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OLG Koblenz: Anfechtung und Rücktritt durch Württembergische Lebensversicherung ( BU-Versicherung ) wegen arglistiger Täuschung war unwirksam, weil der Versicherungsvertreter die Gesundheitsfragen nicht korrekt vorgelesen hat.

Das Vorlesen der Gesundheitsfragen durch den Versicherungsvertreter spielt eine entscheidende Rolle im Rahmen des Vertragsschlusses bei der Berufsunfähigkeitsversicherung, falls die BU-Versicherung den Vertrag im Nachhinein wegen arglistiger Täuschung anfechten will. Im hier vorgestellen Fall wurde die Anfechtung durch das Gericht für unwirksam erklärt.

OLG Koblenz Urt. v. 15.3.2023 – 10 U 1346/20, BeckRS 2023, 52282 (unser Az. 448/20)

Das erstinstanzliche Verfahren wurde nicht von unserer Kanzlei vertreten. Unser Mandant hatte uns mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Urtell des LG Mainz mandatiert.

 

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz – Einzelrichterin – vom 05.08.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.346,55 EUR zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.500,00 EUR ab dem 02.03.2019, sowie jeweils auf 1.500,00 EUR ab dem 02.04., 05.05. und 04.06.2019 und aus 346,55 € ab dem 22.09.2019.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungs-Nr. 05-0779275-66, beginnend ab Juli 2019 bis längstens 31.01.2053 bis zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jeweils 1.500,00 EUR zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Prämienzahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungs-Nr. 05-0779275-66 über den 28.02.2019 hinaus bis längstens zum 31.01.2053 zu befreien.

4. Es wird festgestellt, dass der Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag zur Versicherungsnummer 05-0779275-66 fortbesteht und weder durch Anfechtung noch durch den Rücktritt der Beklagten vom 05.02.2019 beendet wurde.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger seit dem 01.07.2018 wegen eingetretener Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente in Höhe von 1.500,00 EUR sowie Befreiung von der Beitragszahlung gegen die Beklagte zustehen und ob der Versicherungsvertrag von der Beklagten mit Schreiben vom 05.02.2019 wirksam beendet worden ist.

Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.02.2015 ein Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag (Versicherungsschein-Nummer 05 – 0779 275 – 66), dem die Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung, gültig ab 01.01.2015, vgl. Anlage BB1, Bl. 31 ff eGA, im Folgenden VBU, zugrunde liegen.

Im Versicherungsantrag vom 19.01.2015, vgl. Anlage B1, Bl. 117 ff. GA Landgericht, den der Zeuge und Versicherungsvermittler der Beklagten Tauchert am Laptop ausfüllte, wurde bei allen 33 (in erster Instanz wurde von 37 Gesundheitsfragen ausgegangen) dort gestellten Gesundheitsfragen das Antwortfeld „Nein“ angekreuzt bzw. seine Größe, das Gewicht sowie die Adresse des Hausarztes angegeben.

Am 29.06.2018 erlitt der Kläger einen schweren Motorradunfall, bei dem er erheblich verletzt und danach bis zum 31.07.2018 im Uniklinikum Mainz behandelt wurde. Mit Neufeststellungsbescheid vom 30.10.2019 ist für ihn ein Grad der Behinderung von 100% festgestellt worden, vgl. Anlage K 10.

Er hat bei der Beklagten Leistungen aus dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag beantragt.

Die Beklagte hat die Leistungsgewährung abgelehnt und den Vertrag mit Schreiben vom 05.02.2019, vgl. Bl. 46-48 GA Landgericht, angefochten bzw. hilfsweise den Rücktritt davon erklärt, weil der Kläger bei Antragstellung erhebliche Vorerkrankungen im Zeitraum von 2010 bis 2015 nicht angegeben habe, sondern die Gesundheitsfragen nach Vorerkrankungen und Behandlungen bewusst wahrheitswidrig und arglistig verneint habe.

