A - Fahrverbot wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Nach § 25 StVG kann ein Fahrverbot mit einer Dauer von 1 Monat bis zu 3 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren oder durch das Amtsgericht in der Bußgeldentscheidung als Nebenfolge neben einer Geldbuße verhängt werden.
Das Fahrverbot wird mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. In bestimmten Fällen kann angeordnet werden, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens aber 4 Monate nach Rechtskraft. In diesem Fall kann der Betroffene durch Abgabe des Führerscheins den Zeitpunkt, in dem das Fahrverbot wirksam wird, selbst bestimmen.
Zu beachten ist, dass die Verhängung von Fahrverbot zum einen erfüllten Tatbestand im Bußgeldkatalog gebunden ist und darüber hinaus nach § 25 Abs. 1 S.1 STVG „unter grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“ begangen worden sein muss.
Genau in diesem Bereich lohnt es sich genauer hinzuschauen und vom Anwalt prüfen zu lassen, ob die vom Gesetz verlangte grobe Fahrlässigkeit auch tatsächlich vorliegt. Sollte sich nämlich im Ergebnis herausstellen, dass es sich nur um eine Leichte Fahrlässigkeit handelt, z.B. als Augenblicksversagen, darf die Bußgeldbehörde keinesfalls ein Fahrverbot anordnen (aktuell Urteil OLG Hamm, 28.03.2006)
B - Fahrverbot im Zusammenhang mit einer Straftat
Ein Fahrverbot kann nach § 44 StGB auch als Nebenstrafe (neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe) verhängt werden, wenn jemand eine Straftat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Das Fahrverbot kann mit in diesem Fall zwischen 1 und 3 Monaten betragen und wird ab Rechtskraft des Urteils wirksam.
Kosten/ Verfahren
Im Rahmen der Vertretung im Bußgeld – bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren ist eine vorhandene Rechtsschutzversicherung sinnvoll, da die Anwaltskosten zumindest im sog. „Bagatellebereich“ schnell die Höhe der Geldbuße überschreiten. Eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung wird durch unser Büro getätigt. Sollten Sie die Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung auf Kostenübernahme selbst vornehmen oder bereits vorgenommen haben, bedenken Sie bitte, dass Sie nach den zugrunde liegenden Rechtsschutzversicherungsbedingungen das Recht auf die freie Wahl Ihres Rechtsanwaltes haben und Ihnen der Rechtsschutzversicherer diesbezüglich allenfalls eine Empfehlung aussprechen darf!
Rechtsschutzversicherer gehen zunehmend dazu über, ihren Versicherten bestimmte Büros zu empfehlen. Häufig haben diese Empfehlungen jedoch nichts mit der Qualität des Anwaltsbüros zu tun, sondern werden u.U. allein deswegen ausgesprochen, weil der Versicherer mit diesem Büro ein Gebührenabkommen getroffen hat, in dem der Anwalt zusichert, erheblich unterhalb der gesetzlichen Gebührentatbestände mit der Versicherung abzurechnen.Ihr Rechtsschutzversicherungsvertrag sichert Ihnen das Recht auf die freie Wahl Ihres Anwaltes zu! Sie brauchen sich insofern nicht auf die Empfehlung eines - für den Rechtsschutzversicherer "günstigen" Anwaltes - einzulassen!
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