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BSG: Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente besteht auch, wenn eine sog. Lösung vom Beruf aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist.

Bundessozialgericht: Urteil v.26.4.2005, B 5 RJ 27/04 R

Der Kläger hatte den Beruf eines Fliesenlegers erlernt und die Gesellenprüfung mit Erfolg abgelegt. Anschließend war er in diesem Beruf - abgesehen von einer viermonatigen Tätigkeit als Lagerarbeiter sowie der Zeit des Grundwehrdienstes tätig. Aufgrund eines Wirbelsäulen- und Knieleidens musste der Kläger schließlich seine Tätigkeit als Fliesenleger aufgeben.

Danach bezog er Leistungen wegen Arbeitslosigkeit und war selbstständiger Gastwirt sowie später Mietwagenfahrer, eine Tätigkeit, welche er schließlich ebenfalls aufgab. 

Die LVA lehnte die beantragte Berufsunfähigkeitsrente mit dem Argument ab, der Kläger könne noch leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne. Nach seinem beruflichen Werdegang sei er mit Blick auf die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit als Kraftfahrer auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Der Kläger hat im wesentlichen vorgetragen, er genieße Berufsschutz als Fliesenleger, da er diesen Beruf allein aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe.

Das Gericht sprach dem Kläger im Ergebnis die beantragte Rente wegen Berufsunfähigkeit zu und führte u.a. aus:

Eine sog. Lösung vom Beruf ist immer dann zu bejahen, wenn der rentenrechtlich relevante Berufswechsel freiwillig erfolgt. Wurde die Arbeit dagegen gezwungenermaßen aufgegeben, ist zu unterscheiden: Waren dafür gesundheitliche Gründe verantwortlich, bleibt in der Regel der Berufsschutz erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat. Dabei müssen die gesundheitlichen Gründe nicht allein ursächlich gewesen sein; ausreichend ist, dass sie den Berufswechsel wesentlich mitverursacht haben.

Lagen hingegen andere - insbesondere betriebliche - Gründe vor, ist eine Lösung vom höherwertigen Beruf jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Versicherte sofort oder im Laufe der Zeit mit dem Wechsel endgültig abgefunden hat. Das muss nicht freiwillig sein, sondern kann auch unter dem Druck der Verhältnisse geschehen.

Nur wenn sich der Versicherte mit der dauerhaften Ausübung des geringerwertigen Berufs deshalb abfindet, weil er zur Wiederaufnahme der früheren höherwertigen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen dauernd außer Stande ist, bleibt der Berufsschutz.

Anmerkung Dr. Büchner:

Zu beachten ist für Versicherte, die vor dem 01.01.1961 geboren sind, dass neben dem Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung immer auch der Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (sog. Berufsunfähigkeitsrente) zu prüfen ist. Selbst wenn  diese zunächst nicht interessant ist, weil sie u.U. wegen ihres geringeren Auszahlbetrages zum Bestreiten des Lebensunterhaltes nicht ausreicht, bleibt zu bedenken, dass der Anspruch auf eine festgestellte Berufsunfähigkeitsrente auch zu einem späteren Zeitpunkt fortbesteht und relativ großzügige Möglichkeiten zu Hinzuverdienst bietet, solange die sog. Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden.


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