Antragsverfahren Unfallversicherung

Antragsverfahren Unfallversicherung

Je nach dem, in welchem Stadium des Verfahrens gegen die Berufsgenossenschaft Sie sich befinden, müssen sie entscheiden, ob Sie sich anwaltlicher Hilfe versichern:

Antragsverfahren

Als Antragsverfahren wird der Abschnitt des Verwaltungsverfahrens bezeichnet, welcher mit dem Antrag des Verletzten / Erkrankten auf Leistungen ( z.B. Anerkennung Berufskrankheit, Arbeitsunfall, Zahlung Verletztengeld etc.) beginnt. Das Antragsverfahren setzt in vielen Fällen auch automatisch ein, nämlich wenn die Berufsgenossenschaft (z.B. nach einem Arbeitsunfall ) von Amts wegen damit beginnt zu prüfen, ob überhaupt ein Arbeitsunfall anzuerkennen ist und ggf. welche gesundheitlichen Folgen – Minderung der Erwerbsfähigkeit ( MdE ) daraus resultieren, nach denen sich dann ggf. die Verletztenrente bemisst.

In jedem Fall muss am Ende dieses Verfahrens ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid ergehen, gegen den der Versicherte dann Widerspruch erheben kann.

Hinweis: In vielen Fällen kommen die Berufsgenossenschaften ihren Überprüfungspflichten von Amts wegen nicht hinreichend nach. Ob bewusst oder nur aus Nachlässigkeit lässt man das Verfahren vielfach „einschlafen“ ohne dem Versicherten einen entsprechenden formellen Bescheid zu erteilen und hofft dann, dass auch seitens der Antragstellers, dass nichts weiter passiert.

In anderen Fällen schreibt man dem Versicherten einen einfachen Brief, in dem z.B. mitgeteilt wird, dass man den Unfall nicht als Arbeitsunfall / Wegeunfall  anerkennen könne bzw. ihn zwar als Arbeitsunfall / Wegeunfall ansieht, aber keine gesundheitlichen Folgen daraus verblieben sind. Diese „Briefe“ sind dann nicht selten in einer Form gehalten, dass der Versicherte den Bescheidscharakter gar nicht erkennen kann. Weder sind sie mit dem Wort „Bescheid“ fett überschrieben noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (der Hinweis, dass man gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch erheben kann) versehen. Gleichwohl enthalten diese Schreiben eine klare Regelung und sind als Bescheide zu betrachten. Zwar gilt zum Schutze des Versicherten in diesem Fall, dass sich die Rechtsbehelfsfrist -  in diesem Fall die des Widerspruchs - auf ein Jahr verlängert, jedoch ist dem Versicherten damit nicht geholfen, wenn er erst nach der Jahresfrist erkennt, dass er gegen den „Brief“ der Berufsgenossenschaft etwas hätte untenehmen müssen.

Was die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts anbetrifft, so soll auch hier ein offenes Wort erlaubt sein. Natürlich bedarf es für einen Antrag bei der BG keiner anwaltlichen Unterstützung, im Gegenteil anwaltliche Schriftsätze in dieser Phase des Verfahrens irritieren eher mehr als das sie dem Versicherten etwas bringen. Jedoch spätestens, wenn Sie sechs Monate nach Antragsstellung nichts von der Berufsgenossenschaft gehört haben, sollten Sie sich die Frage stellen, wie Sie im Verfahren weiter agieren wollen. Ab diesem Zeitpunkt steht dem Rechtsanwalt das Druckmittel der Untätigkeitsklage zur Verfügung, welches auf die Verwaltung häufig eine nicht zu unterschätzende Wirkung hat.

Weiterhin gibt es Situationen im Antragsverfahren, in denen wichtige Weichenstellungen vorgenommen werden müssen, welche besser mit einem spezialisierten Anwalt besprochen werden sollten, weil sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden können und fehlerhafte Entscheidungen an dieser Stelle die Chancen des Versicherten auf Durchsetzung seiner Ansprüche im weiteren Verfahren empfindlich erschweren. An dieser Stelle sei beispielhaft die Situation erwähnt, in der die Berufsgenossenschaft dem Versicherten mitteilt, dass sie ihn begutachten lassen will und ihm drei Gutachter benennt ( siehe auch unter FAQ ).

Wie bereits erwähnt, steht am Abschluss des Antragsverfahrens ein sog. Bescheid, gegen den Sie – wenn er mit einer Widerspruchsbelehrung versehen ist, innerhalb eines Monats, wenn er ohne Widerspruchsbelehrung ergangen ist, innerhalb eines Jahres Widerspruch erheben können. Mit Eingang des Widerspruchs bei der Berufsgenossenschaft setzen Sie das sog. Widerspruchsverfahren in Lauf.

Kosten

Die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Antragsverfahren richten sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). In Ausnahmefällen schlagen wir unseren Mandanten Honorarvereinbarungen vor. Ob wir eine anwaltliche Vertretung im Antragsverfahren überhaupt für sinnvoll halten und welche Vorgehensweise aus unserer Sicht für das Verfahren angeraten erscheint, kann im Rahmen einer Erstberatung ausführlich besprochen werden. Eine Erstberatung verursacht regelmäßig Gebühren von € 190,00 netto. Sprechen Sie uns bezüglich der weiteren Kosten auch gerne an.

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