BK 2108

BK 2108

Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)

„Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können“

Die BK 2108 stellt sich in der anwaltlichen Praxis als eine der am häufigsten im Streite befindlichen Berufskrankheiten der sog. Berufskrankheitenliste dar. D-Ärzte und Gutachter der Berufsgenossenschaften lehnen eine berufsbedingte Verursachung regelmäßig ab und stellen die Beschwerden der Mandanten regelmäßig als anlagebedingt dar.

Aber auch vor Gericht muss sich gutachterlich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Versicherten einerseits und der bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS andererseits feststellen lassen. Ein solcher Zusammenhang muss zwar nicht nachgewiesen werden, er muss jedoch mit Wahrscheinlichkeit vorliegen. Wahrscheinlich ist ein Zusammenhang dann, wenn bei Abwägung der für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen diese so stark über- wiegen, dass darauf die Überzeugung der entscheidenden Stelle gegründet werden kann; die bloße Möglichkeit genügt jedoch nicht

Bei gutachterlichen Äußerungen wird regelmäßig Ausprägung, Lokalisation und das Erkrankungsbild auf eine berufliche Verursachung der Lendenwirbelsäulenerkrankung „abgeklopft“. Die nachgewiesenen Veränderungen der Lendenwirbelsäule müssen am Ort der schädigenden Einwirkung auftreten und ausgeprägter sein, als in den anderen Wirbelsäulenabschnitten. Die dokumentierten Veränderungen an der Lendenwirbelsäule müssen der Altersnorm vorauseilen. Außerdem wird gefordert, dass diese Veränderungen während bzw. nach der lendenwirbelsäulenbelastenden Tätigkeit auftreten oder sich verschlimmern. Darüber hinaus müssen konkurrierende Verursachungsmöglichkeiten - etwa solche, die anlagebedingt, tumorös ausgelöst, entzündlich, unfallbedingt oder statisch verursacht sind – ausgeschlossen werden können.

I. Gefahrenquellen

Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule (LWS) haben eine multifaktiorelle Ätiologie. Sie sind weit verbreitet und kommen in allen Altersgruppen, sozialen Schichten und Berufsgruppen vor. Unter den arbeitsbedingten Einwirkungen, die bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS wesentlich mit verursachen und verschlimmern können, sind fortge­setztes Heben oder Tragen schwerer Lasten oder häufiges Arbeiten in extremer Beugehaltung des Rumpfes wichtige Gefahrenquellen. Dabei sind als besondere Ausprägungen des Hebens oder Tragens von Lasten auch untrennbar damit zusammenhängende Lastenhandhabungen wie das Um- oder Absetzen, Halten, Ziehen oder Schieben schwerer Lasten sowie Schaufeln von Schuttgütern zu berücksichtigen. Dadurch entstehen dem Heben oder Tragen schwerer Lasten vergleichbare Belastungen der Lendenwirbelsäule. Das alleinige Ziehen oder Schieben von Lasten ohne damit zusammenhängendes Heben oder Tragen von Lasten ist nicht Gegenstand dieser Berufskrankheit. Derartige arbeitsbedingte Belastungen der LWS können vor allem im untertägigen Bergbau, bei Maurern, Steinsetzern, Stahlbetonbauern und Bauhel­fern, bei Schauerleuten, Möbel-, Kohlen-, Fleisch- und anderen Lastenträgern, bei Landwirten, Fischern und Waldarbeitern sowie bei Beschäftigten in der Kranken-, Alten- und Behinderten­pflege auftreten. Tätigkeiten mit vergleichbarem Belastungsprofil sind als Gefahrenquelle ebenfalls in Betracht zu ziehen. Bei vielen Tätigkeiten ist Heben oder Tragen mit Ziehen oder Schieben schwerer Lasten verbunden, z.B. in der Pflege oder bei Transportarbeiten. Eine zusätzliche Gefährdung geht von Arbeiten mit Heben und Tragen schwerer Lasten und Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung aus, wenn sie in verdrehter Körperhaltung durchgeführt werden.

Ein anderer bandscheibengefährdender Faktor im Arbeitsprozess ist die Einwirkung mechanischer Ganzkörperschwingungen (vgl. BK-Nr. 2110).