Der Kläger hat vorgetragen,

der Zeuge T. habe allein Einblick in das auf dem Laptop befindliche Antragsformular mit Gesundheitsfragen gehabt. Er selber habe mit dem Zeugen T. an einem Tisch gesessen, jedoch den Bildschirm des Laptops nicht einsehen können. Der Zeuge T. habe ihn bei dem Vertragsanbahnungsgespräch weder über die Bedeutung der Gesundheitsfragen und deren wahrheitsgemäße Beantwortung belehrt, noch habe er ihm einzelne Gesundheitsfragen gestellt. Dem Zeugen T. mitgeteilte Erkrankungen, wie Erkältungen, Verheben, Magen-Darm-Infektionen sowie Zöliakie und ADHS während der Schulzeit habe dieser als unbedeutend oder zu lange zurückliegend abgetan und nach chronischen Erkrankungen des Klägers gefragt, die dieser zutreffend verneint habe. Er habe schließlich auf dem Unterschriftenpad, das der Zeuge T. ihm zur Unterschrift gereicht habe, unterschrieben und weder die Gesundheitsfragen nochmals gelesen, noch einen Ausdruck von dem Versicherungsantrag erhalten. Vor dem Motorradunfall habe er als Bestattungshelfer gearbeitet und körperlich anstrengende Arbeiten, insbesondere das Abholen von Toten, das Einsargen und Einkleiden von Toten, die Teilnahme an Beerdigungen sowie Botengänge zum Standesamt erledigt, zu Einzelheiten vgl. Schriftsatz vom 16.12.2019, S.3, Bl. 151 GA Landgericht. Bei dem Unfall sei es zur Fraktur des Oberschenkelknochens rechts, einer Patellaquerfraktur links, einer Gelenksverletzung am Speichenkopf, einer Fraktur des Speichenschaftes und Verletzung der Elle links gekommen, Frakturen der Mittelhandbasisknochen 1 – 3 links und 2 – 5 rechts, einer distalen Ulnafraktur rechts, einer Fraktur der 1. und 2. Rippe, einer Fraktur des rechten Schulterblatts, einer basalen Lungenkontusion sowie einer Milzlazeration gekommen. Bedingt durch den Unfall leide er ferner unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Panikattacken, depressiver schwerer Episode, Schmerzmittelabhängigkeit und Alkoholmissbrauch. Diese Erkrankungen machten es ihm vollständig unmöglich, die Arbeiten eines Bestattungshelfers wie vor dem Unfall auszuführen.

Er hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von 18.354,18 EUR nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.07.2019 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, Versicherungsschein-Nr. 05-0779275-66, eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 1.500,00 EUR monatlich bis zum Ende der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum 31.01.2053, zu zahlen,

2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.07.2019 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, Versicherungsschein-Nr. 05-0779275-66, wegen Berufsunfähigkeit vom 01.07.2019 – 31.01.2020 monatlich eine Beitragsbefreiung i. H. v. 65,83 EUR, vom 01.02.2020 – 31.01.2021 monatlich eine Beitragsbefreiung i. H. v. 67,88 EUR, vom 01.02.2021 – 31.01.2022 monatlich eine Beitragsbefreiung i. H. v. 72,31 EUR, vom 01.02.2022 – 31.01.2023 monatlich eine Beitragsbefreiung i. H. v. 76,74 EUR, vom 01.02.2023 – 31.01.2024 monatlich eine Beitragsbefreiung i. H. v. 81,16 EUR, vom 01.02.2024 – 31.01.2025 monatlich eine Beitragsbefreiung i. H. v. 85,59 EUR, ab dem 01.02.2025 monatlich eine Beitragsbefreiung i. H. v. 90,01 EUR bis zum Ende der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum 01.01.2053, zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Versicherungsvertrag der Parteien bestehe nicht mehr. Die Anfechtung wegen Arglist sei wirksam gewesen. Der Zeuge T. habe beim Vertragsanbahnungsgespräch alle Gesundheitsfragen einzeln gestellt und über deren Bedeutung und die Wahrheitspflicht belehrt. Die Fragen seien allesamt vom Kläger und seiner Mutter im Rahmen des Gespräches verneint worden.

