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BSG: Arbeitsunfall kann auch bei einem Umweg vorliegen, wenn statt des kürzesten Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ein nicht unbedeutend längerer Weg gewählt wird.

11.9.2001 : Unfallrente

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 11.9.2001, B 2 U 34/00 R

 

vorgestellt von Rechtsanwalt Büchner

Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Verkehrsunfalls als  Arbeitsunfall (Wegeunfall) und die hierfür zu gewährenden gesetzlichen  Leistungen.

 

Der im Jahre 1963 geborene, in K wohnhafte Kläger arbeitet als Fachlehrer im  Ausbildungscenter der F AG in H Am 1. April 1998 verließ er mit seinem  Motorrad um 16.55 Uhr seine Arbeitsstätte und fuhr auf Bundes- und  Nebenstraßen über Neuenstadt nach Stein. Dort stattete er seinem kranken  Vater einen kurzen Besuch ab, der nach seinen Angaben etwa 10 Minuten  gedauert hat. Danach fuhr er nach Widdern ins Jagsttal, folgte bis Krautheim  der Jagst und bog dann dort rechts nach Oberginsbach ab. Hinter diesem Ort  auf dem Weg nach Stachenhausen an der Bundesstraße 19, die von Norden nach  Künzelsau führt, stürzte er mit seinem Motorrad - ohne Fremdeinwirkung - um  17.50 Uhr (und nicht - wie im Gegensatz dazu im Tatbestand des angefochtenen  Urteils dargestellt "gegen 17.30 Uhr") auf der Landstraße 515 und erlitt  dabei schwere Verletzungen. Die Länge der am Unfalltag vom Kläger gewählten  Strecke von Heilbronn bis Künzelsau beträgt einschließlich des Umweges über  Stein etwa 73 km; hiervon hatte er am Unfallort etwa 65 km zurückgelegt. Die  genannte Route ist nach seinen Angaben eine von zwei Varianten, die er - je  nach Verkehrslage - für den Hin- und Rückweg zur Arbeitsstätte wählt. Die  andere Variante führt von Künzelsau auf der Bundesstraße Nr 19 bis  Kupferzell, sodann auf die Bundesautobahn A 6 bis Heilbronn und hat eine  Länge von etwa 51 km.

 

Mit Bescheid vom 9. Juli 1998 und Widerspruchsbescheid vom 4. September 1998  lehnte es die Beklagte ab, dem Kläger wegen des Verkehrsunfalls vom 1. April  1998 Entschädigung zu gewähren. Der Kläger habe sich aus privaten,  eigenwirtschaftlichen Gründen nicht auf dem üblichen, direkten Weg von der  Arbeitsstätte zu seiner Wohnung befunden, als er den Verkehrsunfall erlitten  habe. Hierfür könne er den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht  beanspruchen.

 

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. März 1999).  Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG sowie den angefochtenen  Bescheid der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, dem Kläger unter  Anerkennung des Unfalls vom 1. April 1998 als Arbeitsunfall hierfür die  gesetzlichen Leistungen zu gewähren (Urteil vom 28. September 2000). Es habe  sich um einen versicherten Wegeunfall gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 des Siebten Buches  Sozialgesetzbuch (SGB VII) gehandelt, für dessen Auslegung die zu § 550 Abs 1  der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Rechtsprechung entwickelten  Grundsätze heranzuziehen seien. Danach sei zunächst zu beachten, daß die von  der Beklagten und dem SG zugrunde gelegten Berechnungen zum längeren Weg  falsch seien. Der Mehrweg gegenüber der kürzesten Strecke (etwa 51 km)  betrage nicht 32 km sondern nur 22 km. Berücksichtige man die permanente  Überlastung der A 6 und die grundsätzliche Wahlfreiheit des Versicherten  bezüglich des konkreten Weges sowie die heute üblicherweise zurückgelegten  Strecken zwischen Wohnort und Arbeitsort, erscheine diese Wegeverlängerung  als unerheblich. Somit sei auch dieser längere Weg als unmittelbarer Weg iS  des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII zu qualifizieren. Dabei sei auch die  Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu Wegen vom sog "dritten Ort"  zu beachten, wo zB Wegeverlängerungen um 30 km als unschädlich angesehen  worden seien. Das müsse auch für die hier vorliegende Wegeverlängerung von  etwa 51 km auf 73 km gelten.

