Verfahren gegen Rentenversicherungsträger (BfA, LVA)Die gesetzliche Situation vor dem 01.01.2001
Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente
Die weitaus häufigste Situation, in der es zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern kommt, sind Verfahren mit dem Ziel der Gewährung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.
Häufig erhalten gesetzlich rentenversicherte Personen ablehnende Bescheide hinsichtlich der von ihnen beantragten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente, obwohl ihnen die Krankenkasse ausdrücklich zur Antragstellung geraten bzw. das Versorgungsamt bereits einen Grad der Behinderung von 50% oder mehr beschieden hat.
Oft fühlen sich die Antragsteller darüber hinaus bezüglich ihrer gesundheitlichen Situation auch medizinisch falsch beurteilt. Im Antragsverfahren werden die Versicherten im Regelfall einmal von einem durch den Rentenversicherungsträger benannten (und bezahlten) Arzt begutachtet. Häufig ist bereits die Untersuchung bzw. das Gespräch mit dem begutachtenden Arzt für den Versicherten wenig zufriedenstellend.
Auf Grund dieses Gutachtens entscheidet der Rentenversicherungsträger dann über den Anspruch auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente; sehr oft mit einem negativen Ergebnis.
Für den Antragsteller ist dieses Ergebnis häufig völlig unbefriedigend, insbesondere weil sich die Bescheide der Rentenversicherungsträger meist nicht mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte (die ihre Patienten i.d.R. besser beurteilen können) deckt.
Die neue Situation durch die Reform der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente
Die Erwerbsminderungsrentenreform bringt ab 2001 einschneidende Änderungen - drastische Kürzungen -für alle, die ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in vollem Umfang ausüben können.
Das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist ab dem 01.01.2001 in Kraft getreten.
Die bisherigen Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit werden durch eine abgestufte Rente wegen Erwerbsminderung ersetzt. Dabei wird zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden.
Versicherte, die bereits vor dem 01.01.2001 Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hatten, sind von den Neuregelungen nicht betroffen.
Neuordnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2001 gibt es statt der bisherigen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nur noch die Rente wegen Erwerbsminderung. Sie wird entweder als Rente wegen teilweiser oder wegen voller Erwerbsminderung geleistet.
Im Gegensatz zur bisherigen Rente wegen Berufsunfähigkeit kommt es bei der Rente wegen Erwerbsminderung auf den bisher erreichten beruflichen Status nicht mehr an. Die Prüfung, ob eine zumutbare andere Tätigkeit (sog. Verweisungstätigkeit) verrichtet kann, entfällt.
Nach der Gesetzesreform der Bundesregierung wird die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente von einer sogenannten Erwerbsminderungsrente abgelöst. Diese fällt im Vergleich deutlich geringer aus und ist mit der bisherigen Regelung nicht vergleichbar.
Durch das Inkrafttreten des Erwerbsminderungsrenten-Reformgesetzes am 01.01.2001 wurden die gesetzlichen Leistungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit drastisch eingeschränkt:
Wer noch 6 Stunden und mehr pro Tag arbeiten kann, erhält keine Erwerbsminderungsrente
Wer aufgrund einer Krankheit oder Behinderung täglich nur noch 3 bis unter 6 Stunden arbeiten kann, erhält die halbe Erwerbsminderungsrente, das sind ca. 17% des letzten Bruttogehalts. Steht keine Arbeitsstelle zur Verfügung, wird die volle (sogenannte) arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrente gezahlt. Das sind ca. 34% des letzten Bruttoeinkommens
Wer weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten kann, erhält ebenfalls ca. 34% des letzten Bruttogehalts.
Eine weitere, ganz entscheidende Änderung: den sogenannten Berufsschutz für unter 40-Jährige (Geburtsjahrgänge ab 1961) gibt es nicht mehr. Das heißt: Wer ab 2001 in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist und nicht mehr in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf auszuüben, der kann auf alle, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Tätigkeiten verwiesen werden.
Dabei sind Status, Ausbildung und subjektive Zumutbarkeit nicht von Bedeutung. Demnach müssen auch Berufe mit deutlich weniger Einkommen ausgeübt werden.
Die Folge: Bei einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 6 Stunden und mehr täglich - egal in welchem Beruf am allgemeinen Arbeitsmarkt - gilt man als voll erwerbsfähig und erhält somit keine Rente.
Hinweis: Diese Verweisbarkeitsregelung auf alle am allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Berufe gilt nicht für über 40-Jährige (vor dem 02.01.1961 Geborene). Doch auch hier muss mit deutlichen Minderungen der gesetzlichen Leistungen gerechnet werden. In diesem Fall wird nur die halbe Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit - statt der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente - gezahlt. Dies entspricht einer Kürzung von ca. 1/3.
Wir beraten und betreuen bundesweit Mandanten sowohl im Antrags- und Widerspruchsverfahren als auch in Klageverfahren (Sozialgericht) gegen die gesetzlichen Rentenversicherungsträger (z.B. BfA, LVA,Bundesknappschaft,Seekasse etc.).
Bei einem abgelehnten Rentenantrag verbleibt Ihnen eine Frist von einem Monat, um gegen diesen Widerspruch einzulegen. Bei einem ablehnenden Widerspruchsbescheid muß innerhalb eines Monats Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden.
Kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung wahr!