Als konkurrierende Faktoren sind Fehlbelastungen der Lendenwirbelsäule durch außerberufli­che Tätigkeiten im Sinne von Abs. 1, z. B. beim Hausbau oder bei schwerer Gartenarbeit zu beachten, sofern diese entsprechend den in Abschnitt IV gegebenen Hinweisen ebenso lang­jährig durchgeführt werden und mit dem Heben oder Tragen schwerer Lasten oder Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung verbunden sind. Weiterhin sind sportliche Aktivitäten mit Heben oder Tragen schwerer Lasten oder in extremer Rumpfbeugehaltung zu berücksichtigen.

II. Pathophysiologie

Die Zwischenwirbelabschnitte der unteren Lendenwirbelsäule sind beim Menschen schon wäh­rend des gewöhnlichen Tagesablaufs erheblich belastet. Da die blutgefäßlosen Bandscheiben hinsichtlich ihrer Ernährung besonders von den Diffusionsbedingungen abhängen, sind sie für die mechanischen Dauerbelastungen sehr anfällig. Anhaltende Kompressionsbelastung redu­ziert die druckabhängigen Flüssigkeitsverschiebungen und beeinträchtigt damit den Stoffwech­sel im Bandscheibengewebe.

Durch Laktatakkumulation und pH-Verschiebung zu sauren Werten wird ein Milieu erzeugt, das zytolytisch wirkende Enzyme aktiviert. Damit werden degenerative Veränderungen eingeleitet oder beschleunigt. In diesem Milieu werden die restitutiven Prozesse gehemmt.

Unter Belastungen durch Heben und Tragen schwerer Lasten und Rumpfbeugehaltungen erhöht sich der intradiskale Druck um ein Mehrfaches. Intradiskale Druckmessungen und biomechanische Berechnungen zeigten, dass Kompressionskräfte erreicht werden, die im Experiment an menschlichen Wirbelsäulenpräparaten Deckplatteneinbrüche der Wirbelkörper sowie Einrisse am Anulus fibrosus der Bandscheiben verursachen.

Eingetretene Schäden am Bandscheibengewebe sind irreversibel. Sie setzen einen Prozess in Gang, in dem Bandscheibendegeneration, degenerative Veränderungen der Wirbelkörperab­schlussplatten, Massenverschiebungen im Bandscheibeninneren, Instabilität im Bewegungs­segment, Bandscheibenvorwölbung, Bandscheibenvorfall (einschließlich Sequester), knöcherne Ausziehungen an den Randleisten der Wirbelkörper, degenerative Veränderungen der Wirbel­gelenke sowie durch derartige Befunde hervorgerufene Wirbelsäulenbeschwerden mit Funktionsstörungen in einem ätiopathogenetischen Zusammenhang zu betrachten sind.

Die pathophysiologischen Kenntnisse werden durch zahlreiche epidemiologische Studien gestützt, die belegen, dass mit ansteigender Wirbelsäulenbelastung die Häufigkeit bandschei­benbedingter Erkrankungen erheblich zunimmt. Solche Untersuchungen wurden insbesondere bei Lastenträgern im Hafenumschlag, in Schlachthöfen und im sonstigen innerbetrieblichen Transport durchgeführt (Mach et al. 1976, Chan und Tan 1979, Luttmann et al. 1988). Ebenso gut belegt ist der Zusammenhang zwischen Heben oder Tragen schwerer Lasten und der Häu­figkeit von bandscheibenbedingten Erkrankungen der Wirbelsäule bei Maurern, Steinsetzern, Stahlbetonbauern und anderen Beschäftigten im Hoch- und Tiefbau (Yoshida et al. 1971, Häublein 1979, Damlund et al. 1982, Riihimäki 1985, Heliövaara 1987, Riihimäki et al. 1989, Vingard et al. 1992, Stürmer et al. 1997) sowie bei Bergleuten (Kellgren und Lawrence 1952 und 1958, Schlomka et al. 1955, Lawrence 1969, Billenkamp 1972, Brinckmann et al. 1998, Liebers et al. 2003). Ein erhöhtes Risiko für die Entwicklung von bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule konnte auch für Beschäftigte in der Krankenpflege, insbe­sondere bei Pflegehelferinnen gesichert werden (Videmann et al. 1984, Venning et al. 1987, Kaplan und Deyo 1988, Estryn-Behar et al. 1990). Für einen Überblick über die Literatur sei auf Andersson (1991), Bolm-Audorff (1993 und 1998) sowie Hofmann et al. (2002) verwiesen.

