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Rechtsschutzversicherung

OLG Hamm: Bei ärztlichem Behandlungsfehler kann Schmerzensgeld von 500.000 Euro angemessen sein

21.5.2003 : Medizinrecht - Arzthaftungsrecht

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.05.2003, Az.: 3 U 122/02


Erleidet ein Kind bei seiner Geburt auf Grund eines ärztlichen Behandlungsfehlers einen schweren Hirnschaden, kann es Anspruch auf ein deutlich erhöhtes Schmerzensgeld haben. Je nach Schwere der Behinderung ist ein Schmerzensgeld bis zu € 500.000 angemessen.
Dies entschied das OLG Hamm am 21.05.2003, weil im vorliegenden Fall der Kläger seit seiner Geburt schwerstbehindert, nahezu blind und taub ist. Die Behinderung erlaubt es ihm nicht, ein annähernd „normales“ Leben zu führen. Er wird immer auf die Hilfe anderer angewiesen sein. Die Höhe der Summe ist auf Grund dieser schwersten Behinderungen gerechtfertigt.

Anmerkung der Redaktion:

Die Entscheidung ist nach unserer Auffassung ein Schritt in Richtung zur Gewährung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Doch auch zukünftig sind in Deutschland keine Milliardensummen an Schmerzensgeld, wie beispielsweise in den USA, zu erwarten.

Deutsche Gerichte haben den geschädigten Klägern bislang stets nur Beträge zugesprochen, die nicht im Ansatz einen Ausgleich für das erlittene Leid und die erheblichen Beeinträchtigungen darstellten. Entscheidungen wie die des Kammergerichts Berlin vom 16.10.1995, in der bei Verlust des linken Armes ein Schmerzensgeld von € 15.000 zugesprochen wurde oder die des Amtsgerichts Eschwege vom 30.03.1995, in der einer Frau für eine bleibende Entstellung durch eine Hundebisswunde an der Oberlippe ein Schmerzensgeld von € 750 gewährt wurde, sind eher die Regel.

Verfahren:

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email.

In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann – für Sie unverbindlich und kostenlos – die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprechen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden.

Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch zu besprechen.

Die Kosten der anwaltlichen Vertretung und ggf. eines Klageverfahrens übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen! 

 

Ansprechpartner Dezernat Medizinrecht/ Arzthaftungsrecht:

 

Rechtsanwalt Jörg Büchner

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Budapester Str. 43

10787 Berlin

 

Rechtsanwalt Stefan Zeitler

Budapester Str. 43

10787 Berlin

 

Tel.:      030/ 23 00 33 44

Fax:      030/ 23 00 42 30

EMail:  buechner@ra-buechner.de

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