Medizinisches Begutachtungsinstitut Prof. Stevens

Medizinisches Begutachtungsinstitut  Prof.  Stevens

Prof. Dr. med. A. Stevens
Prof. Dr. med. Kuno Weise
Doblerstr. 17
72074 Tübingen
Tel.: 07071 9435350
Fax: 07071 9435357
www.med-begutachtung.de

Das Gutachteninstitut ist in erster Linie auf die Erstellung von psychiatrischen Gutachten spezialisiert und wird von dem Neurologen/ Psychiater Prof. Dr. Andreas Stevens geleitet. Neben Herrn Prof. Stevens firmiert der Chirurg Prof. Kuno Weise als Mitbetreiber des Instituts.

Neben seinem Hauptsitz in Tübingen ist Herr Prof. Stevens nach eigenen Angaben (Stand 12.01.2017) an folgenden Orten tätig, an denen ebenfalls persönliche Untersuchungen stattfinden können.

Berlin
Gesundheitszentrum Springpfuhl
Allee der Kosmonauten 47
12681 Berlin

Köln
Medizinische Begutachtungen
Turiner Str. 21
50668 Köln

Hier kommen u.a. die Psychologen Christina Licha, Diana Schmidt und Sonja Steiert zum Einsatz.

Für die neurologisch-psychiatrische Begutachtung ist Prof. Stevens zuständig, welchen wir in unseren Akten regelmäßig als Gutachter für Versicherungen kennenlernen.

Herr Prof. Stevens vertritt die Auffassung, dass 40 -70% aller Leistungsanträge auf vorgetäuschten Beschwerden der Versicherungsnehmer beruhen und eine psychische Erkrankung insofern nur dann korrekt beurteilt werden kann, wenn diese durch testpsychologische Zusatzbegutachtung, d.h. durch sog. Beschwerdevalidierungstests bestätigt (validiert) worden ist. Zu diesem Zweck beschäftigt Prof. Stevens in seinem Institut ständig mehrere Psychologen, welche mit der Durchführung derartiger Leistungstests befasst sind.  Nach Auswertung der Testreihen, wird nicht selten der Vorwurf der Simulation oder Aggravation erhoben, was dann zu einer negativen Leistungsentscheidung der Berufsunfähigkeitsversicherung führt.

Diese Auffassung von der Unabdingbarkeit psychologischer Tests für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit von Versicherungsnehmern ist in der medizinischen Wissenschaft hochumstritten und wird in aller Regel allein von Ärzten publiziert und vertreten, welche entweder selbst Gutachteninstitute betreiben bzw. regelmäßig im Auftrag von Versicherungen psychiatrische oder testpsychologische Gutachten erstellen. Von den wissenschaftlichen Vertretern der universitären- bzw. Schulmedizin wird diese Ansicht mehrheitlich abgelehnt. Vielmehr ist man dort der Auffassung, dass die Methoden der Testpsychologie zur Erfassung der Parameter hirnorganisch geschädigter Patienten dienen, zur Validierung psychischer Erkrankungen jedoch ungeeignet sind bzw. nur in begründeten Ausnahmefällen als Ergänzung dienen können. Dieser Auffassung schließen sich auch die Instanzgerichte immer öfter an, wie neuere, von unserer Kanzlei erstrittene Urteile belegen (Landgericht Berlin, Urteil vom 29.05.2015 – 23 O 236/13Landgericht Heidelberg, Urteil  v. 22.01.2013, Az. 2 O 395/09).

Das Gutachteninstitut von Herrn Prof. Stevens ist hier in unserer Praxis i.d.R. als Auftragnehmer von gesetzlichen oder privaten Versicherungen in Erscheinung getreten. Das Landgericht Stuttgart hat Herrn Prof. Stevens mit Beschluss vom 27.02.2013 für befangen erklärt.

 

Berufsgenossenschaften:

BGHW:

Prof. Stevens und seine Mitarbeiter werden zunehmend auch im Bereich der Psychiatrischen und Psychologischen Begutachtung im Auftrag diverser Berufsgenossenschaften  befasst; insbesondere wenn es darum geht, die psychischen Folgen von Arbeitsunfällen zu beurteilen (hier spielt die sog. Posttraumatische Belastungsstörung - PTBS - eine zentrale Rolle).

Mit den gefundenen Ergebnissen konnten sich auch bereits Sozialgerichte auseinandersetzen, wie ein von uns erstrittenes Urteil des Sozialgerichts Berlin zeigt. (Urteil SG Berlin v. 09.05.2008)

 

Berufsunfähigkeitsversicherungen:

AachenMünchener Lebensversicherung (Urteil LG Potsdam v. 11.08.2015)


Cosmos Lebensversicherung (Urteil LG Berlin v. 29.05.2015)

Direkte Leben (Urteil LG Berlin v. 26.06.2015)


Hanse-Merkur-Lebensversicherung (Urteil LG Hamburg v. 03.05.2018)

Standard Life Lebensversicherung Urteil (LG Frankfurt am Main v. 21.05.2014)

Stuttgarter Leben (Urteil LG Berlin v. 26.06.2015)

 

Krankentagegeldversicherungen:

Signal Krankenversicherung (Urteil LG Ravensburg v. 26.02.2018)


Unser Hiweis:

Wir raten allen Mandanten, welche im Auftrag von Versicherungen begutachtet werden sollen, sich vorab beraten zu lassen, ob man sich der Begutachtung tatsächlich stellen muss. Nur durch die genaue Kenntnis des Gutachtenauftrages und des geplanten Ablaufs der Begutachtung und der entsprechenden sachlichen Kritik, kann in dieser Phase Einfluss auf den Lauf der Begutachtung und ggf. auch auf eine spätere Leistungsentscheidung genommen werden.

 Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung

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