Zusatzversorgungssysteme

Die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR und ihre Überleitung in das bundesdeutsche Rentenrecht

In der DDR bestanden neben der Sozialversicherung und der ergänzenden Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) mehr als 60 Zusatzversorgungssysteme für die technische, wissenschaftliche, künstlerische, pädagogische und medizinische Intelligenz, für Leiter in wirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Einrichtungen, hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates als auch gesellschaftlicher und politischer Organisationen sowie Sonderversorgungssysteme für Angehörigen der NVA, der Volkspolizei, der Zollverwaltung und für hauptamtliche Beschäftigte des MfS. Außerdem konnten Betriebsrenten sowie Ehrenpensionen bezogen werden.

In den siebziger Jahren wurden die Zusatzversorgungssysteme in der Regel an den Beitritt in die FZR gekoppelt, um dann in den achtziger Jahren strukturell mit ihr verbunden zu werden.
Die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme wurden zum 30.6.1990 geschlossen. Der Einigungsvertrag legte dann fest, dass sie in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen sind. 
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG):
Dieses Gesetz enthält die Bestimmungen zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften der Zusatz- und Sonderversorgungen der ehemaligen DDR in der gesetzlichen Rentenversicherung. 

I. Zusatzversorgungssysteme

Zusätzliche Altersversorgung der IntelligenzZur Sicherung des Alterseinkommen von Angehörigen der Intelligenz wurden in der DDR seit 1950 eine Vielzahl von Versorgungssystemen geschaffen. Mit diesen Zusatzversorgungen sollten wissenschaftlich-technische, medizinische, pädagogische und künstlerische Leistungen stimuliert und honoriert werden.

Für die technische Intelligenz – Ingenieure, Konstrukteure, Techniker aller Spezialgebiete sowie ihnen gleichgestellte Personen – regelte die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93, S. 844) die Rentenansprüche.

Die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen war in einer Verordnung vom 12. Juli 1951 (GBl. I Nr. 85, S. 675) geregelt. Zu diesem Versichertenkreis zählten vor allem Hochschullehrer, Wissenschaftler, Verlagsleiter, Chefredakteure, Cheflektoren, Verwaltungsdirektoren an wissenschaftlichen Einrichtungen, besonders qualifiziertes wissenschaftliches Hilfspersonal, Ärzte, Apotheker, Lehrer und Erzieher mit mindestens zwei Jahren Berufsausübung, Regisseure, Dramaturgen, Kapellmeister, Ballettmeister, Sänger, Schauspieler, Solotänzer, Restauratoren, Kunsthandwerker, Orchestermusiker sowie Maskenbildner, Kostümbildner und Souffleusen.

Zusätzliche Altersversorgung der Pädagogen
Zum 1. September 1976 wurde mit der Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen vom 27. Mai 1976 (GBl. I Nr. 18, S. 253) die seit 1951 geltenden Vorschriften des Altersversorgungssystems der Intelligenz außer Kraft gesetzt. 
Das Neuregelung des Zusatzversorgungssystems erfasste Lehrer, Erzieher, Kindergärtnerinnen, Pionierleiter sowie Mitarbeiter und Kader in Einrichtungen der Volksbildung oder der Berufsausbildung. 

Zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates
Für Mitarbeiter des Staatsapparates existierte die auf einem Beschluss des Ministerrates basierende Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung vom 29. Januar 1971. Ihnen war freigestellt, diesem Versorgungssystem beizutreten. 

Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post
Die Altersversorgungen für Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post entsprachen im Wesentlichen einander. Sie waren geregelt in der Anordnung über die Einführung einer Altersversorgung für Eisenbahner vom 5. März 1956 sowie durch die Alters-, Invaliden- Unfall- und Hinterbliebenenversorgung für die Beschäftigten der Deutschen Post vom 31. Mai 1956.
Diese Versorgungssysteme erfuhren im Zusammenhang mit der Einführung der FZR eine Modifizierung. 

