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LG Hamburg: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch die Baloise Lebensversicherung (vormals Basler) war mangels wirksamer Schweigepflichtsentbindung rechtswidrig. Die Datenerhebung war ein zielgerichtetes treuwidriges Handeln des Versicherers.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung war wegen unzulässiger Datenerhebenung unzulässig und treuwidrig, weil die Baloise Lebensversicherung die vom Versicherungsnehmer erteilte Schweigepflichtentbindung gezielt umgangen hat.

LG Hamburg Urt. v. 8.2.2018 – 314 O 92/16, BeckRS 2018, 62112 (unser Az. 407/15)

Unser Mandantin machte Leistungen aus der Lebensversicherung ihres verstorbenen Mannes i.H.v. 180.000 € geltend. Die Basler (heute Baloise) Lebensversicherung forderte die Behandlungsunterlagen des Mandanten an und entdeckte dort angebliche vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen; worauf eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt wurde.

Der Versicherungsnehmer hat seinen behandelnden Arzt Dr. N. nicht wirksam von der Schweigepflicht entbunden. Aus der Schweigepflichtsentbindungserklärung im Versicherungsantrag folgt eine Entbindung des Dr. N. nicht. Soweit es auf Seite 3 des Versicherungsantrags lautet: „Ich entbinde schon zum jetzigen Zeitpunkt gemäß Variante 1 die dort aufgeführten Personen und Institutionen von der Schweigepflicht“ ist damit noch nicht gesagt, wer von der Schweigepflicht entbunden werden soll. Auf Seite 4 des Versicherungsantrages heißt es zunächst, eine Überprüfung unter Einbeziehung von Gesundheitsdaten erfolge nur, soweit hierzu ein Anlass bestehe (z.B. Fragen zur Diagnose, dem Behandlungsverlauf oder der Liquidation). Weiter heißt es dort, es würden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden, die in den vorgelegten Unterlagen genannt würden oder die an der Heilbehandlung beteiligt gewesen seien. Die ... Lebensversicherung AG werde den Versicherungsnehmer vor der Erhebung nach den vorstehenden Absätzen unterrichten und darauf hinweisen, dass er der Erhebung widersprechen könne. Die so formulierte Schweigepflichtsentbindung ist unbestimmt, da Zeitpunkt der Ausfüllung des Antrags noch keine Unterlagen vorgelegt werden und deshalb auch nicht erkennbar ist, auf welche Ärzte sie sich beziehen soll. Gleiches gilt für die Ärzte, die an der Heilbehandlung beteiligt gewesen sein sollen. Die Einschränkung, dass vor einer Erhebung von Daten der Versicherungsnehmer darauf hingewiesen werden muss, dass die Erhebung erfolgen soll und dass der Versicherungsnehmer der Erhebung widersprechen kann, passt nicht für den Fall einer Risikolebensversicherung, da bei dieser Art von Versicherung der Versicherungsnehmer bereits verstorben ist und deshalb nicht mehr unterrichtet werden kann und auch nicht mehr der Erhebung widersprechen kann. Ebenfalls unpassend für den Versicherungsfall in der Risikolebensversicherung ist die Befreiung von der Schweigepflicht all derer Ärzte die in vorgelegten Unterlagen genannt sind. Auch insoweit kann der Versicherungsnehmer die Schweigepflichtentbindung nicht mehr durch Vorlage von Unterlagen konkretisieren. Im Hinblick auf diese unüberbrückbare Differenz zwischen dem Ansinnen bereits bei Vertragsschluss Personen von der Schweigepflicht zu entbinden und der Notwendigkeit diese erst im Versicherungsfall zu konkretisieren, was dem verstorbenen Versicherungsnehmer nicht mehr möglich ist, ist nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall keine wirksame Schweigepflichtsentbindung gegeben.

Wenn man eine Schweigepflichtsentbindung denn überhaupt für erteilt halten sollte, so wäre diese nur anlassbezogen erfolgt. Was ein Anlass im Sinne der Schweigepflichtsentbindung sein sollte, ergibt sich aus der beispielhaften Aufzählung: Fragen zur Diagnose, dem Behandlungsverlauf oder der Liquidation. Solche Anlässe sind nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall nicht von der Beklagten dargelegt worden. Der Versicherungsfall als solcher kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Anlass gesehen werden, da in diesem Fall jeder Versicherungsfall ein Anlass wäre.

Die durch die Beklagte erfolgte Datenerhebung ist nicht nur mangels wirksamer Schweigepflichtsentbindung rechtswidrig. Sie ist nach Auffassung der Gerichts auch als zielgerichtetes treuwidriges Handeln des Versicherers einzustufen, mit der Folge, dass für die erlangten Daten ein Verwertungsverbot besteht (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 05.07.2017, IV ZR 121/15).

