Berufsunfähigkeitsrente (in der gesetzlichen Rentenversicherung)
vorgestellt von Rechtsanwalt Jörg Büchner
Fachanwalt für Versicherungsrecht Berlin
Die geänderte gesetzliche Situation seit dem 01.01.2001
Bis zum 31.12.2000 wurde durch die gesetzlichen Rentenversicherungsträger ( BfA, LVA, Knappschaft, Seekasse etc. ) an Personen, die nicht erwerbsunfähig waren, jedoch ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben konnten, die sog. Berufunfähigkeitsrente gewährt.
Diese Situation hat sich grundsätzlich geändert. Den sogenannten Berufsschutz für unter 40-jährige (Geburtsjahrgänge ab 1961) gibt es nicht mehr. Das heißt: Wer ab 2001 in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und nicht mehr in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf auszuüben, der kann auf alle, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Tätigkeiten verwiesen werden.
Im Rahmen der Verweisung spielen Status, Ausbildung und subjektive Zumutbarkeit keine Rolle mehr, so daß auch Berufe und Tätigkeiten mit deutlich weniger Einkommen und Anforderungsniveau ausgeübt werden müssen.
Die Folge: Bei einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 6 Stunden und mehr täglich - egal in welchem Beruf auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - gilt man als vollschichtig leistungsfähig und erhält somit keine Rente.
Hinweis: Diese Verweisbarkeitsregelung auf alle am allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Berufe gilt nicht für Versicherte, welche vor dem 02.01.1961 geboren sind.
Für diesen Personenkreis bleibt nach der Vertrauensschutzregelung des § 240 Abs. 1 SGB VI ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente ( jetzt Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ) bestehen, auch wenn der Rentenantrag nach dem 31.12.2000 gestellt worden ist.
Berufsunfähig sind nach der gesetzlichen Regelung des § 240 II SGB VI zunächst alle Personen, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Wenn also fest steht, dass ein Versicherter in seinem bisher ausgeübten Beruf nicht mehr arbeiten kann, prüft der Rentenversicherer weiter, ob ein zumutbarer Verweisungsberuf ausgesprochen werden kann. Hier schießen die Rentenversicherungsträger häufig weit über das Ziel hinaus und sprechen Verweisungsberufe aus, welche einer sozialgerichtlichen Überprüfung keinesfalls standhalten können.
Die Auseinandersetzung um die Frage der Zumutbarkeit einer ausgesprochen Verweisung, stellt in unserer Praxis neben der Prüfung, ob die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente vorliegen, den Schwerpunkt der Auseinandersetzung mit den Rentenversicherungsträgern sowohl im Widerspruchs- als auch im sozialgerichtlichen Klageverfahren dar.
Bitte beachten Sie, dass die Frage der Verweisung häufig ebenfalls bei Auseinandersetzungen mit privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen eine Rolle spielt. Ansprüche Bereich der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung werden jedoch nicht vor dem Sozialgericht, sondern vor den Zivilgerichten durchgesetzt. Auch sind die begrifflichen Kategorien zwar häufig gleich, jedoch ist zu beachten, dass es sich hierbei um verschiedene Rechtsgebiete handelt (siehe auch Schwerpunkt: Private Berufsunfähigkeitsversicherung – BUZ )
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