 

Der innere Zusammenhang des hier eingeschlagenen Weges mit der versicherten  Tätigkeit sei auch nicht deswegen zu verneinen, weil der Kläger auf dem Weg  kurz seinen kranken Vater in Stein besucht habe. Der Besuch könne angesichts  des Endes der Arbeit (16.55 Uhr) und des Unfallzeitpunktes (17.50 Uhr) nur  sehr kurz gewesen sein, da der Kläger am Unfallort etwa 65 km von der  Gesamtstrecke von 73 km zurückgelegt gehabt habe. Der Besuch habe zwar zu  einem unversicherten Abweg von Neuenstadt nach Stein geführt, nicht aber  dazu, dem Gesamtweg die Qualität eines Heimweges iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB  VII zu nehmen, da wesentlicher Zweck des Weges die Rückkehr von der Arbeit  zur Wohnung gewesen und der Kläger nicht auf dem Weg nach Stein, sondern auf  dem üblichen Wege verunglückt sei.

 

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung  des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Der Kläger sei auf einem mit seiner versicherten  Tätigkeit nicht zusammenhängenden Weg verunglückt. Wähle der Versicherte  nicht die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, komme es  darauf an, ob nach den Umständen des Einzelfalles auch für den weiteren Weg  der ursächliche Zusammenhang gegeben sei. Das BSG habe in ständiger  Rechtsprechung bei privaten Verrichtungen dienenden Umwegen nach und von dem  Ort der Tätigkeit den ursächlichen Zusammenhang lediglich durch  "unbedeutende" Umwege als nicht ausgeschlossen angesehen. Damit solle aber im  wesentlichen der Versicherungsschutz nur bei privaten Verrichtungen nicht  ausgeschlossen sein, die "so im Vorbeigehen" erledigt würden. Dabei komme es  nicht allein auf einen Längenvergleich zwischen der direkten und der  gewählten Strecke an. Als maßgeblicher Gesichtspunkt komme etwa die  Notwendigkeit oder die Zweckmäßigkeit, im Hinblick auf das gewählte  Verkehrsmittel einen bestimmten Weg einzuschlagen, in Betracht, um möglichst  zügig und sicher die Wohnung zu erreichen. Statt darzulegen, weshalb vom  Kläger am Unfalltag die längere Wegstrecke gewählt worden sei, habe das LSG  in diesem Zusammenhang lediglich allgemeine Erwägungen in unsystematischer  Weise angestellt. So möge zwar die A 6 permanent überlastet sein, am  konkreten Unfalltag sei dies jedenfalls nicht ausschlaggebend für die Wahl  des längeren Weges gewesen. Abgesehen davon wäre es bei "permanenter  Überlastung der A 6" logisch gewesen, daß der Kläger immer den längeren Weg  genommen hätte. Die grundsätzlich bestehende Wahlfreiheit könne nicht als  Argument dafür herangezogen werden, daß der vom Kläger tatsächlich gewählte  Weg im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe. Das LSG  hätte daher nicht auf die allgemeine Verkehrssituation abstellen dürfen.

 

Auch habe das LSG zur Begründung, daß Wegverlängerungen von 22 km unerheblich  seien, zu Unrecht die Rechtsprechung des BSG zum "dritten Ort" herangezogen.  Denn ob die Wegstrecke von oder zum "dritten Ort" unter Versicherungsschutz  stehe, werde im wesentlichen nicht, wie bei der Beurteilung eines Umweges,  aufgrund der Handlungstendenz des Versicherten ermittelt. Vielmehr stünden  bei der Prüfung des Versicherungsschutzes von oder zum "dritten Ort"  objektive Kriterien im Vordergrund.

