Arm im Schultergelenk

Arm im Schultergelenk

Spätestens seit der Entscheidung des BGH v. 24.05.2006 muss die sog. „Gelenkrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofes als abgeschlossen und gesichert angesehen werden. Mit diesem Urteil wurde noch einmal festgestellt, dass sich die Entscheidungen vom 17.01.2001 („Fuß im Fußgelenk“) und vom 29.07.2003 („Hand im Handgelenk) auch für die Gliedertaxenformulierung „Arm im Schultergelenk“ anzuwenden ist.

Versicherer haben insofern bei einem funktionsunfähigen Schultergelenk eine Invaliditätssumme i.H.  eines vollen Armwertes,  d.h. 70%  nach  Gliedertaxe abzurechnen.  Bei teilweiser Funktionsunfähigkeit ist der entsprechende Teilwert zu entschädigen; d.h. – wenn das verunfallte Schultergelenk gegenüber dem gesunden zu 50% in seiner Funktionsfähigkeit eingeschränkt ist – hat die Unfallversicherung einen Invaliditätsgrad  i.H.v. 35% zu entschädigen.

Nach Rechtskraft dieses Urteils haben auch die letzten Unfallversicherer ihre Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen umgestellt und verwenden nicht mehr die Formulierung „Arm im Schultergelenk“ (bzw. „Fuß im Fußgelenk“ oder „Hand im Handgelenk“) sondern nur noch „Arm“, „Fuß“ oder „Hand“. Damit dürften die ursprünglichen Bewertungsmaßstäbe der Gliedertaxensystematik wieder hergestellt sein.

Versicherte, deren Verträge  jedoch die alten Formulierungen enthalten, müssen bei der Abrechnung eine erhebliche Besserstellung erfahren. Dies gilt auch, wenn die Verträge im Laufe der Zeit „umgestellt“, die Versicherten aber nicht über die Nachteile der Umstellung informiert worden sind.

Es entspricht allerdings unserer Erfahrung dass sämtliche Versicherungsunternehmen die Existenz der o.g. BGH-Urteile schlichtweg ignorieren und nach wie vor nach den alten Begutachtungsprinzipien abrechnen. Die  fehlerhafte Regulierung beginnt bereits damit, dass die von den Versicherern beauftragten Gutachter in den entsprechenden Aufträgen nicht auf die geltenden Abrechnungsprinzipien und die sich daraus ergebenden Fragestellungen hingewiesen werden. Insofern sind die zu erwartenden Begutachtungsergebnisse von vornherein falsch und man hofft, dass diese von den Versicherungsnehmern akzeptiert werden.

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