Berufskrankheiten

Berufskrankheiten

Jährlich werden in Deutschland durch die gewerblichen Berufsgenossenschaften über 70.000 neue Anzeigen auf Berufskrankheiten bearbeitet. Der Verdacht auf Bestehen von Berufskrankheiten bestätigt sich dabei in ca. einem Drittel der Fälle. In einem weiteren Drittel der Fälle, in denen die Berufkrankheit anerkannt worden ist, werden im Ergebnis auch Rentenzahlungen gewährt.

Wir betreuen Mandanten im Verfahren um die Anerkennung von Berufskrankheiten, welche zunächst gegenüber den gewerblichen Berufsgenossenschaften und schließlich in vielen Fällen vor den Sozialgerichten durchgesetzt werden müssen. 

Verfahren:

Der Streit um die Anerkennung von Krankheiten, welche nach Auffassung der Versicherten aus der bisherigen beruflichen Tätigkeit resultieren als Berufskrankheit, stellt einen Schwerpunkt der hier betreuten Verfahren gegen die Berufsgenossenschaften dar.

Regelmäßig wird eingewandt die Erkrankung stehe nicht kausal in Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit, so dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht haften müsse.

Allerdings steckt der Teufel hier im Detail! Die pauschale Behauptung, es läge z.B. degenerativer Schaden vor, erspart der Berufsgenossenschaft im Zweifel viel Geld, greift aber häufig zu kurz. Die medizinische Begründung für derartige Aussagen wird in den allermeisten Fällen  von Gutachtern geliefert, welche entweder als D-Ärzte oder Angestellte von Unfallkliniken im Dienst der Berufsgenossenschaften stehen bzw. welche regelmäßig von den Berufsgenossenschaften beauftragt und bezahlt werden.

Eine objektive Beurteilung findet meistens überhaupt nicht statt, so dass die Entscheidung der BG in jedem Fall überprüft werden sollte.

Dies kann zunächst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen einen ergangenen ablehnenden Bescheid der BG geschehen. Im Rahmen der Akteneinsicht, welche an den Anwalt übersandt werden muss, sind wir in der Lage, sämtliche Befunde, welche die BG zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht hat, zu überprüfen.

Sollte die BG an ihrer Entscheidung festhalten. wäre im Zweifel das Klageverfahren vor dem zuständigen Sozialgericht zu führen.

Kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung wahr!

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