Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Anfechtung

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung / vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung

Die Bedeutung der Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung ist seit Einführung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) im Jahre 2008 noch weiter gewachsen. Dieses Rechtsinstitut ist unterdessen das Hauptinstrument mit die BU-Versicherung im Rahmen der Leistungsprüfung reagiert, wenn sie meint, der Versicherte hätte bei Vertragsschluss Gesundheitsfragen falsch beantwortet. Andere Reaktionsmöglichkeiten, wie der Rücktritt vom Vertrag sind ebenso in den Hintergrund getreten, wie das vom neuen Versicherungsvertragsgesetz geschaffene Rechtsinstitut der Vertragsanpassung.

Versicherungsunternehmen machen in aller Regel bereits rein vorsorglich von einem vermeintlichen Anfechtungsrecht Gebrauch, allein um ggf. die entsprechenden Fristen nicht zu versäumen. Eine genaue Prüfung, ob der Versicherungsnehmer tatsächlich arglistig getäuscht hat, oder ihn ggf. gar keine Schuld an dem Vorwurf trifft, findet meist gar nicht statt.

Die Anfechtung wird durch die BU-Versicherung in der Regel wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung ausgesprochen. In diesem Zusammenhang kommen verschiedene Fallkonstellationen in Betracht:

Der häufigste Vorwurf gegen den Versicherungsnehmer geht dahin, bei Vertragsschluss die sog. Gesundheitsfragen nicht korrekt beantwortet zu haben. Weiterhin wird nicht selten behauptet, der Versicherte hätte falsche Angaben zu einem Einkommen bzw. zu seiner Tätigkeit bei Vertragsabschluss gemacht oder er habe besondere Risiken (wie z.B. gefährliche Hobbys) verschwiegen. Ebenfalls relevant ist der Vorwurf, bereits bestehende BU-Verträge nicht oder nicht in der korrekten Höhe angegeben zu haben.

In aller Regel sind es aber nicht die Mandanten, denen der Täuschungsvorwurf trifft, sondern vielmehr unseriöse Vermittler (Makler oder Versicherungsvertreter), für die nur das Interesse an der Provision im Vordergrund steht und die sich dafür nicht scheuen, ihre Kunden schlecht oder gar falsch zu beraten.
(siehe dazu aktueller Fall gegen Nürnberger BU-Versicherung, welcher am LG Ravensburg durch unsere Kanzlei vertreten wurde)

Nicht selten sind es aber auch Ärzte, welche Diagnosen an Versicherungen weitergeben, welche entweder nie gestellt worden oder aber nie gegenüber den Patienten kommuniziert worden sind. Gleichwohl werden Patientenunterlagen bei Anfrage der BU-Versicherung freimütig vom Arzt weitergegeben, so dass es der Patient ist, welcher dann das Nachsehen hat.

Falls ein Versicherer die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ausgesprochen hat, empfehlen wir, sich umgehend anwaltlich beraten zu lassen und selbst keine weitere Korrespondenz mit dem Versicherer zu führen! Sollten Sie irgendwelche Zweifel daran haben, ob sie bei Vertragsschluss korrekt beraten worden sind, empfehlen wir Ihnen dringend, sich vor Stellung des BU-Leistungsantrages beraten zu lassen!

Kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung wahr!

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