Abrechnung nach Gliedertaxe

Die Gliedertaxe in den Unfallversicherungsbedingungen

 

Als Maßstab für die Beurteilung des Invaliditätsschadens  gilt grundsätzlich die sog. Gliedertaxe, welche in Versicherungsbedingungen der privaten Unfallversicherung (AUB) ausgestaltet ist.

Unabhängig davon, dass das System der Gliedertaxe selbst nicht frei von Widersprüchen ist und eine Vielzahl von Auslegungs- und Bewertungsproblemen birgt, bleibt festzuhalten, dass davon nur ein Teil des von der privaten Unfallversicherung umfassten Spektrums abgedeckt wird. Versichert ist nämlich – über die Gliedertaxe hinaus – jede dauerhafte, durch ein Unfallereignis bewirkte Schädigung des Körpers. D.h. es sind auch Verletzungen des Schädels, der Wirbelsäule oder der inneren Organe versichert.

Zu beachten ist weiter, dass sich die Bedingungen in der Unfallversicherung der sog. Gliedertaxe bedienen, um einen festen Invaliditätsgrad bei Verlust oder der Gebrauchs- bzw. Funktionsunfähigkeit von Gliedmaßen oder und Sinnesorganen vorgeben zu können. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem konkreten Ausmaß die Versicherte Person durch die Unfallfolgen in der Ausübung des Berufs beeinträchtigt ist (dieses Risiko ist ggf. über die sog. Berufsunfähigkeitsversicherung abgedeckt).

Die Versicherer sind in ihrer Entscheidung, welche Gliedertaxe sie ihren Versicherungsbedingungen zugrunde legen frei, jedoch wird üblicherweise auf Verbandsempfehlungen zurückgegriffen, wohl auch um eine gewisse Vergleichbarkeit der Produkte zu gewährleisten.

 

Auszug aus den Allgemeinen Versicherungsbedigungen der Unfallversicherung (AUB 88):

Die jeweils vereinbarten Leistungsarten und deren Höhe (Versicherungssummen) ergeben sich aus dem Vertrag. Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der Leistungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

§ 7 Abs. 1 Invaliditätsleistung

  1. Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Hat der Versicherte bei Eintritt des Unfalles das 65. Lebensjahr vollendet, so wird die Leistung als Rente gemäß § 14 erbracht. Die Invalidität muß innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
  2. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität.

    A - Als feste Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluß des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität - bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit

    Arm im Schultergelenk70%
    Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks65%
    eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks60%
    einer Hand im Handgelenk55%
    Daumen20%
    Zeigefinger10%
    anderer Finger5%
    Bein über der Mitte des Oberschenkels70%
    Bein bis zur Mitte des Oberschenkels60%
    Bein bis unterhalb des Knies50%
    Bein bis zur Mitte des Unterschenkels45%
    Fuß im Fußgelenk40%
    eine große Zehe5%
    eine andere Zehe5%
    ein Auge50%
    Gehör auf einem Ohr30%
    Geruch10%
    Geschmack5%



Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Büchner

Bei der Bemessung der Invalidität nach der sog. Gliedertaxe sind durch die Versicherung Grundsätze zu beachten, die z.T. bereits durch die Versicherungsbedingungen vorgegeben werden, sich z.T. jedoch auch aus der Rechtsprechung der Obergerichte und des Bundesgerichtshofes ergeben.

Beispielhaft dafür, wie stark die Auslegung der Bedingungen von der Rechtsprechung abhängig ist, sind die Urteile des BGH vom 17.1.2001 (IV ZR 32/00) und vom 09.07.2003 (IV ZR 74/02) und welche i.E. dazu führten, haben, dass nahezu alle Versicherungsgesellschaften, ihre Bedingungen geändert haben.

Wichtig ist, dass natürlich nicht alle Verletzungen, welche von der privaten Unfallversicherung entschädigt werden müssen, von der Gliedertaxe erfasst werden (z.B. Schädigung innerer Organe, der Wirbelsäule, ggf. psychische Schäden). Die Bewertung derartiger Schäden bereitet besondere Probleme und überfordert in vielen Fällen auch die beauftragten Gutachter. Zum Teil kommt es sogar vor, dass Versicherungen oder Gutachter die Bewertungen aus parallel laufenden Sozialversicherungsverfahren gegenüber der Berufsgenossenschaft (bei Arbeitsunfall, sog. Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE-) oder dem Versorgungsamt (bei Schwerbeschädigung, Grad der Behinderung - sog. GdB -) heranziehen und u.U. sogar zur Grundlage ihrer Entscheidung machen.

Ob der Versicherer bzw. der von ihm mit einer Begutachtung beauftragte Arzt diese Begutachtungsgrundsätze korrekt eingehalten hat, kann der Laie regelmäßig nicht nachvollziehen, so daß es für dem Versicherten im Grunde nicht möglich ist zu überprüfen, ob sein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung korrekt beschieden worden ist. Allein aus diesem Grunde raten wir, die Entscheidung der Versicherung in jedem Fall durch einen auf Personenversicherungsrecht spezialisierten Fachanwalt für Versicherungsrecht prüfen zu lassen.

Kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung wahr!

 

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