Unfallrente

Unfallrente

 

Verletztenrente / Unfallrente

In denjenigen Fällen, in denen die durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verursachten Gesundheitsschäden nicht folgenlos ausheilen, namentlich wo sowohl die Heilbehandlung als auch die Rehabilitation versagt haben, leisten die Berufsgenossenschaften unter äußerst engen Voraussetzungen eine Verletztenrente.

 

Versicherte haben dann Anspruch auf Verletztenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls, ungeachtet ob hier ein Arbeitsunfall oder aber eine Berufskrankheit zugrunde liegt, über die 26. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um wenigstens 20 v.H. (vom Hundert) gemindert ist.

Ist allerdings die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge mehrerer Versicherungsfälle (z. B. zeitlich gestaffelter Unfälle) gemindert, so müssen die Gesamt-Vomhundertsätze summarisch ebenfalls 20 v.H. betragen, um jeden Versicherungsfall an sich mit Rente zu entschädigen.

Hierbei ist die individuelle Erwerbsfähigkeit des Versicherten das durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützte Rechtsgut. Sie bezeichnet die Fähigkeit des Versicherten, sich unter Nutzung von Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, die sich ihm dort nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auftun, eine Lebensgrundlage zu schaffen.

Vielfach wird von Versicherten der Begriff der Erwerbsfähigkeit mit dem der Arbeitsfähigkeit gleichgesetzt. Dem ist nicht so. Entscheidend ist nicht so sehr der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der damit einhergehende Funktionsverlust sowohl unter medizinisch-sozialen als auch unter wirtschaftlich-juristischen Aspekten. Hierbei ist im Gegensatz zur Rechtsfigur der Arbeitsunfähigkeit auf das gesamte Erwerbsleben abzustellen. Mit welchem Vomhundertsatz (Prozentsatz) die jeweilige Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu bewerten ist, lässt sich mathematisch nicht genau festlegen, sondern allenfalls annähernd bestimmen. Hierbei ist es üblich Stufen zu wählen, die durch die Zahlen 10, allenfalls 5 oder 3 teilbar sind.

Somit ist die MdE-Bewertung in erster Linie eine Ermessensentscheidung des Unfallversicherungsträgers (nicht etwa des Gutachters, wenngleich dieser natürlich die Entscheidung vorbereitet), der stets eine gewisse Schwankungsbreite (der Toleranzwert liegt bei 5 v.H.) eigentümlich ist.

Ist es durch einen Versicherungsfall zu einer Schädigung gleich mehrerer Organe oder Körperteile gekommen, verbietet sich die einfache Summation der Einzelwerte. Diese könnten hier leicht mehr als 100 % betragen. Vielmehr werden hier die Einzelleiden zu einer Gesamtschau gebracht und entsprechend bewertet. Dies setzt jedoch voraus, dass die Schätzungsgrundlagen richtig ermittelt und gewürdigt wurden und die Schätzung selbst nicht auf falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass dies in den häufigsten diesbezüglichen Streitständen der Fall ist.

Unfallbegutachtung ist im Kern Funktionsbegutachtung. Demnach ist grundsätzlich die durch die schädigende Einwirkung verursachte Funktionseinbuße als MdE zu bewerten. Etwaige mit einer Verletzung einhergehende Schmerzzustände sind bei den Unfallfolgezuständen, die in den MdE-Tabellen enthalten sind, bereits mitberücksichtigt; nur äußerst starke Schmerzen, die sich nach Art und Umfang glaubhaft dem Normbereich entziehen, können eine höhere MdE zur Folge haben.

Für die Höhe der Verletztenrente sind also im Wesentlichen zwei Faktoren maßgebend. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ( MdE ) zum einen und die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes zum anderen. Hierbei handelt es sich um den Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Versicherten im Jahr vor dem Versicherungsfall.

Die Zahlung der Verletztenrente beginnt an dem Tage, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Verletztengeld endet (die Zahlung von Übergangsgeld ist hiervon nicht berührt). Bestand kein Anspruch auf Verletztengeld setzt die Rentenzahlung am Tage nach dem Versicherungsfall ein.

Für die Dauer von drei Jahren nach dem Eintritt des Versicherungsfalls wird die Verletztenrente als vorläufige Entschädigung gezahlt. Hierbei wird sie häufig nicht als monatliche Rente sondern als sogenannte Gesamtvergütung geleistet. Während dieser drei Jahre kann die Berufsgenossenschaft jederzeit die MdE neu festsetzen und die Rente jederzeit entziehen.

Spätestens mit Ablauf des Dreijahres-Zeitraums hat der Unfallversicherungsträger die Dauerrente festzustellen. Diese wird dann – für den Fall, dass sie nicht befristet wurde und keine wesentlichen Veränderungen in den Verhältnissen eintreten – lebenslänglich gezahlt.

Ob und wann eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist, die die Herabsetzung oder gar den Entzug einer Rente rechtfertigen, ist ebenfalls immer wieder streitig und führt zu Klageverfahren gegen die Verwaltungsbehörde.

Die Änderung der Verletztenrente in Gestalt einer Herabstufung oder des Wegfalls ist vornehmlich dann möglich, wenn eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen (gemeint sind diejenigen Verhältnisse, die den rentenberechtigenden Tatbestand erfüllten) eingetreten ist, die im Hinblick auf die MdE eine Änderung von mehr als 5 v.H. bewirkt hat und zudem mehr als drei Monate andauert. Gemeint ist hier also eine Verbesserung des Gesundheitszustands, die sich der Versicherte zurechnen lassen muss.
Im Falle der Verschlimmerung sind im Gegenzug auch Erhöhungen der Rente vorgesehen. Auch ein Abfindung von Renten hat der Gesetzgeber vorgesehen. Eine solche kann nur auf Antrag des Versicherten und auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung der Berufsgenossenschaft erfolgen. Einen Rechtsanspruch auf Abfindung der Verletztenrente haben Versicherte regelmäßig nicht.

Im Hinblick auf eine ermessensfehlerfrei Entscheidung hat der Unfallversicherungsträger zunächst zu prüfen, ob stabile Verhältnisse dergestalt eingetreten sind, das ein Absinken der MdE des Versicherten nicht mehr zu befürchten ist. Ferner muss der Versicherte voraussichtlich das statistische Lebensende erreichen. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass der Versicherte im Falle der Abfindung nicht sozialhilfebedürftig wird (bei Alkoholikern und Spielern wäre ein Zweckentfremdung zu befürchten). Nach neuem Recht muss die Verwendung der Mittel jedoch nicht mehr angezeigt werden.

Hierbei gilt es wie folgt zu unterscheiden: Bezieher von Renten mit einer MdE von unter 40 v.H. werden nach einer festgelegten Formel mit einem lebenslangen Kapitalwert abgefunden. Bei Renten mit einer MdE ab 40 v.H. erfolgt die Abfindung nur über einen Zeitraum von längstens 10 Jahren und nur bis zur Hälfte des Zahlbetrages. Im Falle der leistungsfallbedingten gesundheitlichen Verschlechterung lebt die Rente in Gestalt des für den Umfang der Verschlimmerung festzusetzenden Grades der MdE wieder auf (Differenz zwischen der neuen und der bereits abgegoltenen MdE).

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