
Die Arbeitsunfähigkeitsversicherung ist in den letzten Jahren von einigen Marktteilnehmern als Zusatzmodul zur Berufsunfähigkeitsversicherung etabliert worden und wird unterdessen auch als GDV-Musterbedingungswerk angeboten.
Traditionell ist die Arbeitsunfähigkeitsversicherung aus dem Bereich der Restschuldversicherung oder Betriebsunterbrechungsversicherung bekannt, um das Risiko des Verdienstausfalls des Versicherungsnehmers abzufedern. Bei den, in die Berufsunfähigkeitsversicherung implementierten Produkten einer Arbeitsunfähigkeitsversicherung wird hingegen für den Fall der Arbeitsunfähigkeit ein fixer Betrag über eine vorher festgelegte maximale Zeitdauer gezahlt.
Auch die eigentliche Zweckrichtung der Arbeitsunfähigkeitsversicherung ist zweigeteilt und wiederum von der Frage abhängig, ob ein Vertrag mit einer sog. Berufsunfähigkeitsantragsklausel vorliegt. In diesen Fällen zielt die Arbeitsunfähigkeitsklausel in erster Linie darauf ab, den Lebensunterhalt des Versicherten vorübergehend, nämlich für den Zeitraum zwischen Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente und der Entscheidung darüber zu sichern. Wenn die Versicherungsbedingungen allerdings keine akzessorische Leistung zum Antrag auf Berufsunfähigkeit, sondern eine davon unabhängige Gewährung vorsehen, muss die Arbeitsunfähigkeitsrente als zusätzlich versichertes Risiko verstanden werden.
Bei Beantragung der Arbeitsunfähigkeitsrente reicht im Unterschied zur Berufsunfähigkeitsrente in der Regel der sog. “Gelbe Schein”, d.h. die Krankschreibung des Arztes aus; gleichwohl sollte man sich im Vorfeld genau informieren, welche Vertragskostellation man versichert hat, um keine Fehler bei der weiteren Inanspruchnahme der versicherten Leistung zu machen.
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