Das Landgericht hat die Klage nach einer Beweisaufnahme über den Ablauf des Vertragsanbahnungsgespräches abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte habe nicht beweisen können, vom Kläger durch seine Angaben im Versicherungsantrag arglistig getäuscht worden zu sein. Bei der durchgeführten Beweisaufnahme hätten die Zeugin B. und der Zeuge S. bekundet, dass die Gesundheitsfragen jedenfalls nicht sämtlich ausführlich vorgelesen worden seien. Sie hätten weiter bekundet, einzelne beim Kläger bestehende Erkrankungen seien Gegenstand des Gesprächs bei Antragstellung gewesen. Dagegen habe der Zeuge T. bekundet, keine konkreten Erinnerungen mehr an das Gespräch zu haben und seine Angaben zu dem Gesprächsverlauf, wie es nach seiner Auffassung stattgefunden habe, pauschal auf seine übliche Routine gestützt. Somit habe sich nicht zur Überzeugung des Gerichts der Beweis dafür ergeben, dass der Kläger arglistig bestehende Erkrankungen und Arztbesuche der Beklagten verschwiegen habe. Die Klage sei jedoch abzuweisen, da der Kläger das Vorliegen der Berufsunfähigkeit nicht durch ein taugliches Beweisangebot, nämlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens, unter Beweis gestellt habe. Der anwaltlich vertretene Kläger sei vom Gericht auf das Fehlen eines tauglichen Beweisangebotes ausreichend hingewiesen worden; eine Einholung des Gutachtens von Amts wegen sei nicht angezeigt gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 Nr.1 ZPO Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet.

Er rügt insbesondere, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen; es läge ein Verstoß gegen § 403 ZPO vor, wonach beim Sachverständigenbeweis der Beweis durch Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten werde. Zu diesen Punkten habe der Kläger ausreichend vorgetragen, indem er dargelegt habe, in Folge der Körperverletzungen durch den Unfall seine frühere berufliche Tätigkeit als Bestatter nicht mehr ausüben zu können. Eines besonderen Angebots des Sachverständigengutachtens habe es nicht bedurft. Es liege auch ein Verstoß des Landgerichts gegen § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO vor, weil es nicht darauf hingewirkt habe, die Beweismittel richtig zu bezeichnen. Das Landgericht habe das erkennbare Fehlverständnis des Klägers hinsichtlich seines Hinweises übergangen. Schließlich liege darin auch ein Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 GG, da sein umfassender Vortrag zur Berufsunfähigkeit letztlich übergangen worden sei; es sei nicht im Sinne des Grundsatzes eines fairen Verfahrens gewesen, dass das Landgericht eine Beweisaufnahme, derer es nach seiner Rechtsauffassung, nämlich dass der Kläger beweisfällig geblieben sei, gar nicht bedurft habe, erst durchgeführt habe, um die Klage dann doch insgesamt abzuweisen.

Er beantragt nun,

1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.354,18 EUR zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.854,18 EUR ab dem 02.03.2019 sowie jeweils aus 1.500,00 EUR ab dem 02.04., 05.05. und 04.06.2019,

2.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungs-Nr. 05-0779275-66, beginnend ab Juli 2019 bis längstens 31. Januar 2053 bis zum ersten Werktag eines Monats im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jeweils 1.500,00 EUR zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus, und zwar jeweils ab dem auf den ersten Werktag eines jeden Monats folgenden Tag für den Fall, dass die Zahlung durch die Beklagte nicht am ersten Werktag jeden Monats erfolgt,

3.die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Prämienzahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungs-Nr. 05-0779275-66 über den 31.12.2018 hinaus bis längstens zum 31.01.2053 zu befreien,

4.festzustellen, dass der Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag zur Versicherungs-Nr. 05-0779275-66 wirksam fortbesteht und weder durch Anfechtung, noch durch Rücktritt der Beklagten vom 05.02.2019 beendet worden ist.

Der mit Schriftsatz vom 08.02.2021 auf Seiten des Klägers beigetretene Streithelfer schließt sich den Anträgen des Klägers an.

