Rücktritt

Rücktritt vom Versicherungsvertrag

Rücktritt vom Versicherungsvertrag

Der Rücktritt vom Versicherungsvertrag ist als Gestaltungsrecht ist seit Einführung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes gegenüber der sog. Anfechtung in der Praxis deutlich in den Hintergrund getreten.

In der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung prüft der Sachbearbeiter nach Eingang des Leistungsantrages - bevor er sich überhaupt damit befasst, ob eine Berufsunfähigkeit des Antragstellers vorliegen könnte - zunächst, ob ein Rücktritt oder eine Anfechtung in Betracht kommt. Sollte dies der Fall sein, wird eine meist sehr aufwendige (medizinische) Leistungsprüfung entbehrlich, was für die Versicherung eine erhebliche Ersparnis allein an Verwaltungsaufwand bedeutet.

Der Rücktritt vom Versicherungsvertrag wird ausgesprochen, sobald bei der Prüfung des Leistungsantrages bekannt wird, dass Abweichungen zwischen den Angaben des Versicherten bei Antragstellung (zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages) und tatsächlichen medizinischen Sachverhalten bestehen. Meist geht es dabei um Krankheiten und Arztbesuche, welche eventuell als unwesentlich angesehen oder sogar schlicht vergessen worden sind. Für die Versicherung ist in dieser Phase der Leistungsprüfung aber keine unterlassene Angabe zu gering, um sofort von ihrem Rücktrittsrecht gebrauch zu machen.

Zu beachten ist jedoch: ein Rücktritt sollte vom Versicherungsnehmer keinesfalls widerspruchslos hingenommen werden, es gibt zahlreiche Möglichkeiten, die Ansprüche gleichwohl durchzusetzen. Insbesondere hat die Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte in den letzten Jahren den Versicherern mit zahlreichen Urteilen die Grenzen des Rücktrittsrechts aufgezeigt, so dass es darauf ankommt, der Versicherung mit kompetenter anwaltlicher Hilfe die Rechtslage im jeweiligen Einzelfall aufzuzeigen, um so die Ansprüche des Mandanten ggf. bereits außergerichtlich zu sichern. Keinesfalls sollte ein Versicherter nach dem Rücktritt in Unkenntnis der Rechtslage selbst versuchen, seine Ansprüche zu „retten“ und die Korrespondenz mit der Versicherung weiterführen, der Gang zum Anwalt ist zu diesem Zeitpunkt nach unserer Erfahrung zwingend notwendig!

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