Leistungseinstellung

Leistungseinstellung im Nachprüfungsverfahren

Spätestens wenn die BU-Versicherung mit Abschluss des Nachprüfungsverfahrens die Leistungen einstellt, sollte ein Rechtsanwalt konsultiert, keinesfalls aber – ohne vorherige Rechtsberatung – ein „Widerspruch“ erhoben und formuliert werden. Die große Mehrheit der Nachprüfungsentscheidungen, welche Berufsunfähigkeitsversicherungen treffen, sind rechtlich fehlerhaft und angreifbar. Die Argumentation gegenüber der Versicherung muss aber einem auf Berufsunfähigkeitsversicherung spezialisierten Fachanwalt überlassen bleiben!

Einspruchsfristen gegen (negative) Nachprüfungsentscheidungen existieren in den Bedingungen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung in aller Regel nicht, so dass dem Versicherungsnehmer innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist alle Möglichkeiten offen stehen, seine Rechte geltend zu machen. Das gilt auch in den Fällen, in denen Versicherte die (negative) Nachprüfungsentscheidung der Versicherung zunächst akzeptiert und sich beruflich neu orientiert haben.

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