Die Beklagte beantragt nun,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der Klageabweisung mangels tauglichen Beweisangebots, rügt aber dessen Beweiswürdigung hinsichtlich einer arglistigen Täuschung des Klägers bei Antragstellung als unzutreffend; die Aussage des Zeugen T. hinsichtlich seiner jahrelang eingeübten Routine beim Abarbeiten der Gesundheitsfragen sei fehl gewertet worden.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlusses vom 25.02.2021 durch Vernehmung des Zeugen A. S. sowie durch Einholung eines orthopädisch-unfallchirurgischen Gutachtens von Prof. Dr. D.C. W***, Universitätsklinikum Bonn. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.04.2021, Bl. 138 eGA, sowie auf das Gutachten Prof. Dr. W*** vom 07.12.2022, Bl. 195 ff. eGA, Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und überwiegend begründet.

1. Die Berufungsanträge zu 2) und 3) sind gemäß §§ 525 Satz 1, 264 Nr. 2 ZPO zulässig als Klage auf zukünftige Leistung gemäß § 258 ZPO abgeändert worden.

Soweit der Berufungsantrag zu 2) auch Zahlungen auf zukünftigen Verzugszins beinhaltet, ist die Klage unzulässig. Etwaige Verzugszinsen sind als Sekundäransprüche, die unter anderen Voraussetzungen als der Hauptanspruch entstehen, keine Leistung im Sinne des § 258 ZPO, vgl. Münchener Kom. zur ZPO – Becker-Eberhard, 6. A., § 258, RN 9. Sie können grundsätzlich nach § 259 ZPO geltend gemacht werden; dann bedarf es aber eines Vortrags, warum der Gegner auch einen Verzugszinsanspruch nicht erfüllen würde, vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.1980, 15 UF 675/79, Beck RS 20080; dazu hat der Kläger nicht vorgetragen.

Der Berufungsantrag zu 4) ist als Zwischenfeststellungsklage zum Fortbestand des Versicherungsvertrages gemäß §§ 533, 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Der Fortbestand des Versicherungsvertrages trotz des Schreibens der Beklagten vom 05.02.2019 ist im Prozess eine vorgreifliche Rechtsfrage. Die Rechtskraft der Entscheidung über die Berufungsanträge zu 1) bis 3) würde das Fortbestehen des Versicherungsvertrages der Parteien trotz der Erklärungen der Beklagten im Schreiben vom 05.02.2019 nicht umfassen.

2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.500,00 EUR ab dem 01.07.2018 bis spätestens zum Ende der Vertragslaufzeit 2053 sowie Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für diesen Zeitraum gemäß § 1 Abs. 1 a und b, Abs. 2, § 2 Abs. 1 der VBU i. V. m. dem Versicherungsvertrag der Parteien.

a) Das Versicherungsverhältnis der Parteien besteht trotz der Anfechtungs- und hilfsweise Rücktrittserklärung der Beklagten mit Schreiben vom 05.02.2019 fort. Der Senat ist mit dem Landgericht nicht davon überzeugt, dass eine arglistige Täuschung des Klägers zu Lasten der Beklagten bei Abschluss des Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages bewiesen ist. Dabei ist der Senat an die Feststellungen des Landgerichts gemäß § 529 Abs. 1 Nr.1 ZPO gebunden, da keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Das Landgericht hat die Aussagen der vernommenen Zeugen vielmehr widerspruchsfrei, ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze und in der Gesamtschau aller Umstände nachvollziehbar und auch nach eigener Würdigung des Senats zutreffend gewürdigt.

Die Darlegungs- und Beweislast für eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers trägt der Versicherer. Zur subjektiven Arglist gehört die Erkenntnis des Versicherungsnehmers, dass der Versicherer den Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes gar nicht oder nur zu anderen Konditionen angenommen hätte. Da es sich bei der Arglist um einen inneren Vorgang in einer Person handelt, ist der Beweis nur durch Indizien zu führen. Wichtige Indizien sind Art, Schwere und Zweckrichtung der Falschangaben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Liegen objektive Falschangaben vor, ist es Sache des Versicherungsnehmers, substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist; vgl. Langheid/Rixecker – Langheid, VVG, 7. A., § 22 RN 10 und 11.