 

Vorliegend gehe es aber um die Frage, ob ein aus privatem Grund veranlasster  Umweg (Besuch des Vaters) in den Versicherungsschutz mit einzubeziehen sei.  Ein Umweg, der einer privaten Verrichtung diene, sei nur dann vom  Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen, wenn es sich um einen  "unbedeutenden" Umweg handele, dh wenn die private Verrichtung "so im  Vorbeigehen" erledigt werden könne. Im Verhältnis zur kürzeren Strecke sei  ein Weg, der um 22 km länger sei als der direkte, jedoch nicht unbedeutend in  diesem Sinne. Hier habe der Weg dazu dienen sollen, einen - wenn auch nur  kurzen - Krankheitsbesuch zu erledigen, so daß nicht von einem unbedeutenden  Umweg ausgegangen werden könne. Diese Problematik habe das LSG überhaupt  nicht erkannt. Es berücksichtige vielmehr den Besuch des Vaters nur objektiv  als kurze Unterbrechung eines unmittelbaren Weges.

 

 

Das LSG habe am Ende seiner Entscheidungsgründe den längeren Weg sogar als  "üblichen Weg" bezeichnet, obwohl der Kläger sich hierzu widersprüchlich  eingelassen gehabt habe. Einerseits habe dieser angegeben, der längere Weg  sei der gewöhnliche Weg, andererseits, der Weg entspreche nicht dem  gewöhnlichen Weg, sondern nur dann, wenn er die Eltern besuche. Weiterhin  habe der Kläger angegeben, die Strecken variierten je nach Verkehrssituation.  Obwohl das LSG diese Feststellungen getroffen habe, sei es zugunsten des  Klägers davon ausgegangen, daß er den längeren Weg allein wegen der  Verkehrssituation genommen habe, ohne dessen weitere Angaben zu würdigen. Daß  der Anlaß für die Wahl des längeren Weges am Unfalltage jedenfalls der Besuch  des Vaters gewesen sei, habe es unberücksichtigt gelassen. Es hätte aber  prüfen müssen, ob der Weg aufgrund der tatsächlichen Motivation des Klägers  als "unmittelbarer Weg" qualifiziert werden könne.

 

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. September 2000  aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts  Heilbronn vom 24. März 1999 zurückzuweisen.

 

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

 

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche  Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes  <SGG>).

 

Entscheidungsgründe

 

 

Die Revision der Beklagten ist insofern begründet, als das angefochtene  Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an  das LSG zurückzuverweisen ist. Die vom LSG getroffenen tatsächlichen  Feststellungen reichen nicht aus, um in der Sache abschließend entscheiden zu  können.

 

Ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus Anlaß des Unfalls vom 1.  April 1998 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren,  hängt davon ab, ob dieser an dem genannten Tage einen Arbeitsunfall erlitten  hat. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von  Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz ua nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB  VII (Beschäftigte) begründenden Tätigkeit. § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII erstreckt  diesen Schutz auch auf das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit  zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Da  diese Vorschriften inhaltlich im wesentlichen mit den früheren Regelungen des  § 548 Abs 1 Satz 1 RVO und des § 550 Abs 1 RVO übereinstimmen (vgl Begründung  zu Art 1, 2 Abs 1 und § 8 Abs 2 der Regierungsvorlage eines  Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, BT-Drucks 13/2204 S 74 und S 77),  können zu ihrer Auslegung die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze  zu den genannten Regelungen der RVO grundsätzlich herangezogen werden. Danach  ist Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, daß das  Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, in einem inneren  (sachlichen) Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht, der es  rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit  zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist gegeben, wenn die Zurücklegung des  Weges der Aufnahme der versicherten Tätigkeit bzw nach Beendigung dieser  Tätigkeit der Erreichung der Wohnung oder eines dritten Ortes dient. Bei der  Feststellung des inneren Zusammenhangs zwischen dem zum Unfall führenden  Verhalten und der Betriebstätigkeit geht es um die Ermittlung der Grenze, bis  zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung  reicht. Es ist daher wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten  zur versicherten betrieblichen Tätigkeit bzw - wie hier - zum Weg zur oder  von der Arbeitsstätte gehört (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSG  SozR 3-2200 § 550 Nr 1 und 14). Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des  Versicherten, so wie sie insbesondere durch objektive Umstände des  Einzelfalls bestätigt wird (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 4 und 16, jeweils mwN).  Fehlt es an einem inneren Zusammenhang in diesem Sinne, scheidet ein  Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben  Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der  Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 4 und 16, jeweils  mwN).

