Gelenkrechtsprechung

Gelenkrechtsprechung des BGH

Der Terminus „Gelenkrechtsprechung“ resultiert aus insgesamt drei Urteilen des Bundesgerichtshofes zur Invaliditätsbemessung nach Gliedertaxe im Bereich folgender Gelenkabschnitte:

Fuß im Fußgelenk -        Urteil BGH v. 17.01.2001

Hand im Handgelenk      Urteil BGH v. 09.07.2003

Arm im Schultergelenk   Urteil BGH v. 24.05.2006

Traditionell enthielt die - im Rahmen der vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft empfohlenen Unfallversicherungsbedingungen (z.B. AUB 88 oder AUB 94, AUB 2000) - vereinbarte Gliedertaxe die o.g. Formulierungen zur Bemessung der Invaliditätssumme bei diesen drei Gelenkarten.

Systematisch war von den Verwendern auf Versicherungsseite zwar beabsichtigt, den vollen Fuß-, Hand- oder Armwert nur bei Amputation oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der jeweiligen Gliedmaßen ab Gelenk zu entschädigen. Jedoch hat der BGH diese Formulierungen in insgesamt drei Urteilen für unklar erklärt, so dass im Ergebnis die volle Entschädigung nach Fußwert, Handwert oder Armwert auch bereits dann zu zahlen ist, wenn nur das jeweilige Gelenk versteift ist. Das übrige - noch vorhandene - Körperteil (Fuß, Hand oder Arm) kann deswegen weiter voll oder auch teilweise funktionsfähig sein. Falls ein Gelenk nur teilweise versteift ist, muss eine prozentuale Berechnung des Gelenkwertes vorgenommen werden.

Die sog. „Gelenkrechtsprechung“ stellt für die privaten Unfallversicherer ein schmerzliches Ärgernis dar und hat spätestens nach dem letzten Urteil des BGH im Jahr 2006 dazu geführt, dass die Versicherungsbedingungen nahezu aller Anbieter unterdessen nur noch von „Fuß“, „Hand“ oder „Arm“ sprechen, womit die alte Systematik der Gliedertaxe formal wiederhergestellt ist. Bei Neuverträgen ist dies auch legitim und bedarf bei Vertragsschluss keiner besonderen Erwähnung.
Problematisch ist jedoch, wenn Unfallversicherungsverträge, welche noch die alten Gliedertaxenformulierungen enthielten durch die Versicherungen unter dem Vorwand der Vertragsänderung „umgestellt“ werden, ohne das auf die Nachteile hingewiesen wird, welche die Einbeziehung einer neuen Gliedertaxe mit sich bringt. In diesen Fällen empfehlen wir dringen, zunächst eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, bevor eine Regulierung durch den Unfallversicherer akzeptiert wird.

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