Wegeunfall

Wegeunfall

Der Wegeunfall ist ein Unterfall des Arbeitsunfalls und wird definiert als der Unfall eines Arbeitnehmers auf dem Weg von oder zur Arbeitsstätte.

Der Wegeunfall ist demzufolge gemäß § 8 Absatz 2 des Siebenten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) dem Arbeitsunfall gleichgestellt.

Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) erstreckt sich auf Wegeunfälle, wenn zwischen dem Unfall und der Tätigkeit ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang besteht. Zwar ist grundsätzlich ist eine Haftung aus der gesetzlichen Unfallversicherung nur gegeben, wenn der Versicherte den "unmittelbaren" Weg von oder zur Unterkunft nimmt, jedoch muss der "unmittelbare" nicht unbedingt der "kürzeste" Weg sein (z. B. wenn der weitere Weg verkehrsgünstiger ist).

Bei der Unterkunft muss es sich nicht um den Hauptwohnsitz handeln, geschützt ist etwa auch der Weg von und zur Zweitwohnung (doppelte Haushaltsführung).

Darüber hinaus sind bestimmte im Gesetz genannte Umwege geschützt, beispielsweise Umwege, die der Versicherte macht, weil sein Kind wegen seiner oder wegen der Berufstätigkeit der Ehefrau fremder Obhut anvertraut wird (Fahrt zur Kindertagesstätte oder Tagesmutter) oder um weitere mitbeförderte Personen für die Bildung einer Fahrgemeinschaft abzuholen

Begibt sich der Versicherte nach dem Verlassen der Wohnung nicht direkt zur Arbeit, sondern sucht er zunächst noch einen anderen Aufenthaltsort auf, so wird dieser Aufenthaltsort im Gesetz "Dritter Ort" genannt.

Dauert der Aufenthalt an dem dritten Ort länger als zwei Stunden, ist nur der Weg vom dritten Ort zur Arbeitsstelle vom Versicherungsschutz gedeckt.

Dauert der Aufenthalt unter zwei Stunden, steht der Weg insgesamt unter dem Versicherungsschutz, solange der Versicherte seinem normalem Arbeitsweg (oder einen erfassten Umweg) benutzt.

Unterbricht der Versicherte den Arbeitsweg, besteht kein Versicherungsschutz. Ob der Versicherungsschutz nach dem Ende der Unterbrechung für die Fortsetzung des Weges wieder auflebt, hängt auch hier von einem Zeitmoment ab:

Dauert die Unterbrechung länger als zwei Stunden, ist auch für die spätere Fortsetzung des Weges kein Versicherungsschutz mehr gegeben.

Dauert die Unterbrechung unter zwei Stunden, besteht für die spätere Fortsetzung des Weges Versicherungsschutz.

Verfahren:

Die Auseinandersetzung um die Anerkennung als Wegeunfall, d.h. ob ein Wegeunfall (und damit ein Arbeitsunfall) i.S.v. § 8 Abs. 2 SGB VII gegeben ist, gehört zu den typischen Streitigkeiten im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung.

Jährlich werden ca. 200.000 Wegeunfälle bei den zuständigen Berufsgenossenschaften gemeldet, so dass es nachvollziehbar erscheint, dass man auf Seiten der Berufsgenossenschaft die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Wegeunfalls so eng wie möglich fassen will.

Sollte die BG das Vorliegen eines Wegeunfalls mittels ablehnenden Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid verneinen raten wir, diese Entscheidung – insofern Zweifel angebracht sind – in jedem Fall durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Wenn Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email.

Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch zu besprechen.

Die Kosten des Klageverfahrens übernimmt zumindest teilweise Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht.

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