Vorliegend sind objektiv Falschangaben des Klägers in dem Antragsformular vorhanden. Alle dort gestellten Gesundheitsfragen sind mit „Nein“ beantwortet; dies, obwohl aus dem Anfechtungsschreiben der Beklagten hervorgeht, dass der Kläger in den zurückliegenden 5 Jahren wegen Kreuzschmerzen, Gelenkschmerzen, Lumboischialgien, Ein- und Durchschlafstörungen und Gastroenteritis in ärztlicher Behandlung war. Der Kläger hat hierzu ausgeführt, dass er dem Versicherungsvermittler Tauchert bei Antragstellung mitgeteilt habe, in der Vergangenheit wegen Magen-Darm-Beschwerden, Folgen von Verheben und Erkältungskrankheiten in Behandlung gewesen zu sein; der Zeuge T. habe mitgeteilt, dies seien Kleinigkeiten, die jeder mal habe und die nicht anzugeben seien. Wichtig seien vielmehr chronische Erkrankungen.

Die Zeugin B. und der Zeuge S. haben bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht bekundet, dass über Erkrankungen des Klägers zum einen in der Kindheit/Schulzeit, aber auch über gelegentliche weitere aktuellere Erkrankungen wie Verheben, Magen-Darm-Beschwerden, Erkältungen gesprochen worden sei. 37 Einzelfragen habe der Zeuge T. keinesfalls einzeln vorgelesen. Er habe nach aktuellen Erkrankungen, so der Zeuge S., bzw. nach schwerwiegenden aktuellen Erkrankungen, so die Zeugin B., gefragt.

Der Zeuge T. hat dies verneint und darauf hingewiesen, dass er nie allgemeine Fragen stelle, sondern die einzelnen Gesundheitsfragen explizit unter Belehrung des Versicherungsnehmers zu deren Wichtigkeit vorlese.

Das Landgericht hat in seiner Beweiswürdigung ausgeführt, dass der Beweis einer arglistigen Täuschung durch den Kläger durch diese Beweisaufnahme nicht geführt sei; insbesondere habe der Zeuge T. keine konkrete Erinnerung mehr an das Vertragsanbahnungsgespräch gehabt und nur pauschal auf sein übliches Prozedere verwiesen. Die Angaben der Zeugen B. und S. stünden dem gegenüber. Ein Nachweis wahrheitswidriger Angaben durch den Kläger sei nicht geführt. Insbesondere sei im Rahmen der Beweisaufnahme nicht klar geworden, wie der Kläger die Fragen des Zeugen T. nach Erkrankungen habe verstehen können/ müssen, da aus dessen Aussage nicht klar hervorgehe, wie er die Fragen gestellt habe, vgl. Seite 8 LGU. Die Zeugin B. habe bekundet, dass der Zeuge T. nur nach schwerwiegenden chronischen Erkrankungen gefragt habe.

Dieser Beweiswürdigung des Landgerichts schließt sich der Senat an. Die Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Zeuge T. das Formular ausgefüllt hat, ohne dass der Kläger dies einsehen konnte und der Kläger – entgegen dem Wortlaut des Antrags – auch keine Abschrift vom Zeugen T. erhalten hat. Insbesondere die ebenfalls von allen Zeugen bekundete kurze Dauer des Vertragsanbahnungsgesprächs (maximal 20 Minuten nach Aussage der Zeugin B., 15 Minuten nach der Aussage des Zeugen S. und 25-30 Minuten nach Aussage des Zeugen T.) lässt zur Überzeugung des Senats den Schluss zu, dass die insgesamt wohl 33 Gesundheitsfragen auch bei Annahme einer Gesprächsdauer von bis zu 30 Minuten kaum einzeln verlesen und vor dem Unterschreiben nochmals „durchgegangen“ worden sein können, wie der Zeuge T. es jedoch bekundet hat, vgl. Seite 17 des Protokolls des Landgerichts. Zudem – ohne dass es aber darauf im Ergebnis noch ankommt – hat der Zeuge T. auf Nachfragen eingeräumt, zur Vereinfachung des Prozedere von den Kunden üblicherweise den Empfang von Durchschriften quittieren zu lassen, obwohl er diese erst später an sie versende. Somit liegt ein eher laxer Umgang des Zeugen mit Formalien nahe. Eine arglistige Täuschung durch den Kläger ist mithin nicht bewiesen.

