Vorschaden / Mitwirkung

Vorschaden / Mitwirkung

Ein immer wieder auftretendes Feld der Auseinandersetzung zwischen Versicherungsnehmer und der privaten Unfallversicherung im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist die Frage eines eventuell bestehendes Vorschadens, welcher beim zu bestimmenden Invaliditätsgrad zu berücksichtigen sei.

Zweifellos; sollte eine Vorinvalidität bestehen, ist diese bei der Bemessung der Invalidität z.B. nach § 7 I Abs. 3 AUB 94 in Abzug zu bringen. Allerdings verwechseln sowohl Gutachter als auch die Sachbearbeiter in der Privaten Unfallversicherung – ob bewusst oder aus Unkenntnis mag dahingestellt bleiben – gern die Kategorien. Es ist nämlich streng zu unterscheiden zwischen einem echten Vorschaden, welcher zu berücksichtigen ist und einer altersentsprechenden, degenerativen Vorschädigung, welche eine altersentsprechende Verschleißerscheinung darstellt und keinesfalls Berücksichtigung finden darf.

Vielmehr ist in der Privaten Unfallversicherung immer auf die Leistungsfähigkeit einer gesunden Person aus der entsprechenden Altersgruppe abzustellen. Erst wenn das alterstypische Maß erheblich überschritten ist, kann eine sog. Vorinvalidität Berücksichtigung finden (so zuletzt LG München am 24.07.2013 - Klage gegen ADAC-Schutzbrief Versicherungs-AG)

Seit der Entscheidung des BGH v. vom 08.07.2009 versuchen die privaten Unfallversicherungen den Mitwirkungseinwand nicht über den Begriff der Krankheit als behandlungsbedürftigen regelwidrigen Zustand, sondern über den Begriff des sog. „Gebrechens“ in der Invaliditätsabrechnung zu verorten.

 

Gem. Ziffer 3 der AUB 2008/10 ist in den Unfallversicherungsbedingungen folgendes geregelt:

"Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich

- im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades,

- im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung

entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens.

Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt die Minderung."

Eine altersentsprechende Degeneration als Krankheit, d.h. behandlungsbedürftigen regelwidrigen Zustand zu klassifizieren, gelingt regelmäßig nicht. Seit der BGH jedoch das Gebrechen als dauernden, abnormen Gesundheitszustand definiert hat, der eine einwandfreie Ausübung der normalen Körperfunktionen (teilweise) nicht mehr zulässt, geht man in der Literatur und Instanzrechtsprechung dazu über, auch degenerative Vorschädigungen als „Gebrechen“ zu definieren und anzurechnen, obwohl das Urteil des BGH diese Ansicht nicht stützt.

Durch die Entscheidung des BGH vom 27.01.2016 mit der eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des OLG Stuttgart v. 07.08.2014 zurückgewiesen wurde, dürfte der erweiterten Auslegung des Gebrechensbegriffs nunmehr der Boden entzogen worden sein.

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