Weiterhin ergaben epidemiologische Studien bei Beschäftigten, die beruflich in extremer Rumpfbeugehaltung arbeiten müssen, ein erhöhtes Risiko für bandscheibenbedingte Erkran­kungen der Lendenwirbelsäule. Solche Studien wurden bei Bergleuten durchgeführt, die unter Tage in Streben mit einer Höhe von < 100 cm tätig waren und dort häufig im Knien, Hocken und verdrehter Körperhaltung arbeiteten (Havelka 1980). Weitere Studien wurden bei Stahlbeton­bauern im Hochbau durchgeführt, die neben Heben und Tragen schwerer Lasten in der Summe ca. 1h/d in extremer Rumpfbeugehaltung arbeiteten (Wickström et al. 1985, Riihimäki et al. 1989).

 

III. Krankheitsbild und Diagnose

Drei Gesichtspunkte der Diagnosesicherung sind zu beachten:

  • Die typische Diagnose umfasst Ort, Art und Ausstrahlungscharakter der Beschwerden und liefert somit erste Voraussetzungen für die sinnvolle Planung des weiteren Untersuchungs­ganges.

  • Die Strukturdiagnose beinhaltet verschiedene Untersuchungstechniken, um die geschilder­ten Beschwerden den pathogenetisch führenden Strukturen zuzuordnen (Gelenke, Liga­mente, Muskeln, Bandscheiben etc.).

  • Die Aktualitätsdiagnose berücksichtigt die im Vordergrund stehenden und den Patienten am meisten belastenden Beschwerden, wie Bewegungseinschränkungen, Kraftabschwächung, Sensibilitätsstörung, Schmerzsituation, vegetative Begleitsymptomatik oder psychische Einstellung.

Folgende bandscheibenbedingte Erkrankungen können unter bestimmten Bedingungen durch Heben und Tragen schwerer Lasten oder Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung verursacht werden:

a) Lokales Lumbalsyndrom

Chronisch rezidivierende Beschwerden in der Kreuz-Lendengegend mit Belastungs-, Ent­lastungs- sowie Hyperlordose-Kreuzschmerz (z.B. chronisch-rezidivierende Lumbago, Segmentlockerungs- oder Facettensyndrom). Möglich ist auch eine pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung in die Oberschenkelmuskulatur.

Pathomechanismus: Mechanische Irritation des hinteren Längsbandes (z.B. durch intradiskale Massenverschiebung), der Wirbelgelenkkapsel und/oder des Wirbelperiosts

b) Mono- und polyradikuläre lumbale Wurzelreizsyndrome

Ein- oder beidseitig segmental ins Bein ausstrahlende, dem Verlauf des Ischiasnerven folgende Schmerzen, meist in Verbindung mit Zeichen eines lokalen Lumbalsyndroms.

Weitere Leitsymptome sind insbesondere: ischialgieforme Fehlhaltung, segmentale Sensi­bilitätsstörungen, Reflexabweichungen, motorische Störungen, positives Lasègue-Zeichen

(vgl. Tabelle 1).

Pathomechanismus: Mechanische Irritation der Nervenwurzeln L3-S1 durch degenerative Ver­änderungen der lumbalen Bandscheiben (Bandscheibenvorwölbung und -vorfall, Lockerung und Volumenänderung der Bandscheiben, Instabilität im Bewegungssegment, Randzacken an den Hinterkanten der Wirbelkörper).