II. Sonderversorgungssysteme

In der DDR existierten vier Sonderversorgungssysteme für bestimmte Staatsbedienstete, für Angehörige der Nationalen Volksarmee (NVA), für die Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS), für Angehörige der Zollverwaltung und für Angehörige des Ministeriums des Innern (MdI).Diese Versorgungssystem waren vollständig von der FZR und weitgehend von der Sozialversicherung abgekoppelt. Insofern gingen diese Versorgungssysteme auch über den Leistungsumfang der Sozialversicherung als auch der Zusatzversorgungssystem hinaus.

III. Betriebliche Altersversorgungen

Für Arbeiter und Angestellte in den wichtigsten volkseigenen Betrieben bestanden seit dem 9. März 1954 (GBl. S. 301) Zusatzrentenversorgungen. Anspruchsvoraussetzung war hier eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 20 Jahren.

Für Balletttänzerinnen und -tänzer gab es auf Grund eines Ministerratbeschlusses vom 1. September 1976, der durch eine am 1. Juli 1983 in Kraft getretene Anordnung ersetzt wurde, berufsbezogene Zuwendungen ab dem Zeitpunkt, ab dem sie ihre Tätigkeit aus berufsbedingten Gründen nicht mehr ausüben konnten.

Für Mitarbeiter der Carl-Zeiss-Stiftung Jena, des VEB Carl Zeiss Jena und des VEB Jenaer Glaswerk Schott & Gen. Jena gab es Pensionsleistungen, die sich nach dem Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung Jena vom 30. Dezember 1977 richteten.

IV. Ehrenpensionen

Verdienstvollen Leitern und Mitarbeitern von Staatsorganen, Funktionären auf dem Gebiet der Wirtschaft und der Kultur konnten Ehrenrenten gezahlt werden. Des Weiteren wurde Verdienste von Kämpfern gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus mir so genannten Ehrenpensionen gewürdigt.

Die Überleitung der Versorgungssysteme
Die Überleitung der Versorgungssysteme vollzog sich beginnend bei der Überleitungsgesetzgebung in der Nachwendephase der DDR bis zur endgültigen Überleitung durch das Rentenüberleitungsgesetz in mehreren Schritten. 

Am 28. April 1999 hat das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR in die gesetzliche Rentenversicherung vier richtungsweisende Urteile verkündet. Unter Berücksichtigung dieser Urteile entschied das Bundessozialgericht am 3. und 4. August 1999 über mehrere Revisionen aus dem Rentenüberleitungsrecht. Zudem existieren mittlerweile Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Rechtserheblichkeit von erzielten Arbeitsverdiensten in Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn sowie bei der Deutschen Post.

In Umsetzung dieser Vorgaben des Bundesverfassungs- und des Bundessozialgerichts erließ der Gesetzgeber zum 27. Juli 2001 das 2. Anspruchs- und Anwartschaftsüberführung-Änderungsgesetz (2. AAÜG-ÄndG). 

Dabei wurden u. a. folgende Regelungen getroffen:

  • Aufhebung bzw. Anhebung der Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für „systemnahe“ Versorgungssysteme sowie in Fällen der Ausübung „systemnaher“ Funktionen
  • Aufhebung der vorläufigen Zahlbetragsbegrenzung für Leistungen aus den Zusatzversorgungssystemen Nrn. 1 und 4 bis 18 der Anlage 1 zum AAÜG 
  • Neufassung der Regelungen zur Neuberechnung von Bestandsrenten aus Versorgungssystemen, die nach den Vorschriften des AAÜG zum 31.12.1991 in die Rentenversicherung überführt worden sind 
  • Erweiterung der Besitzschutzregelung für ehemalige Angehörige von Versorgungssystemen auf einen Rentenbeginn bis 30.6.1995 und Dynamisierung der Besitzschutzbeträge 
  • Der BfA wurde die Versorgungsträgerfunktion auch für das Zusatzversorgungssystem der SED/PDS übertragen.
  • Dadurch verbessert sich insgesamt die Situation vieler Anspruchsberechtigter. Schätzungsweise sind von den Neuregelungen durch dieses Änderungsgesetz– allein bei der BfA – 400.000 Fälle betroffen.

Anspruchsprüfung und -durchsetzung
Beitragszeiten nach dem so genannten Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) wurden zunächst nur für solche Personen anerkannt, die in ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem durch Beitritt oder durch Aushändigung einer Urkunde tatsächlich einbezogen waren.