 

 

Andererseits folgt aus dem vom Gesetz geforderten unmittelbaren Zusammenhang  zwischen Weg und versicherter Tätigkeit nicht, daß der Versicherte  ausschließlich auf dem entfernungsmäßig kürzesten Weg von und zu der  Arbeitsstätte geschützt ist. Ganz kleine, privaten Zwecken dienende Umwege,  die nur zu einer unbedeutenden Verlängerung des Weges führen, sind für den  Versicherungsschutz unschädlich (BSGE 4, 219, 222; BSG SozR Nr 33, 42, 61 zu  § 543 RVO aF; BSG SozR 2200 § 550 Nr 44). Voraussetzung hierfür ist  allerdings, daß die private Besorgung im Bereich der Straße selbst, mithin  "so im Vorbeigehen" erledigt wird (BSG Urteile vom 30. März 1982 - 2 RU  5/81 - USK 8299 und vom 19. Oktober 1982 - 2 RU 52/81 - USK 82210). Ein vom  Versicherten eingeschlagener Weg, der nicht nur unbedeutend länger als der  kürzeste Weg ist, ist als unmittelbarer Weg anzusehen, wenn die Wahl der  weiteren Wegstrecke aus der durch objektive Gegebenheiten erklärbaren Sicht  des Versicherten dem Zurücklegen des Weges von dem Ort der Tätigkeit nach  Hause oder einem anderen, sog dritten Ort zuzurechnen wäre, um etwa eine  verkehrstechnisch schlechte Wegstrecke zu umgehen oder eine weniger  verkehrsreiche oder schneller befahrbare Straße zu benutzen (BSGE 4, 219,  222; BSG SozR Nr 21 zu § 543 RVO aF; BSG SozR 2200 § 550 Nr 10; BSG SozR  3-2200 § 550 Nr 7 mwN), um als Kraftfahrer vor Erreichen des verkehrsmäßig  überfüllten Stadtzentrums an geeigneter Stelle zu parken (BSG SozR Nr 8 zu §  550 RVO), um den Schlüssel zum Werkzeugschrank zu holen (BSG Urteil vom 19.  Oktober 1982 - 2 RU 52/81 - USK 82210), um einem durch die Länge des Weges  bedingten Bedürfnis nach Erfrischung zu folgen (BSG Urteil vom 25. Mai 1961 -  2 RU 41/58 -) oder weil sich der Versicherte verfahren hat (BSG SozR Nr 13 zu  § 543 RVO aF; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 7). Ist demnach ein eingeschlagener  Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit insbesondere weniger zeitaufwendig,  sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger (bei Wahl  eines bestimmten Verkehrsmittels) als der entfernungsmäßig kürzeste Weg,  steht auch dieser längere Weg unter Versicherungsschutz. Läßt sich allerdings  nicht feststellen, ob der Umweg im inneren Zusammenhang mit dem Weg nach und  von dem Ort der Tätigkeit stand oder nur geringfügig war, besteht dagegen  kein Versicherungsschutz (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 7).

 

 

Der vom Kläger am Unfalltag gewählte Weg von Heilbronn nach Künzelsau, der  nach den bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des LSG 22 km länger als die  kürzeste Strecke über die A 6 ist, stellt keine unbedeutende Verlängerung des  Heimwegs in dem Sinne dar, daß es auf die Gründe für die Wahl dieser Strecke  nicht ankäme. Eine dem Versicherten uneingeschränkt eingeräumte freie Wahl  des Weges von und zur Arbeitsstätte von 73 km anstelle einer Strecke von 51  km würde nicht nur der nunmehr ausdrücklich in § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII  aufgeführten Voraussetzung des "unmittelbaren Weges" zuwiderlaufen, sondern  im Regelfall auch das Risiko eines Wegeunfalls unangemessen erhöhen, was von  der Rechtsprechung des BSG als ein beachtliches Kriterium bei der Auslegung  von § 550 Abs 1 RVO, der Vorgängervorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII,  angesehen worden (BSGE 52, 38, 39 = SozR 2200 § 550 Nr 47) und daher auch bei  der Auslegung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII heranzuziehen ist.