Es kommen auch hohe lumbale Wurzelsyndrome (L1 und L2) infolge einer Kompres­sion der ventralen Spinalnervenäste vor, sie sind insgesamt jedoch selten.

c) Kaudasyndrom

Sonderform der polyradikulären lumbalen Wurzelsyndrome mit Reithosenanästhesie, Fehlen des Achillessehnenreflexes bei Schwäche der Wadenmuskeln, Schließmuskel-Insuffizienz von Blase und Mastdarm; auch Potenzstörungen kommen vor. Bei höherliegender Läsion: Fuß- und Zehenheberparese. Quadrizepsschwächen und Patellarsehnenreflexausfälle. In aller Regel handelt es sich beim bandscheibenbedingten Kaudakompressionssyndrom um ein akutes Ereignis.

Pathomechanismus: Medianer Massenprolaps bei L3/L4 und/oder L4/L5 mit Kom­pres­sion aller Nervenwurzeln der Cauda equina.

Die Diagnose wird auf der Grundlage der Vorgeschichte, der klinischen (vorwiegend orthopä­disch-neurologischen) und der radiologischen Untersuchungen gestellt. Veränderungen im Röntgenbild, wie eine Verschmälerung des Zwischenwirbelraumes und eine Verdichtung der Deck- und Grundplatten der Wirbelkörper (Osteochondrose) oder Veränderungen der kleinen Wirbelgelenke (Spondylarthrose) und Randwülste an den Wirbelkörpern (Spondylose), können auf bandscheibenbedingte Erkrankungen hinweisen. Ohne entsprechende chronisch-rezidivie­rende Beschwerden und Funktionseinschränkungen begründen sie für sich allein keinen Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit, da solche Veränderungen auch bei Beschwerdefreien nachweisbar sein können.

Bei der Diagnostik eines lokalisierbaren Schmerzpunktes in einem Wirbelsäulensegment müs­sen auch die Bewegungsstörung, die Schmerzausstrahlung und die neurologische Irritation die­sem Segment zugeordnet werden können, erst dann kann eine vertebragene Ursache ange­nommen werden.

Bei der klinischen Untersuchung stehen Inspektion, Palpation, Funktionsprüfung und ein orien­tierender neurologischer Status im Vordergrund. Gegebenenfalls sind weiterführende diagnosti­sche Verfahren wie Elektromyographie, Myelographie, Computertomographie, Kernspintomo­graphie oder Diskographie indiziert.

Auf eine sorgfältige Befunddokumentation ist zu achten (z.B. Messblatt für die Wirbelsäule nach der Neutral-Null-Methode).

Differentialdiagnostisch sind bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule von folgenden konkurrierenden vertebralen und extravertebralen Ursachen abzugrenzen:

Vertebral

Extravertebral

  • Angeborene oder erworbene Fehlbildun­gen der LWS

  • nicht degenerative Spondylolisthesis

  • Spondylitis

  • Tumor (Metastase)

  • Osteoporose

  • Fraktur

  • Kokzygodynie

  • Wirbelfehlbildungen

  • Idiopathische Wirbelkanalstenose

  • Fluorose (BK-Nr. 1308)

  • Morbus Paget

  • Morbus Bechterew

  • gynäkologische Krankheiten

  • urologische Krankheiten

  • Krankheiten des Verdauungssystems

  • hüftbedingte Schmerzen (Koxalgie)

  • Erkrankungen des Iliosakralgelenkes

  • Tumoren (z.B. retroperitoneal)

  • Spritzenschädigung

  • diabetische Neuropathie

  • arterielle Durchblutungsstörungen in den Beinen

  • Aortenaneurysma

  • statische Beinbeschwerden durch Fuß­deformierungen, Achsenabweichungen oder Beinlängendifferenzen

  • Neuropathien

  • psychosomatische Erkrankungen

Tabelle 1: Leitsymptome bei lumbalen Wurzelsyndromen (nach Krämer 1997)

Segment

Peripheres Schmerz- und Hypästhesiefeld

MotorischeStörungen (Kenn­muskel)

Reflex-
Abschwächung

Nervendehnungs­zeichen

L1/L2

Leistengegend

-

-

(Femoralisdeh­nungsschmerz)

L3

Vorderaußenseite Ober­schenkel

Quadrizeps

Patellarsehnen­reflex

Femoralisdeh­nungsschmerz

L4

Vorderaußenseite Ober­schenkel, Innenseite Unterschenkel und Fuß

Quadrizeps

Patellarsehnen­reflex

(positives
Lasègue-Zeichen)

L5

Außenseite Unterschen­kel, medialer Fußrü­cken, Großzehe

Extensor hallucis longus

-

positives
Lasègue-Zeichen

S1

Hinterseite Unterschen­kel, Ferse, Fußaußen­rand, 3.-5. Zehe

Triceps surae, Glutäen

Achillessehnen­reflex

positives
Lasègue-Zeichen

IV. Weitere Hinweise

 

Die Beurteilung von bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule im Hinblick auf arbeitsbedingte Entstehungsursachen stellt sich nicht selten als schwieriges Problem dar.

