BU-Nachprüfungsverfahren

BU-Nachprüfungsverfahren - Überblick

Schließlich ist das sog. Nachprüfungsverfahren häufig Auslöser für Streitigkeiten zwischen den Parteien. Der Versicherer ist gehalten, die gesundheitliche Leistungsfähigkeit seines Versicherten in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Ist die Beantwortung der Frage, ob eine Besserung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist nicht eindeutig, nutzen die Versicherungen häufig auch das vertraglich vorgesehene Nachprüfungsverfahren, um ihre Leistungspflicht wieder in Frage zu stellen. Meist stützt man sich dann wiederum auf Erkenntnisse, welche durch Gutachten gewonnen wurden, welche die Versicherung selbst in Auftrag gegeben und bezahlt hat oder welche durch andere Institutionen (z.B. die gesetzlichen Rentenversicherer) in Auftrag gegeben worden sind.

Auseinandersetzungen im Nachprüfungsverfahren machen einen nicht unerheblichen Teil der in unserer Kanzlei betreuten Mandate im Dezernat Berufsunfähigkeitsversicherung aus.

Ist die Leistungspflicht einmal anerkannt, besteht die einzige Möglichkeit für den Versicherer von dieser Entscheidung wieder abzurücken, in der Durchführung eines sog. Nachprüfungs-verfahrens. Die Bedingungswerke in der Berufsunfähigkeitsversicherung sehen die Möglichkeit der Nachprüfung durch die Versicherung regelmäßig einmal jährlich vor.

Bei den Versicherungsnehmern herrscht häufig sehr große Unsicherheit, welche Mitwirkungspflichten im Nachprüfungsverfahren bestehen, was nachvollziehbar ist, weil man das als rechtlicher Laie nicht einschätzen kann. Auch die Frage, ob man im Laufe des Leistungsbezuges verpflichtet ist, Veränderungsmeldungen in Bezug auf gesundheitliche Verbesserungen oder Verschlechtungen bzw. in Bezug auf berufliche Veränderungen abzugeben, kann ein versicherungsrechtlicher Laie letztlich nicht ermessen. Wir empfehlen auch an dieser Stelle, sich rechtlich beraten zu lassen.

In der Praxis ist die Häufigkeit der Prüfung durchaus unterschiedlich und hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Führt die BU-Versicherung dann tatsächlich ein Nachprüfungsverfahren durch, wird in der Regel zunächst ein Fragebogen versandt. Zunehmend ist aber auch die Praxis der telefonischen Kontaktaufnahme verbreitet. Wir weisen auch an dieser Stelle  darauf hin, dass Versicherungsnehmer nicht verpflichtet sind, derartigen Telefoninterviews zur Verfügung zu stehen und raten auch ausdrücklich davon ab. Aber auch bei der schriftlichen Beantwortung von Fragebögen gibt es eine Vielzahl von Fragestellungen zu beachten, die eine anwaltliche Beratung zumindest ratsam erscheinen lassen!

Nicht selten beabsichtigten Versicherungsnehmer - nach erfolgtem Leistungsanerkenntnis durch die BU-Versicherung – im Rahmen ihrer Restleistungsfähigkeit die Aufnahme einer neuen, meist weniger anstrengenden Tätigkeit. Dies ist grundsätzlich möglich und durch die Bedingungen auch zugelassen. 

Große Verunsicherung besteht hingegen, welchen Umfang die neue Tätigkeit haben und welches Einkommen erzielt werden darf, ohne die Einstellung der Rente zu „riskieren“. Auch stellt sich die Frage, ob bzgl. der neuen Tätigkeit gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherung eine Meldepflicht besteht. Die Berunfsunfähigkeitsversicherungen weisen bei Anerkennung des Leistungsfalls in der Regel darauf hin, dass jede Veränderung im beruflichen oder gesundheitlichen Bereich sofort gemeldet werden muss, anderenfalls die Gefahr besteht, dass die Versicherung die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung einstellt.

Dieser Hinweis ist sehr häufig von den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen nicht gedeckt, so dass wir dazu raten, unbedingt anwaltlich prüfen zu lassen, ob man sich mit einer derartigen “Veränderungsmeldung” bei der Berufsunfähigkeitsversicherung in Erinnerung bringen sollte.

Wir raten, in allen Fällen sehr behutsam vorzugehen und sich – bevor man Meldungen an die Versicherung abgibt – immer mit dem Fachanwalt des Vertrauens zu beraten!

Kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung wahr!

 

Wir unterscheiden bei der Nachprüfung grundsätzlich verschiedene Abschnitte

  1. Veränderungsmeldung durch den Versicherungsnehmer
  2. Mitwirkungspflichten in einem begonnenen Nachprüfungsverfahren
  3. Rechtsmittel gegen eine getroffene (negative) Entscheidung im Nachprüfungsverfahren
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