Widerspruchsverfahren Rentenversicherung
Wenn der Antrag auf Rente vom Rentenversicherungsträger abgelehnt wird, kann gegen diesen Bescheid durch den Versicherten oder durch den beauftragten Anwalt Widersprucheingelegt werden. Die gesetzliche Widerspruchsfrist beträgt einen Monat; sollte der Bescheid nicht mit einer Widerspruchsbelehrung versehen sein, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
Für dieses sog. Widerspruchsverfahren im braucht man natürlich nicht zwingend einen Rechtsanwalt. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass ohne Anwalt geführte Widerspruchsverfahren gegen einen ablehnenden Bescheid im Regelfall mit einem ebenfalls ablehnenden Widerspruchsbescheid enden. Darüber hinaus besteht zumindest die Gefahr, dass die Versicherten ohne anwaltliche Unterstützung im Verfahren ungeschickt agieren und so u.U. eine Faktenlage schaffen, welche auch in späteren Verfahrensstadien nur schwer zu korrigieren ist. Insofern sollte zumindest eine Beratung bei einem spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, um mit diesem den optimalen „Fahrplan“ im Verfahren anzusprechen.
Um im Widerspruchsverfahren erfolgreich agieren zu können, ist es für den Anwalt unabdingbar, zunächst durch Akteneinsicht Kenntnis von den, für die Verwaltungsentscheidung maßgebenden Fakten zu erlangen.
Bei einem Antrag auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderungaufgrund Berufsunfähigkeit, ebenso wie beim Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, sind natürlich v.a. die ärztlichen Befundungen und Berichte, welche der Rentenversicherungsträger von Amts wegen einzuholen hat, von Bedeutung. Ebenfalls geht es bei der Akteneinsicht um die Überprüfung der Vorgehensweise des zuständigen Sachbearbeiters.
Durch die Kenntnis der Verwaltungsakte kann der Rechtsanwalt, entscheidenden Einfluss auf das Verfahren nehmen und den Rentenversicherungsträger zwingen, seine bisher u.U. nur ungenügend ausgeübte Pflicht zu Überprüfung des Sachverhaltes von Amts wegen tatsächlich auszuüben.
Darüber hinaus steht dem Rechtsanwalt ebenfalls das Druckmittel der Untätigkeitsklage zu, wenn erkennbar geworden ist, dass die Rentenversicherung ohne Grund die Ermittlungen von Amts wegen nicht oder nur schleppend geführt hat.
Sollte die Frist für die Einlegung eines Widerspruchs abgelaufen sein, kann u.U. ein sog. Überprüfungsantrag sinnvoll sein. Auch in diesem Zusammenhang sollte vorher jedoch unbedingt Rechtsrat eingeholt werden.
Am Ende des Widerspruchsverfahrens steht entweder die dem Widerspruch abhelfende begünstigende Verwaltungsentscheidung (sog. Abhilfebescheid) oder der negative sog. Widerspruchsbescheid, gegen den innerhalb eines Monats Klagebeim zuständigen Sozialgericht erhoben werden kann.
Kosten
Die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren richten sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). In einzelnen Fällen schlagen wir unseren Mandanten Honorarvereinbarungen vor.
Im Regelfall werden die Kosten für die Betreuung im sozialversicherungsrechtlichen Widerspruchsverfahren von der Rechtsschutzversicherung nicht übernommen: es gibt allerdings einige (wenige) Anbieter, welche die Kostenübernahme im Widerspruchsverfahren bedingungsgemäß vorsehen.
Ob wir eine anwaltliche Vertretung im Antragsverfahren überhaupt für sinnvoll halten und welche Vorgehensweise aus unserer Sicht für das Verfahren angeraten erscheint, kann im Rahmen einer Erstberatung ausführlich besprochen werden. Eine Erstberatung verursacht regelmäßig Gebühren von € 190,00 netto. Sprechen Sie uns bezüglich der weiteren Kosten auch gerne an.
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