Mit ihrem Schreiben vom 03.07.2015 hat die Beklagte den behandelnden Hausarzt des verstorbenen T. … Herr Dr. N. arglistig getäuscht, in dem sie behauptet hat, der Versicherungsnehmer hätte über seinen Tod hinaus alle Ärzte von der Schweigepflicht entbunden. Sie hat damit wider besseres Wissens den Eindruck erweckt, es läge eine umfassende unbedingte Schweigepflichtsentbindung vor, obwohl im Antragsformular die Schweigepflichtsentbindung unter zahlreichen Restriktionen formuliert worden ist. So hat sie sich auf eine anlassbezogene Überprüfung von Gesundheitsdaten beschränkt. Auch hat sie die Erhebung von Gesundheitsdaten von der vorherigen Unterrichtung des Versicherungsnehmers abhängig gemacht und auf die in vorgelegten Unterlagen genannten oder an der Heilbehandlung beteiligten Ärzte beschränkt. Von all diesen Beschränkungen findet sich in dem Anschreiben vom 03.07.2015 nichts. Weiter hat sich die Beklagte in besonderem Maße treuwidrig und sittenwidrig verhalten, indem sie den Arzt aufgefordert hat eine Kopie oder einen Computerauszug der kompletten Krankenakte einschließlich Befundberichten zuzusenden und hierfür sogar ein zusätzliches Honorar in Höhe von € 50,00 in Aussicht gestellt hat. Zu einer Anforderung der kompletten Krankenakte war die Beklagte unter keinem Aspekt befugt. Sie hat sich damit in eklatanter Weise über das Recht des Versicherungsnehmers auf informationelle Selbstbestimmung und über die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinweggesetzt. Dass der Beklagten die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts bekannt war, ergibt sich aus der Auswahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Arten der Schweigepflichtsentbindung im Versicherungsantrag. Sie hat sich auch nicht gescheut, ihrem Ansinnen, Daten zum Zwecke einer Anfechtungserklärung zu ermitteln, durch die Aussetzung eines Honorars zum Erfolg zu verhelfen. Damit hat sie sich zielgerichtet und treuwidrig nicht nur über das Recht des Herrn T. … auf informationelle Selbstbestimmung sondern auch über die Rechte des von ihr getäuschten Herrn Dr. N. hinweggesetzt.

Bei zielgerichtet treuwidrigem Handeln des Versicherers bedarf es nach der Rechtsprechung des BGH keiner weiteren Abwägung. Das Vorgehen der Beklagten würde aber im Falle einer Abwägung dazu führen, dass das vertragswidrige Verhalten der Beklagten als weit schwerwiegender einzustufen wäre als ein etwaiges Verschweigen einer – hier streitigen – Vorerkrankung durch den Versicherungsnehmer. Im Rahmen der Abwägung wäre zudem zu beachten, dass die von der Beklagten behaupteten Vorerkrankungen nicht ursächlich für den Tod des Versicherungsnehmers gewesen sind.

Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Büchner:

Das LG Hamburg setzt mit dieser Entscheidung die Vorgaben des BGH konsequenter um, als es die Entscheidung des BGH vorgibt und nimmt ein “gezielt treuwdriges Verhalten”, welches die weitere Verwertung der rechtswidrig erlangten Daten ausschließt,  bereits auf der Tatbestandsebene an.

Insbesondere wird die gängige Praxis von Versicherungen, sich – entgegen der erteilten Schweigepflichtentbindung – die ganze Patientenakte des behandelnden Arztes zusenden zu lassen, um dort nach vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzungen zu suchen, hier als das gebrandmarkt, was es ist, nämlich ein gezielt treuwidriges Verhalten.

Das Landgericht Hamburg folgte unserer Anregung und forderte die Basler im Prozess auf, diejenigen Schreiben vorzulegen mit welchen sie die Gesundheitsdaten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin bei den behandelnden Ärzten angefordert hatte. Im Ergebnis zeigte sich dann sehr deutlich, dass die Basler zum einen gar keine wirksame Schweigepflichtentbindungserklärung (i.S. des § 213 VVG) besaß und zudem dem angefragten Hausarzt des Verstorbenen vorgaugelte, sie wolle lediglich den Leistungsfall (Tod) mitnichten jedoch die Ausübung irgendwelcher Gestaltungsrechte (Anfechtung, Rücktritt, Kündigung) prüfen. Das LG führt in seiner Entscheidung hierzu wie folgt aus:

„All diese Fragen können offen bleiben, weil die Beklagte ihre Anfechtung auf rechtswidriger Weise vorgenommenen Datenerhebung stützt und weil es sich hierbei um ein zielgerichtetes treuwidriges Handeln des Versicherers gehandelt hat.“

Letztlich wurde die Basler vollumfänglich zur Zahlung eines Betrages in Höhe von € 180.000, nebst Zinsen in Höhe von € 18.000 an die Witwe verurteilt. Berufung legte die Versicherung gar nicht erst nicht ein.

Einmal mehr unser Rat: wenn Sie Leistungen aus einer Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung beantragen, lassen Sie sich im Vorfeld anwaltlich beraten. Nicht in jedem Fall urteilen Gerichte so konsequent, wie das LG Hamburg. In der Regel wird stellen Gerichte die rechtswidrige Datenerhebung zwar fest, lassen die Verwertung dieser rechtswidrig erhobenen Daten letztlich aber trotzdem zu. Um diese Situation gar nicht erst entstehen zu lassen, raten wir bereits vor Antragstellung, sich beraten zu lassen.

Falls Sie Fragen dazu haben, kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung wahr!

 

 


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