Begutachtung

Begutachtung

1 Allgemeine Richtlinien für Gutachten im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (versorgungsärztliche Gutachten)

Im versorgungsärztlichen Gutachten muss der einzelne Fall unter Beachtung aller Gegebenheiten möglichst erschöpfend behandelt werden. Die medizinischen Daten und Folgerungen sind unter Berücksichtigung der für die Begutachtung wichtigen gesetzlichen Vorschriften, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften, Erlasse, Rundschreiben und Richtlinien klar, überzeugend und auch für den Nichtarzt verständlich zu der versorgungsärztlichen Beurteilung zu formen. In der rein ärztlichen Beurteilung ist der Sachverständige frei und keinen Weisungen unterworfen. Abweichungen von der herrschenden medizinischen Lehrmeinung sind als solche zu kennzeichnen und ausführlich zu begründen. Aus der wissenschaftlichen Erkenntnis und der ärztlichen Erfahrung soll der Sachverständige die Sachlichkeit herleiten, die jede Begutachtung erfordert.

2 Fachliche Anforderungen an den Gutachter

Die Sachverständigentätigkeit verlangt eine besondere gutachtliche Ausbildung und Erfahrung, die nicht grundsätzlich bei jedem Arzt vorausgesetzt werden kann. Der versorgungsärztliche Gutachter bedarf besonderer Kenntnisse über ursächliche Faktoren von Gesundheitsstörungen, über die Auswirkungen von Behinderungen und über die für die Begutachtung wichtigen rechtlichen und versorgungsmedizinischen Begriffe.Dem Gutachter soll neben den Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften usw. sowie neben den wichtigsten Auslegungen und Entscheidungen ausreichendes Fachschrifttum zur Verfügung stehen.  Neben dem ständigen Studium der Fachliteratur sind für den Gutachter auch der Erwerb der Zusatzbezeichnung „Sozialmedizin“, Fortbildungskurse im Versorgungswesen sowie die Abordnung zu Tagungen und Kongressen, besonders seines Fachgebietes, wichtig. Wesentlich zum gemeinsamen Verständnis können auch Diskussionen zwischen Versorgungsärzten, medizinischen Sachverständigen bei den Sozialgerichten, Versorgungsdezernenten und Richtern der Sozialgerichtsbarkeit beitragen. 
Es ist wichtig,  dass der Versorgungsarzt – vor allem bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht – sich auch Kenntnisse über die Anforderungen in den verschiedenen Berufen aneignet. Dazu ist vor allem auf die Erfahrungen der mit Berufsfragen befassten Stellen (Arbeitsverwaltung, Hauptfürsorgestelle, staatl. Gewerbearzt, Betriebsarzt u.a.) zurückzugreifen. Daneben ist es erstrebenswert, dass der Gutachter sich, z.B. durch Betriebsbesichtigungen, eigene Kenntnisse erwirbt. 

3 Aufgaben der Leitenden Ärzte

Der Leitende Arzt eines Versorgungsamtes oder der Leiter einer ärztlichen Dienststelle überwacht die Tätigkeit der ihm unterstellten Ärzte und des ärztlichen Hilfspersonals und trägt dem Versorgungsamt bzw. Landesversorgungsamt gegenüber die Verantwortung für den Ärztlichen Dienst des Amtes oder für seine Dienststelle.

Er sorgt für die Verteilung und den reibungslosen Ablauf der Arbeit sowie für den richtigen Einsatz der Ärzte innerhalb seines Bereiches. Wenn eine Begutachtung außerhalb der Versorgungsdienststelle notwendig erscheint, entscheidet im Allgemeinen über den Auftrag der Leitende Arzt. Er soll sich über die Sachkenntnis auf besonderen Arbeits- und Erfahrungsgebieten aller für seine Behörde tätigen Ärzte unterrichtet halten.

Neben Einzelbesprechungen an Hand von Gutachten sorgt der Leitende Arzt für die Weiterbildung der Versorgungsärzte durch regelmäßige Zusammenkünfte. Er unterrichtet die Versorgungsärzte über versorgungsrechtliche Fragen (grundsätzliche Urteile der Sozialgerichtsbarkeit) und über aktuelle medizinisch-wissenschaftliche Probleme.

Zwischen den Leitenden Ärzten der Versorgungsämter und den Leitern der Versorgungsärztlichen Untersuchungsstellen und der Orthopädischen Versorgungsstellen ist ein enger Kontakt erstrebenswert. Die Leitenden Ärzte sollen außerdem bemüht sein, mit den frei praktizierenden Ärzten ihres Bereiches, den Ärzten der Bundeswehr, der Sozialversicherungsträger, der Gesundheitsämter, Arbeits- und Sozialämter, mit den Kliniken und Krankenhäusern, den kassenärztlichen Vereinigungen und den Behindertenverbänden gute Verbindung zu halten mit dem Ziel einer erfolgreichen ärztlichen, beruflichen und sozialen Betreuung der Anspruchsberechtigten.

Der Leitende Arzt des Landesversorgungsamtes soll sicherstellen, dass in seinem Bereich die Begutachtung und die Überprüfung der Gutachten nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt werden. Er trägt dafür Sorge, dass die ärztlichen Dienststellen und die Ärztlichen Dienste der Versorgungsämter mit medizinischem Gerät und hinsichtlich ihrer medizinischen Bücherei so ausgestattet sind, dass die Gutachter in den Stand gesetzt werden, qualitativ hochwertige Arbeit zu leisten.

In besonderem Maße obliegt dem Leitenden Arzt des Landesversorgungsamtes die Schulung der Versorgungsärzte. Berechtigte Wünsche auf fachliche Fortbildung sollen unterstützt und gefördert werden.

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