Hinzuverdienstgrenzen

Neue gesetzliche Regelung ab 01.07.2017

Renten wegen Erwerbsminderung und Altersrenten vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze werden nur bei Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen in voller Höhe gezahlt, wobei als zu berücksichtigendes Einkommen auch der Bezug von bestimmten Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld gilt. Mit Inkrafttreten zum 01.07.2017 wurde das diesbezüglich anzuwendende Recht erheblich geändert.

Der Hinzuverdienst wird zukünftig nicht mehr bezogen auf den einzelnen Kalendermonat ermittelt, stattdessen wird ein kalenderjährlicher Hinzuverdienst der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze gegenübergestellt, welche für die Rente wegen voller Erwerbsminderung 6.300 Euro beträgt.

Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze erfolgt entgegen dem bisherigen Recht eine stufenlose Anrechnung, sodass ein ggf. geringfügiges Überschreiten dann auch nur zu einer Anrechnung in dieser Höhe führt, nicht aber einer Kürzung der Rente als Teilrente auf eine Höhe von dreiviertel, einhalb oder ein Viertel der Rente.

Hinsichtlich den bisher vorgenommenen Anrechnungen von Hinzuverdienst bestehen Übergangsregelungen, nach denen die Rente mit der Berechnung bis 30.06.2017 solange weitergeleistet wird, bis die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze überschritten wird oder sich nach dem ab dem 01.07.2017 geltenden Recht eine mindestens gleich hohe Rente ergibt. Auf diese Weise wird eine Schlechterstellung allein aus Anlass der Gesetzesänderung ausgeschlossen. Zugleich wurde die Anwendung der Hinzuverdienstgrenzen dahingehend vereinheitlicht, dass nunmehr in allen Bundesländern gleiche Grenzen gelten und die Grenzen auch auf die Renten wegen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht angewandt werden.

Neu ist auch der Begriff des Hinzuverdienstdeckels, dieser bestimmt sich aus den letzten 15 Kalenderjahren vor dem Renteneintritt, von diesem Zeitraum ist das Kalenderjahr mit den meisten Entgeltpunkten maßgebend.

Für die Anwendung der Hinzuverdienstgrenzen wird der voraussichtliche kalenderjährliche Verdienst ermittelt, welcher jeweils vom 01.07. an prognostisch neu zu bestimmen ist, zugleich erfolgt eine rückwirkende Überprüfung und Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Hinzuverdienste im vergangenen Kalenderjahr, wenn sich dadurch etwas ändert. Dabei sind Nachzahlungen auszuzahlen und zuviel gezahlte Beträge zurück zu erstatten, wobei jedoch verfahrensrechtlich eine Berufung auf Vertrauensschutz ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Es ist daher ratsam, bei Veränderungen des erzielten Einkommens unmittelbar zu prüfen, ob sich Veränderungen auch beim Rentenbezug ergeben, eine Überprüfung der Berechnung kann außerhalb der jährlichen Überprüfung auch auf Antrag hin erfolgen, wenn der voraussichtliche Hinzuverdienst um mindestens 10 % vom bisher berücksichtigen abweicht.

Wie nach bisherigem Recht erfolgt eine Anrechnung des über der Hinzuverdienstgrenze liegenden Einkommens in Höhe von 40 % auf den Rentenanspruch, wobei die Summe des sich ergebenden Teilrentenbetrages und des monatlichen Hinzuverdienstes den Hinzuverdienstdeckel nicht überschreiten darf, andernfalls der Teilrentenbetrag um die Höhe des Überschreitensbetrages gekürzt wird.

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