Zu beachten ist, dass der Begriff „schwere Lasten" nicht allein durch das Lastgewicht bzw. durch die beim Ziehen oder Schieben ausgeübte Aktionskraft definiert wird. Von Bedeutung sind eine Reihe weiterer Faktoren, insbesondere Körperhaltung, Häufigkeit und allgemeine Ausführungsbedingungen der Lastenhandhabung. Die Körperhaltung kann aufrecht, vorgeneigt, gebeugt, verdreht, stehend, sitzend, kniend oder hockend sein; häufig werden Kombinationen angetroffen. Bei der Ausführung können ergonomisch günstige Bedingungen (z. B. ausreichen­der Platz, ebener fester Boden, ausreichende Beleuchtung, gute Griffbedingungen, günstige Greifhöhe), aber auch eingeschränkte Bedingungen (z. B. Arbeitsfläche unter 1,5 qm, einge­schränkte Höhe, eingeschränkte Standsicherheit) vorliegen.

Anhaltspunkte für den Begriff „schwere Lasten" sind die folgenden Lastgewichte beim Heben, Umsetzen und Tragen bzw. Aktionskräfte beim Ziehen oder Schieben (Tab. 2).

Tabelle 2: Lastgewichte (in kg) und Aktionskräfte (in N) mit einem erhöhten Risiko für die Verursachung bandscheibenbedingter Erkrankungen der Lendenwirbelsäule

Tätigkeit

Frauen

Männer

beidhändiges Heben

10 kg

20 kg

einhändiges Heben

5 kg

10 kg

beidhändiges Umsetzen

20 kg

30 kg

einhändiges Umsetzen

5 kg

10 kg

beidseitiges Tragen neben dem Körper, auf den Schultern oder dem Rücken

20 kg

30 kg

Tragen vor oder einseitig neben dem Körper

15 kg

25kg

Ziehen

250 N

350 N

Schieben

300 N

450 N

Beim Heben von Lasten wird der Oberkörper je nach Höhe der Lastaufnahme oder Lastabgabe mehr oder weniger stark nach vorne geneigt. Aufgrund des Zusammenhangs zwischen Rumpfneigung und Wirbelsäulenbelastung werden deshalb in der Tabelle zwei Kategorien unterschieden: „Heben“ ist in der Regel mit deutlicher Rumpfneigung verbunden, während beim „Umsetzen“ in diesem Zusammenhang keine starke Rumpfneigung auftritt.

Die in Tabelle 2 genannten Lastgewichte oder Aktionskräfte müssen mit einer gewissen Regel­mäßigkeit, d. h. Häufigkeit und Dauer pro Schicht, gehandhabt worden sein oder eingewirkt ha­ben, um als Ursache von bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule in Frage kommen zu können. Als Anhaltspunkt für die Bewertung der in Tabelle 2 genannten manuellen Lastenhandhabungen als gefährdend gilt eine Häufigkeit von ca. 250 Hebe- oder Umsetzvorgängen pro Tag oder eine Gesamttragedauer von ca. 30 Minuten pro Tag (Jäger et al. 1999, LASI 2001). Dies gilt nur für ergonomisch günstige Ausführungsbedingungen. Bei Vorgängen, die eine vorsichtige Handhabung der zu bewegenden Lasten erfordern (z.B. Hand­habung zerbrechlicher oder gefährlicher Gegenstände, Positionierung großformatiger Lastob­jekte, Transfers von Patienten im Gesundheitswesen), tragen auch geringere Häufigkeiten bzw. Zeitanteile wesentlich zur Entstehung bei.

