbeiterin Wasserwirtschaft hier nicht in Betracht. Die Klägerin sei im Wesentlichen mit denselben Aufgaben wie ihr Kollege, ein Wasserbau-Ingenieur, betraut. Die Eintragung in die Landschaftsarchitektenliste sei für die Tätigkeit nicht unabdingbare Voraussetzung. Insbesondere sei eine Vorlageberechtigung, die das Recht umfasse, Genehmigungspläne anzufertigen und zu unterschreiben, für die Beschäftigung der Klägerin erlässlich.

Die Beigeladene zu 1) schließt sich dem Antrag der Klägerin an.

Der Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag.

Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 05.10.2015 hat der Senat den Bauingenieur I erneut vernommen. Wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf die Niederschrift der Nichtöffentlichen Sitzung vom 05.10.2015 verwiesen.

Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Tätigkeit beim L T als "Sachbearbeiterin Wasserwirtschaft" im Bereich Landespflege ab 15.03.2010. Zur Überzeugung des Senats sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, hier anwendbar in der Fassung des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004, BGBl I 3242, vorliegend erfüllt. Die Befreiung wirkt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, was hier im Hinblick auf die Aufnahme der Beschäftigung am 15.03.2010 und die Antragstellung am 10.05.2010 der Fall ist.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden von der Versicherungspflicht Beschäftigte für die Beschäftigung befreit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseigenrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (Berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind.

Ob die vorgenannten Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorliegen, ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen. Wegen der Anknüpfung des Befreiungstatbestandes an die konkret ausgeübte Beschäftigung kommt es nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten an. Maßgebend ist vielmehr die Klassifikation konkret der Tätigkeit, für welche die Befreiung begehrt wird (BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R, Rn 35). Gesetzlich gefordert ist die positive Feststellung, dass dieselbe Erwerbstätigkeit, die die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung begründet hat, wegen ihrer Ausübung in der Form der Beschäftigung zugleich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet (BSG Urteil vom 03.04.2014 - 5 B 5 RE 13/14 R, Rn 46).

Die Formulierung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, dass die betreffende Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung "wegen" einer Beschäftigung bestehen muss, kam mit der Neufassung durch das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze mit Wirkung vom 01.01.1996 in das Gesetz. Um eine schärfere Abtrennung der Berufsgruppen vorzunehmen, die in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind, wurde die Befreiungsmöglichkeit der Mitglieder einer berufsständischen Versorgung nur noch für den Fall zugelassen, dass neben der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk die Mitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer vorgeschrieben wurde (BT-Drs 13/2590 S 18). Mit der Entwurfsbegründung und dem geänderten Gesetzeswortlaut befasst sich Giessen in "Rentenversicherungspflicht angestellter Freiberufler" in NZA 2014, 1297, 1298 und arbeitet heraus, dass weder die Entwurfsbegründung noch die Wortlautauslegung bei der Interpretation des "wegen" weiter helfen. Grund sei, dass ein Versicherter nie wegen irgendeiner Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist. Er ist Einrichtungsmitglied, weil er Mitglied einer Kammer ist. Die Kammermitgliedschaft wiederum beruht nicht auf einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, sondern darauf, dass eine bestimmte Qualifikation erzielt wurde.

Die Eintragung der Klägerin in die Liste der Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen nach § 4 Abs. 1 Satz 1a Baukammerngesetz (BauKaG NRW) und damit die Mitgliedschaft der Klägerin in der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen erfolgte aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung für eine der in § 1 Abs. 1 bis 4 BauKaG genannten Berufsaufgaben an einer deutschen Hochschule und der anschließenden mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung. Berufsaufgabe der Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen ist die gestaltende technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Garten- und Landschaftsplanung nach § 1 Abs. 3 BauKaG NRW. Nach § 1 Abs. 5 BauKaG NRW gehören zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen, die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung.

Für die Landschaftsarchitekten und Landschaftsarchitektinnen bestand bereits vor dem 01.01.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Kammermitgliedschaft. Mit der Eintragung der Klägerin in die Liste ihrer Fachrichtung ist sie gleichzeitig Pflichtmitglied im Versorgungswert der Architektenkammer NRW, der Beigeladenen zu 1), geworden.

Nach Auffassung des Senats übt die Klägerin seit dem 15.03.2011 beim L T als Sachbearbeiterin im Bereich Landespflege eine der gesetzlich ausgestalteten Berufsbildung einer Landschaftsarchitektin entsprechende Tätigkeit aus und handelt es sich um eine berufsspezifische Beschäftigung. Zu dieser Auffassung gelangt der Senat in Auswertung der von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Auflistung ihrer Tätigkeit in der L T, der Ausführungen der Klägerin im Erörterungstermin des Senats am 05.10.2015 und unter Berücksichtigung der Aussagen des Zeugen O I in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts am 21.06.2013 sowie der Nichtöffentlichen Sitzung des Senates am 05.10.2015.

