Arzthaftungsrecht auf Patientenseite
vorgestellt von Rechtsanwalt Büchner
Wir beraten und vertreten u.a. auch Patienten im Rahmen von Auseinandersetzungen gegen Ärzte, Krankenhäuser und Haftpflichtversicherungen im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Schmerzensgeld-, Schadensersatz- bzw. Rentenansprüchen.
Ansprüche im Bereich Arzthaftung resultieren entweder aus einem ärztlichen Behandlungsfehler ( Kunstfehler ) oder aus fehlerhafter Risikoaufklärung durch den Arzt. In beiden Fällen muß im Zweifel der Betroffene den sog. "Ärztepfusch" beweisen, d.h. daß der Arzt schuldhaft nicht lege artis gehandelt hat.
Patienten, die Opfer von ärztlichen Kunstfehlern geworden sind, haben ohne anwaltliche Hilfestellung häufig große Schwierigkeiten, ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Oft ist es bereits problematisch, die entsprechenden Behandlungsunterlagen von den Ärzten bzw. Krankenhäusern zu erlangen. Weitaus schwieriger ist es darüber hinaus, Anhaltspunkte für ein ärztliches Verschulden herauszuarbeiten.
Schlichtungsstellenverfahren
Viele Mandanten fragen sich, ob es sinnvoll ist, vor dem Gang zum Anwalt evtl. ein Verfahren vor einer sog. Schlichtungsstelle der zuständigen Landesärztekammer gegen den Arzt anzustreben.
Um ein solches Verfahren durchzuführen bedarf zunächst es der Zustimmung des in Anspruch genommen Arztes bzw. dessen Berufshaftpflichtversicherung, die häufig nicht gegeben wird.
Darüber hinaus hat die Entscheidung der Schlichtungsstelle (anders als ein Urteil) keine Bindungswirkung, d.h. die Parteien müssen sich nicht an das Ergebnis halten. Sollte das Gutachten der Schlichtungsstelle der Auffassung des Arztes oder seiner Haftpflichtversicherung zustimmen, ist dies häufig nachteilig für eine anschließende prozessuale Durchsetzung der Ansprüche, da die Gerichte sich natürlich auch mit dem Gutachten auseinandersetzen, es sogar z.T. zur Grundlage ihrer Entscheidung machen.
Häufig erscheint es deshalb aussichtsreicher, sich - vertreten durch einen Rechtsanwalt - sofort mit dem Haftpflichtversicherer der Gegenseite in Verbindung zu setzen; die Entscheidung, ob einen Schlichtungsstellenverfahren gleichwohl sinnvoll ist, muss jedoch immer im Einzelfall - und in Absprache mit dem Anwalt - getroffen werden.
Verfahrensablauf
Wenn Sie uns das Mandat zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche erteilen, ist es zunächst erforderlich, vollständige Akteneinsicht zu gewinnen. Häufig lassen sich bereits aus der Dokumentation der Patientenakte (u.a. nach Konsultation mit einem fachkundigen Arzt) Rückschlüsse auf mögliche Behandlungsfehler gewinnen.
Sollten sich aus der Krankenakte Dokumentationsfehler ergeben, kehrt sich nach ständiger Rechtsprechung des BGHdie Beweislast um, d.h. jetzt muß nicht mehr der Patientenanwalt den Kunstfehler beweisen, sondern der Arzt nachweisen, daß er keinen Behandlungsfehler begangen hat.
Im weiteren Verlauf wird durch uns darauf hingewirkt, mit dem Haftpflichtversicherer der Gegenseite eine Entschädigungsregelung zu finden, die den Interessen des Mandanten gerecht wird. Sollte das nicht möglich sein, ist im Zweifel Klage geboten.
Rechtsschutzversicherung
Die Kosten für die Durchsetzung der Ansprüche werden im allgemeinen ebenso von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen wie eine entsprechende anwaltliche Beratung. Eine diesbezügliche Deckungsanfrage wird durch uns getätigt.
Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung besitzen, sprechen Sie uns gern an, wir klären mit Ihnen im Rahmen einer Beratung ab, ob die Durchsetzung Ihres Anspruchs Aussicht áuf Erfolg hat und zeigen Ihnen ebenfalls Wege für die Finanzierung des Rechtsstreites auf.
Kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung wahr!