 

Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des LSG, die Rechtsprechung des BSG  zu Wegen vom sog "dritten Ort" sei bei der Frage der Zulässigkeit von  Wegeverlängerungen zu beachten. Denn bei der vom LSG zitierten Rechtsprechung  (BSG Urteil vom 27. Juli 1989 - 2 RU 10/89 - USK 8995; BSG Urteil vom 27.  August 1987 - 2 RU 15/87 - USK 87121; BSG SozR 2200 § 550 Nr 78) geht es  nicht um die Verlängerung des kürzesten Weges zwischen dem "dritten Ort" und  der Arbeitsstätte, für welche die gleichen Kriterien gelten wie für  Verlängerungen des kürzesten Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (vgl  BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 7). Vielmehr geht es in den genannten Entscheidungen  um die Frage, ob der (unmittelbare) Weg zwischen dem "dritten Ort" und der  Arbeitsstätte auch dann noch unter Versicherungsschutz steht, wenn er  entfernungsmäßig in einem unangemessenen Verhältnis zum üblichen Wege  zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steht. Diese Rechtsprechung betrifft  mithin ein grundlegend anderes Problem und kann daher zu der Frage, ob ein  vom Versicherten eingeschlagener Weg ein unmittelbarer Weg iS des Gesetzes  ist, nicht herangezogen werden.

 

Ergibt sich im Einzelfall, daß der kürzeste Weg nach und von dem Ort der  versicherten Tätigkeit aus objektiven, nicht rein privaten Gründen nicht  genommen zu werden braucht, ein nicht unbedeutend längerer Weg grundsätzlich  also noch unter Versicherungsschutz steht, kann dies allerdings nicht dazu  führen, daß der Versicherte dann unter Beibehaltung des Versicherungsschutzes  einen beliebig langen anderen Weg benutzen darf. Vielmehr gilt für den  konkret eingeschlagenen längeren Weg, daß er wesentlich der Zurücklegung des  Weges nach oder von dem Ort der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt  sein muß und somit für die Wahl dieses Weges keine Gründe maßgebend sind, die  wesentlich allein dem privaten Lebensbereich des Versicherten zuzuordnen  sind. Bieten sich daher anstelle des kürzesten Weges mehrere zumutbare  Wegealternativen an, ist zum Erhalt des Versicherungsschutzes in der Regel  der nächstkürzere Weg zu wählen, wobei unbedeutende Umwege nicht ins Gewicht  fallen. Ist aber der gewählte alternative Weg nicht unbedeutend länger als  ein anderer alternativer Weg, steht ersterer Weg nur unter  Versicherungsschutz, wenn die kürzere Alternative aus den oben genannten  Gründen nicht zum Erhalt des Versicherungsschutzes benutzt zu werden braucht,  weil also insbesondere der gewählte Weg weniger zeitaufwendig, sicherer,  übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger ist als die nicht  gewählte alternative Strecke. Wegen der Besonderheiten des Straßen- und  Wegenetzes, der unterschiedlichen geographischen Gegebenheiten und der  Vielfalt der Lebenssachverhalte, die bei der Wahl des Weges nach und von dem  Ort der Tätigkeit bedeutsam sind, lassen sich keine allgemeingültigen Regeln  hinsichtlich der Länge des Weges, der in Anspruch genommen Geh- oder Fahrzeit  oder sonstiger einschlägiger Kriterien festlegen. Ob ein gewählter längerer  Weg noch ein unmittelbarer Weg iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII ist, hängt  vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Ist der gewählte alternative  Weg nach und zum Ort der Tätigkeit hinsichtlich Entfernung und Zeit erheblich  länger als eine andere alternative Wegstrecke, stellt dies allerdings ein  Indiz dafür dar, daß für die Wahl des Weges Gründe maßgebend waren, die  wesentlich dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Je länger und  zeitaufwendiger der gewählte alternative Weg daher im Verhältnis zu einem  kürzeren und weniger zeitaufwendigen alternativen Weg ist, um so höhere  Anforderungen sind an den Nachweis zu stellen, daß der erforderliche  Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg nach oder vom  Ort der Tätigkeit besteht.