Beginnend mit Urteilen aus dem Jahre 1998 hat das Bundessozialgericht schließlich am 9./10. April 2002 zu Gunsten vieler Betroffener entschieden, dass die Anerkennung von Beitragszeiten nach dem AAÜG auch ohne tatsächliche Einbeziehung in ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem – das heißt ohne „positive“ Versorgungszusage in Form einer Versorgungsurkunde oder einer Versorgungsbewilligung – in Betracht kommt. Dennoch gibt es komplizierte Streitigkeiten mit den Versorgungsträgern und Gerichten vor allem darüber, wer zum Kreis der Versorgungsberechtigten zählt. 

Doch das Streiten um die Intelligenzrente lohnt sich, zumal die Verfahren vor den Sozialgerichten grundsätzlich kostenfrei sind. Geht es doch um berechtigte und z.T. nicht unerhebliche Beträge. Auch wenn potentiell Betroffene noch nicht unmittelbar vor dem Renteneintritt stehen, ist es durchaus angebracht, heute schon klären zu lassen, ob man mit einer Rente aus einer Zusatz- oder Sonderversorgung der DDR rechnen kann. Dies nicht zuletzt deshalb, um zu wissen, wie groß die zu erwartende Versorgungslücke tatsächlich ist.

Zusatzversorgungssysteme

Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz,
eingeführt mit Wirkung vom 17. August 1950. 
Zusätzliche Altersversorgung der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichstellte Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisationen, 
eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986.
Zusätzliche Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft, 
eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1988. 
Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen, 
eingeführt mit Wirkung vom 12. Juli 1951. 
Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin, 
eingeführt mit Wirkung vom 1. August 1951 bzw. 1. Januar 1952. 
Altersversorgung der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und anderer Hochschulkader in konfessionellen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, 
eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1979. 
Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in konfessionellen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, 
eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1988. 
Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens einschließlich der Apotheker in privaten Apotheken, 
eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1988. 
Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in eigener Praxis, 
eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959.
Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in privaten Einrichtungen des Gesundheitswesens, 
eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959. 
Freiwillige zusätzliche Versorgung für Tierärzte und andere Hochschulkader in Einrichtungen des staatlichen Veterinärwesens, 
eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1988. 
Altersversorgung der Tierärzte in eigener Praxis, 
eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959. 
Zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie des Staatszirkusses der DDR und des VEB Deutsche Schallplatte, 
eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986. 
Zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten in Theatern, Orchestern und staatlichen Ensembles, 
eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986. 
Zusätzliche Versorgung für freiberuflich tätige Mitglieder des Schriftstellerverbandes der DDR, 
eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1988. 
Zusätzliche Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler, 
eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1989. 
Zusätzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder im Rahmen der Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR), 
eingeführt mit Wirkung vom 1. September 1976. 
Zusätzliche Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung, 
eingeführt mit Wirkung vom 1. September 1976. 
Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, 
eingeführt mit Wirkung vom 1. März 1971. 
Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der Gesellschaft für Sport und Technik, 
eingeführt mit Wirkung vom 1. August 1973. 
Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen, 
eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1976, für hauptamtliche Mitarbeiter der Nationalen Front ab 1. Januar 1972. 
Freiwillige zusätzliche Funktionärsunterstützung für hauptamtliche Mitarbeiter der Gewerkschaft FDGB, 
eingeführt mit Wirkung vom 1. April 1971. 
Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der LDPD, 
eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971. 
Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der CDU, 
eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971. 
Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der DBD, 
eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971. 
Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der NDPD, 
eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971. 
Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS, 
eingeführt mit Wirkung vom 1. August 1968. 
Sonderversorgungssysteme
Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee, 
eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1957. 
Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs, 
eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1953. 
Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR, 
eingeführt mit Wirkung vom 1. November 1970. 
Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/ Amtes für Nationale Sicherheit, 
eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1953. 

Verfahren:

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email.

In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann – für Sie unverbindlich und kostenlos – die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprechen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden.

Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch zu besprechen.

 Die Kosten des Klageverfahrens übernimmt zumindest teilweise Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen! 

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