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LG Aachen: Anfechtung und Rücktritt sind Leistungsablehnungen! Auch wenn nachträglich wieder davon Abstand genommen wird, kann die Allianz BU-Versicherung danach nicht auf Fortsetzung der Leistungsprüfung in ihrem Sinne bestehen.

LG Aachen - Urteil v. 28.01.2021, Az. 9 O 259/19

Unsere Mandantin war als kaufmännische Angestellte tätig. Mit Antragsformular vom 21.09.2017 machte sie bei der Allianz-Lebensversicherung Leistungen wegen einer im März 2017 eingetretenen Berufsunfähigkeit aufgrund psychischer und psychosomatischer Erkrankungen geltend. Die Allianz beauftragte den Psychiater Dr. Oliver Kastrup mit der Prüfung der Berufsunfähigkeit.

Im Nachgang erklärte Allianz mit Schreiben vom 13.08.2018 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und dessen Anfechtung wegen vermeintlicher vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen. Nachdem sich herausstellte, dass der angebliche Anfechtungsgrund auf einem Schreibfehler einer behandelnden Ärztin beruhte, erklärte die Allianz mit Schreiben vom 27.09.2018 sodann, nicht mehr an dem Rücktritt und der Anfechtung festhalten zu wollen, sie nehme diese zurück. Sie teilte mit, nunmehr noch eine Testung, die der Psychiater Dr. Kastrup für erforderlich gehalten habe, durchführen lassen zu wollen und bat um Information zur Rehabilitationsbehandlung der Klägerin. Rechtanwalt Dr. Büchner teilte der Sachbearbeiterin der Allianz in Telefonaten am 01.10. und 15.11.2018 mit, dass die Klägerin auf seinen Rat hin jetzt keine Testungen mehr akzeptiere und auch den Entlassungsbericht anlässlich ihrer Rehabilitationsbehandlung der Deutschen Rentenversicherung nicht herausgebe.  Mit Schreiben vom 04.12.2018 teilte die Allianz mit, zur weiteren Prüfung ihrer Leistungspflicht benötige sie den Reha-Entlassungsbericht sowie das Zusatzgutachten. Da diese Unterlagen bis heute nicht vorliegen würden, stelle sie ihre Leistungsprüfung ein.

Der vom LG Aachen beauftragte gerichtliche Sachverständige bestätigte die Berufsunfähigkeit unserer Mandantin vollständig. Die Allianz ließ jedoch im Prozess weiter vortragen, die Leistung sei wegen der fehlenden Mitwirkung der Klägerin zu keinem Zeitpunkt fällig gewesen.

Auch an dieser Stelle ging das Gericht nicht mit, sondern stellte klar, dass der Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten worden war und eine solche einseitig, empfangsbedürftige Willenserklärung auch durch die „Rücknahme“ der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht mehr aus der Welt geschaffen wird. Nach der Anfechtung blieb die Leistung fällig und unsere Mandantin musste sich der von der Allianz beabsichtigten neuropsychologischen Testung nicht mehr unterziehen.

 

Anmerkung RA Dr. Büchner:

Im vorliegenden Fall hat sich die vorschnelle Anfechtung des Vertrages durch die Allianz zugunsten unserer Mandantin ausgewirkt, welche sich keinen weiteren, unsinnigen und wissenschaftlich fragwürdigen Testungen mehr unterziehen musste, sondern sofort ein Gericht anrufen konnte. Häufig ziehen Berufsunfähigkeitsversicherungen ihre Leistungsentscheidung durch immer neue Zusatzgutachten hinaus und behaupten, diese wären für die Leistungsentscheidung erforderlich. Hinzu kommt, dass behauptet wird, man bräuchte noch diverse zusätzliche Unterlagen, welche der Versicherungsnehmer häufig noch gar nicht in den Händen hält. Vorliegend war es ein zu erwartender Reha-Bericht der Deutschen Rentenversicherung.

Es ist für Versicherungsnehmer nicht immer einfach den Zeitpunkt zu erkennen, bis wann die Berufsunfähigkeitsversicherung noch ordnungsgemäß prüft und ab wann ein vertragswidriger Fall der Leistungsverschleppung vorliegt.

Kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung wahr!

 


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