 

 

Ob der vom Kläger am Unfalltag (1. April 1998) gewählte Weg von seiner  Arbeitsstätte in Heilbronn der unmittelbare Weg iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII  war, kann der Senat mangels geeigneter Feststellungen nicht entscheiden. So  ist bereits ungeklärt, ob objektive, nicht dem privaten Lebensbereich  zuzuordnende Gründe bestanden, den kürzesten Weg über die Bundesautobahn A 6  bis Kupferzell und sodann über die Bundesstraße Nr 19 bis Künzelsau für die  Heimfahrt nicht zu nehmen. Nach den Feststellungen des LSG hat der Kläger die  beiden Wegevarianten "je nach Verkehrslage" benutzt. Dies kann nur so  verstanden werden, daß er nach entsprechenden Hinweisen insbesondere im  Verkehrsfunk oder bei sonstigen Anzeichen für eine Überlastung der A 6 (zB  Baustellen, Urlaubsverkehr) diese Strecke nicht wählte, sie bei  Nichtvorhandensein solcher Hinweise oder Anzeichen aber benutzte. Das LSG hat  hierzu - wohl aus eigener, nicht näher begründeter Sachkenntnis -  festgestellt, daß die genannte Autobahn permanent überlastet ist. Mit dieser  Feststellung läßt sich jedoch nicht erklären, warum der Kläger diese Route an  manchen Tagen benutzte, an manchen nicht. Das LSG hat daher die Feststellung  nachzuholen, welche Gründe gegen die Benutzung der A 6 durch den Kläger  gerade am Unfalltag sprachen. Sofern diese Gründe nicht im wesentlichen  allein dem privaten Lebensbereich, nämlich dem Wunsch, seinen kranken Vater  zu besuchen, zuzuordnen sind, hat das LSG weiterhin Feststellungen darüber zu  treffen, wie der Verlauf des längeren Weges ist, den es als alternativen  "üblichen Weg" ansieht. Die hierzu getroffenen Feststellungen sind nämlich  nicht frei von Widersprüchen. Denn einerseits wird im angefochtenen Urteil  der Weg über Neuenstadt, Stein, Widdern, Krautheim und Oberginsbach als eine  von zwei Wegvarianten bezeichnet, die der Kläger je nach Verkehrslage für  seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wählt. Andererseits wird  darin der Weg von Neuenstadt nach Stein als unversicherter Abweg  charakterisiert und dargelegt, daß der Kläger nicht auf dem Weg nach Stein,  sondern auf dem "üblichen Weg" verunglückt sei. Ergeben die Ermittlungen, daß  die durch das Jagsttal führende Wegvariante stets über Stein führt, ist dies  ein deutliches Indiz dafür, daß der wesentliche Grund für die Auswahl dieser  Strecke der Wunsch des Klägers war, seinen Vater zu besuchen. Sollte aber  unter diesen Voraussetzungen der längere Weg wesentlich allein privaten  Zwecken dienen, stünde der nach dem Besuch seines Vaters eingeschlagene Weg  auch nicht deshalb unter Versicherungsschutz, weil der Kläger dann  unmittelbar zu seinem Wohnsitz fahren wollte. Ergeben die Ermittlungen, daß  die Wegvariante durch das Jagsttal nicht über Stein führt, daß also die Fahrt  von Neuenstadt nach Stein nur ein Abweg von einem sonst üblichen Wege ist,  sind Feststellungen erforderlich, ob es für den Kläger - außer der A 6 - eine  andere zumutbare Straßenverbindung von Heilbronn nach Künzelsau gibt, die  nach Entfernung und Zeitaufwand erheblich kürzer als die Strecke über das  Jagsttal ist, und ob bejahendenfalls weitere objektive Gründe im oben  genannten Sinne vorhanden sind, warum der Kläger diese kürzere Wegvariante  nicht benutzt hat. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollten, könnte  der infolge des Abweges von Neuenstadt nach Stein verlorengegangene  Versicherungsschutz nach Beendigung dieses Abwegs wiederaufgelebt sein (vgl  BSG Nr 51 zu § 543 RVO aF; BSGE 63, 26, 27 mwN = SozR 2200 § 550 Nr 77).

 

Das LSG wird nunmehr die genannten fehlenden Feststellungen nachzuholen und  unter Beachtung der hier festgelegten Grundsätze neu zu entscheiden haben.

 

Auf die Revision der Beklagten war daher das angefochtene Urteil aufzuheben  und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG  zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), das auch über die Kosten des  Revisionsverfahrens zu entscheiden hat.

 

 


 

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