Der Sachgebietsleiter Wasserwirtschaft des L T, der Beigeladenen zu 2), O I hat unter dem 12.07.2011 die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten im Sachgebiet Wasserwirtschaft beschrieben. Danach liegt ihr Haupttätigkeitsgebiet in der Grundlagenermittlung bei der Umsetzung der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie, also der Richtlinie 200/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik. Zu den Aufgaben der Klägerin gehört die Klärung, in welchen Bereichen gewässermorphologische Maßnahmen erforderlich sind, die Umsetzung des Strahlwirkungsprinzips des deutschen Rats für Landespflege und die Information von Flächeneigentümern, Bewirtschaftern und der Öffentlichkeit zu den geplanten Maßnahmen. Darüber hinaus hat sie Grunderwerbsflächen zu beurteilen hinsichtlich Eignung und naturnaher Entwicklung. Sie arbeitet mit der Flurbereinigungsbehörde und den Vertretern der Landeswirtschaft zusammen. Weiterhin zählen auch die Vorplanung und Entwurfsplanung, die Genehmigungsplanung und Ausführungsplanung, die Vergabe von Bauleistungen, die Objektüberwachung/Bauüberwachung sowie die Objektbetreuung und Dokumentation zu ihrem Aufgabenkreis. Die tatsächlich ausgeführten Aufgaben gehören somit zu den in § 1 Abs. 3 und Abs. 5 BauKaG NRW genannten oben zitierten Berufsaufgaben einer Landschaftsarchitektin.

Die tatsächlich von der Klägerin ausgeführten Aufgaben decken sich zudem mit dem in der Stellenausschreibung beschriebenen Aufgabengebiet. Der Umstand, dass dort ein Diplom-Ingenieur/eine Diplom-Ingenieurin in der Fachrichtung Wasserwirtschaft, Landwirtschaft, Landschaftspflege, Landschaftarchitektur oder ein gleichwertigen Ausbildung gesucht wird, ändert nichts daran, dass die Klägerin die berufsbezogene Tätigkeit einer Landschaftsarchitektin tatsächlich ausübt. Überdies hat der Sachgebietsleiter Wasserwirtschaft I hierzu ausgeführt, entscheidend sei die Befähigung für das ausgeschriebene Aufgabengebiet gewesen. Er hätte auch einen Landschaftsökologen/eine Landschaftsökologin genommen. Der Vorgänger der Klägerin sei ebenfalls Landschaftsarchitekt gewesen. Damit wird deutlich, dass es für den Dienstvorgesetzten und Personalentscheider bei der Personalauswahl für die Besetzung der Stelle wesentlich auf die Fähigkeiten der Bewerber für den beschriebenen Aufgabenbereich ankam, nicht aber auf die formale Qualifikation bzw. einen bestimmten Ausbildungsabschluss. Aufgrund dieser tatsächlichen Gegebenheit bedarf es hier auch keiner grundsätzlichen Entscheidung darüber, welches Gewicht das in der Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofil gegenüber dem Inhalt der konkret ausgeübten Tätigkeit hat (vgl. Hessisches LSG Urteil vom 28.04.2016 - L 1 KR 347/15, Rn 105).

Dass die Eintragung in die Liste der Landschaftsarchitekten nicht Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit der Klägerin ist und der Kollege der Klägerin, ein Wasserbau-Ingenieur, mit im wesentlichen gleichen Aufgaben betraut ist, steht vorstehendem Ergebnis ebenfalls nicht entgegen. Entscheidend ist, dass es sich bei der tatsächlich verrichteten Beschäftigung um die Erledigung typischer Aufgaben einer Landschaftsarchitektin nach Maßgabe des Baukammerngesetzes handelt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass es Überschneidungen in der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung von Diplom-Ingenieuren für Landschaftsarchitektur/Landespflege/Landschaftsplanung und Landschaftsarchitekten gibt. Denn beide beschäftigen sich mit der Planung und der Gestaltung von Freiräumen und müssen ökologische und technische Probleme lösen (vgl. die Tätigkeitsbeschreibung eines/einer Diplom-Ingenieur/in der Fachrichtung Landschaftsarchitekur/Landespflege/Landschaftsplanung vom 23.02.2007 in berufenet. arbeitsagentur und zum Studiengang beispielsweise www.studieren-studium.com/studium/landschaftsarchitektur).

Somit war die Ablehnung des Antrages auf Befreiung von der Versicherungspflicht durch Bescheid vom 12.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2011 rechtswidrig und konnte das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.06.2013 keinen Bestand haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 Nrn1 und 2 SGG

 

 


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