Newsdetail

SG Berlin: Auch im Monat des Rentenbeginns kann das privilegierte Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze genutzt werden und die volle Rente ist zu zahlen!

Gesetzliche Rentenversicherung / Rente wegen voller Erwerbsminderung und Hinzuverdienst

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 08.08.2016, Az. S 20 R 2907/12

In einem von uns vertretenen Klageverfahren hat das Sozialgericht Berlin die Rentenversicherung verurteilt, unserer Mandantin auch für den ersten Monat ihrer Rente wegen Erwerbminderung den vollen Betrag zu zahlen und diesen nicht aufgrund ihrer wenige Tage ausgeübten Beschäftigung zu kürzen.

Hintergrund ist, dass nach der gesetzlichen Regelung zum gleichzeitigen Bezug der Rente und dem Erzielen von Hinzuverdienst aus einer Beschäftigung zweimal im Jahr die Möglichkeit besteht, die Hinzuverdienstgrenze von derzeit 450 Euro im Monat bis zum Doppelten dieser zu überschreiten, aber gleichwohl die Rente in voller Höhe zu erhalten, anstatt lediglich in Höhe einer Teilrente. Die Rentenversicherung wiederum hatte in diesem Verfahren eingewandt, dass ein Ausnutzen des zweimaligen und damit privilegierten Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze im ersten Monat des Rentenbeginns nur dann möglich sei, wenn dies durch Besonderheiten wie zum Beispiel Mehrarbeit oder Weihnachtsgeld geschehe.

Das Gericht hat sich jedoch unserer Auffassung angeschlossen, dass eine solche Einschränkung der gesetzlichen Regelung und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Möglichkeit des zweimal jährlichen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten nicht zu entnehmen ist, weil die Überprüfung der Hinzuverdienstregelung anhand des jeweiligen Vormonats lediglich einen verwaltungspraktikablen Maßstab, aber keine generelle Ausschlussregelung für den ersten Monat des Rentenbezuges darstellt. Insofern konnte das Gericht auch aufgrund der nur an einigen Tagen im ersten Monat des Rentenbezuges ausgeübten Beschäftigung auch weder ein unbegrenztes Hinzuverdienen neben der Erwerbsminderungsrente noch ein Arbeiten auf Kosten der Gesundheit erkennen. Unsere Mandantin konnte daher auch im ersten Monat die Rente in voller Höhe erhalten.

Hinzutrat, dass der Rentenanspruch unser Mandantin ihr erst durch ein vorheriges Urteil ebenso des Sozialgerichts Berlin aus dem Jahr 2011 zugesprochen worden war, sie demnach zum Zeitpunkt der Ausübung der Beschäftigung nicht wissen konnte, dass sie damit auch die Hinzuverdienstgrenze der erst später gewährten Rente überschreiten werde. Wir konnten damit die Ansprüche unserer Mandantin nur aufgrund unserer konsequenten Verfolgung gleich zweimal erfolgreich durchsetzen.

 

 


Seite drucken