Grundsätzlich gilt, dass bei großen Häufigkeiten, ungünstigen Körperhaltungen und einge­schränkten Ausführungsbedingungen bereits geringere Lastgewichte bzw. Aktionskräfte als in Tabelle 2 als „schwere Lasten" zu werten sind. Umgekehrt sind bei seltenen Lastenhandhabun­gen in guter Körperhaltung und unter guten ergonomischen Bedingungen auch höhere Lastge­wichte bzw. Aktionskräfte akzeptabel.

Unter Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung sind Arbeiten in Bodenhöhe oder unter der Standfläche zu verstehen, bei denen es zu einer Beugung des Oberkörpers aus der aufrechten Körperhaltung um ca. 90° oder mehr kommt. Ferner zählen Arbeiten in Arbeitsräumen dazu, die niedriger als ca. 100 cm sind und somit andauernde Zwangshaltungen mit Arbeiten im Knien, Hocken, im Fersensitz oder gebeugter bzw. verdrehter Körperhaltung bedingen. Solche Tätig­keiten treten z.B. bei Stahlbetonbauern im Hochbau (Wickström et al. 1985), Steinsetzern, Schweißern in engen Räumen oder Bergleuten (Havelka 1980) auf.

Als Anhaltspunkt für eine langjährige Tätigkeit gilt, das ca. 10 Berufsjahre als untere Grenze der Dauer der belastenden Tätigkeit nach den vorgenannten Kriterien zu fordern ist. Hierfür spre­chen epidemiologische Studien bei Bauarbeitern und Pflegepersonal, bei denen in der Regel nach mehr als zehnjähriger Expositionsdauer ein Anstieg in der Häufigkeit von degenerativen Wirbelsäulenerkrankungen zu beobachten war (Häublein 1979, Hofmann et al. 1995). In begründeten Einzelfällen kann es jedoch möglich sein, dass bereits eine kürzere, aber sehr intensive Belastung eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule verursa­chen kann (Mach et al. 1976). Expositionszeiten mit Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Zeiten mit Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung können für die Berechnung der Gesamtex­positionsdauer addiert werden. Dabei sind auch unterbrochene Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Für das Heben oder Tragen schwerer Lasten und für Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung gilt, dass diese Belastungen in einer erheblichen Zahl der Arbeitsschichten pro Jahr vorgelegen haben müssen, um als Ursache von bandschei­benbedingten Erkrankungen der Lendenwirbel­säule in Frage kommen zu können. Als Anhaltspunkt sind in der Regel 60 Schichten mit rele­vanter Wirbelsäulenbelastung pro Jahr anzusetzen (Hartung et al. 2000).

Als besondere Formen des Hebens oder Tragens schwerer Lasten im Sinne dieser Berufs­krankheit und somit bei der Beurteilung der beruflichen Einwirkung mit zu berücksichtigende Belastungsfälle können auch Tätigkeiten mit schräg auf den Körper über das Hand-Arm-System einwirkenden hohen Kräften gelten, wie sie beim Bewegen von Patienten oder beim Ziehen oder Schieben von schweren Lasten auftreten. Daraus können sich hohe, dem Heben oder Tragen vergleichbare Belastungen der Lendenwirbelsäule ergeben (Jäger et al. 2001, Jäger 2001).

Für die Feststellung, ob eine arbeitsbedingte Belastung eine besondere Einwirkung im Sinne dieser Berufskrankheit darstellt, ist im Einzelfall die so weit wie möglich standardisierte und detaillierte Erfassung der Tätigkeitsmerkmale aller Belastungsabschnitte in einer Arbeitsanam­nese und die einheitliche Bewertung der o.g. Faktoren der manuellen Lastenhandhabung in ihrer Kombination erforderlich (Art, Häufigkeit und Dauer, allgemeine Ausführungsbedingungen sowie die Körperhaltung bei der Lastenhandhabung pro Schicht, Kombinationswirkungen mit Ganzkörperschwingung, Arbeitsschichten pro Jahr und im Arbeitsleben).

