Leistungsablehnung

Leistungsablehnung 

Die Leistungsablehnung der BU-Versicherung kann sich auf verschiedene Begründungen stützen. Wir stellen einige typische Varianten vor:

 

Die Berufsunfähigkeit ist angeblich nicht ärztlich nachgewiesen.

Meist hat die Versicherung – weil der Versicherungsnehmer (arglos) eine entsprechende Schweigepflichtentbindung erteilt hat – im Antragsverfahren die Ärzte des Versicherungsnehmers zur Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers befragt. Nicht selten geschieht das rechts- oder vertragswidrig mit dem Ziel des Versicherers, eine Leistungsablehnung zu generieren (siehe LG Hamburg).

Eine häufige Unsitte ist es, dass Versicherungen bei den behandelnden Ärzten – unter (rechtswidrigem Hinweis auf die gegebene Schweigepflichtentbindung) komplette Behandlungsakten abfordern. Wenn die behandelnden Ärzte diese dann (arglos) übersenden, versucht der Versicherer dann nicht selten die Erkrankung des Versicherungsnehmers zu bagatellisieren; so z.B. mit dem Hinweis, ein durchgehender und medizinisch korrekter Behandlungsverlauf sei nicht dokumentiert. Im schlimmsten Fall findet der Versicherer dann auch noch „zufällig“ vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen in der Akte und übt im Nachgang seine juristischen Gestaltungsrechte Rücktritt vom Vertrag oder Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aus.

Wenn ein Rücktritt vom Vertrag oder dessen Anfechtung für den Versicherer nicht in Betracht kommt, beginnt er mit der Leistungsprüfung. In dieser Phase der Auseinandersetzung hat er tatsächlich zu prüfen, ob der sog. Leistungsfall gegeben ist und er die vertraglich zugesicherte Rente aufgrund der gesundheitlichen Situation des Versicherten zu zahlen hat. Die vom Versicherten gegebene Beschreibung seiner letzten Tätigkeit wird zunächst genau auf Widersprüche geprüft und danach mit den eingereichten ärztlichen Unterlagen verglichen. Ggf. beauftragt der Versicherer eigene Gutachter mit der Feststellung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers.

Weiterhin wird der natürlich – insoweit der Vertrag dieses vorsieht – die Möglichkeit des Ausspruchs einer sog. abstrakten oder auch einer konkreten Verweisung geprüft. Die sog. Abstrakte Verweisung ist zwar in den neueren Verträgen u.U. nicht mehr vereinbart, in älteren Vertragswerken ist sie jedoch der Regelfall. Hier ist dann die Frage, ob ein ausgesprochener Verweisungsberuf überhaupt zumutbar ist und der Lebensstellung des Versicherten entspricht. Bei Selbständigen wird gern die Frage einer möglichen Umorganisation des Betriebes geprüft.

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