Die erfassten Merkmale sind so exakt wie möglich im Ermittlungsbericht zu dokumentieren. Zur zusammenfassenden Bewertung der Wirbelsäulenbelastung können ergänzend kumulative Dosismodelle unter Beachtung der jeweiligen Verfahrensvoraussetzungen und -einschränkun­gen genutzt werden. Die in derartigen Modellen (z. B. Jäger et al. 1999, Hartung et al. 1999 und 2000) genannten Werte sind grundsätzlich keine Grenzwerte. Sie können aber eine Hilfe im Sinne von Orientierungswerten bei der Beurteilung des medizinischen Zusammenhangs zwi­schen versicherter Einwirkung und Erkrankung darstellen.

Bei der zusammenfassenden Bewertung aller Faktoren zu einer Gesamtbelastung ist zu beachten, dass die in den vorhergehenden Abschnitten genannten Zahlenangaben für die Anhaltspunkte für eine schwere Last mit den zugehörigen Anhaltspunkten für die Häufigkeit von Hebe- und Umsetzungsvorgängen bzw. für die Dauer von Tragevorgängen pro Schicht und für die Anzahl belastender Schichten pro Jahr sowie die Langjährigkeit jede für sich zwar Minimal­voraussetzungen darstellen, die jedoch trotzdem unterschritten werden können, wenn dafür andere Faktoren höhere Werte annehmen. Bei wesentlich schwereren Lasten als den in Tabelle 2 angegebenen kann die arbeitsbedingte Belastung auch bei entsprechend niedrigeren Werten für die Häufigkeit von Hebe- und Umsetzvorgängen bzw. für die Dauer von Tragevorgängen pro Schicht oder für die Anzahl belastender Schichten pro Jahr eine Einwirkung im Sinne dieser Berufskrankheit darstellen.

Ganzkörperschwingungen wirken erschwerend und müssen als zusätzlicher Belastungsfaktor berücksichtigt werden. Daher sind Einwirkungen durch Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung und Einwirkungen durch Ganzkörper­schwingungen (s. BK 2110) zusammen zu bewerten (Schäfer und Hartung 1999).

Das akute Lumbalsyndrom mit guter Behandlungsmöglichkeit erfüllt nicht die medizinischen Voraussetzungen zur Anerkennung als Berufskrankheit. Vielmehr müssen chronische oder chronisch-rezidivierende Beschwerden und Funktionseinschränkungen bestehen, die therapeu­tisch nicht mehr voll kompensiert werden können und die den geforderten Unterlassungstatbe­stand begründen.

Zusammengefasst ergeben sich folgende Kriterien für die Annahme eines begründeten Ver­dachts auf das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch Heben oder Tragen schwerer Lasten oder Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung:

  • Vorliegen einer unter Ziffer III genannten bandscheibenbedingten Erkrankungen mit chro­nisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen, die therapeutisch nicht mehr voll kompensiert werden können und die den geforderten Unterlassungstatbestand begründen;

  • als Anhaltspunkt für den Begriff „langjährig“ gilt, als untere Grenze, eine ca. zehnjährige Tätigkeit mit Heben oder Tragen schwerer Lasten oder Arbeiten in extremer Rumpf­beugehaltung;

  • als Anhaltspunkte für den Begriff „schwere Last" sind die in Tabelle 2 aufgeführten Angaben unter Berücksichtigung der entsprechenden Erläuterungen heranzuziehen;

  • die Belastungen durch Heben oder Tragen oder extreme Rumpfbeugehaltung müssen in einer erheblichen Zahl von Arbeitsschichten (Anhaltspunkt: in der Regel mindestens 60 Schichten pro Jahr) eingewirkt haben;

  • unter Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung sind Tätigkeiten in Arbeitsbereichen zu verstehen, die niedriger als ca. 100 cm sind, z. B. im untertägigen Bergbau sowie Arbeiten mit einer Beugung des Oberkörpers aus der aufrechten Haltung um ca. 90° und mehr.

Der alleinige Nachweis von degenerativen Veränderungen wie Osteochondrose, Spondylose und Spondylarthrose ohne chronisch-rezidivierende Beschwerden und Funktionsausfälle begründet keinen Berufskrankheitenverdacht.

Die Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit ist nicht Voraussetzung für die Anzeige auf Verdacht einer Berufskrankheit.

 

V. Literatur:

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