Auch hinsichtlich der Krankschreibung für 9 Tage, die am 19.01.2015, dem Tag der Antragstellung, noch fortdauerte und nicht angezeigt wurde, ist kein arglistiges Verschweigen des Klägers bewiesen. Die Darstellung, er habe sich aus großer Enttäuschung über einen nicht verlängerten Arbeitsvertrag krank schreiben lassen, die die Zeugin B. bekundet und die sich der Kläger als ihm günstiges Ergebnis der Beweisaufnahme stillschweigend zu eigen gemacht hat, hat die Beklagte nicht widerlegt.

Auch der hilfsweise erklärte Rücktritt der Beklagten ist nicht wirksam. Hier fehlt es am Nachweis einer objektiven Anzeigepflichtverletzung im Sinne des § 19 VVG bzw. des § 7 VBU durch den Kläger, weil die Beklagte den Vortrag des Klägers nicht widerlegt hat, er habe die ihm gestellten Fragen in dem von ihm (lediglich) verlangten Umfang beantwortet (vgl. Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 31. Aufl., § 19 RN 155 f.).

b) Das Landgericht hat die Klage des Klägers zu Unrecht ohne weitere Beweisaufnahme abgewiesen, weil dieser seine Behauptung zum Vorliegen der Berufsunfähigkeit nicht durch ein taugliches Beweisangebot unter Beweis gestellt habe. Der Kläger hat die Hinweise des Landgerichts zum untauglichen Beweisangebot teilweise missverstanden; das Gericht ist jedoch gem. § 139 ZPO gehalten, Hinweise so zu erteilen, dass versehentliches Unterbleiben eines Beweisantritts vermieden wird, vgl. ZöllerGreger, ZPO, 34. A. § 139 RN 16 m.w.N..

Zudem ist, wenn dem Gericht die erforderliche eigene Sachkunde zur Beurteilung einer entscheidungserheblichen Frage fehlt, ggf. ein Sachverständigengutachten von Amts wegen einzuholen. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 27.02.2019, VIII ZR 255/17) dann zwar nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Tatrichter, nachdem er zuvor auf die Erforderlichkeit eines entsprechenden Beweisantrages hingewiesen hat, wegen des offen ausgesprochenen entgegenstehenden Willens der beweisbelasteten Partei von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absieht. Vorliegend war aber keine ausdrückliche Ablehnung eines Sachverständigengutachtens durch den Kläger erfolgt. Zudem hat das Landgericht zu der Frage, ob der Versicherungsvertrag durch die Anfechtung der Beklagten wegen arglistiger Täuschung rückwirkend beendet war, Beweis erhoben. Hierdurch musste der Kläger davon ausgehen, dass das Landgericht die Klage nicht wegen Beweisfälligkeit abweisen würde, da ansonsten die Beweisaufnahme aus der Sicht des Landgerichts überflüssig gewesen wäre.

c) Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Kläger 6 Monate ununterbrochen außerstande war, seine zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit als Bestattungshelfer infolge von Körperverletzung zu mindestens 50% so auszuüben, wie er sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübt hat und damit die vertragsgemäßen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit i.S. der §§ 1 Abs. 1 und 2 der VBU erfüllt sind.

aa) Hinsichtlich des zuletzt ausgeübten Berufs des Klägers ist auf seine Anstellung in dem Bestattungsinstitut Pietät Sch*** des Zeugen A. S. abzustellen. Auch wenn der Kläger nur sehr kurz bis zu seinem Unfall dort als Bestattungshelfer gearbeitet hat, ist dies der zuletzt ausgeübte Beruf im Sinne des § 2 Abs. 1 der VBU. Er war, nachdem er zuvor mehrfach dort zur Aushilfe gearbeitet hatte, fest und unbefristet im Umfang von 40 Wochenarbeitsstunden dort angestellt. Dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit die Lebensstellung eines Versicherten bereits geprägt haben muss, um als zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit zu gelten, vgl. Marlow-Spuhl, Beck-OK VVG, 18. Ed., § 172 RN 10, ist nicht erforderlich. Da § 2 Abs. 1 VBU – wie auch § 172 Abs. 2 VVG – keine zeitliche Mindestdauer hinsichtlich des zuletzt ausgeübten Berufs beinhaltet, ist für den verständigen, durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der die Bedingungen aufmerksam liest und auf dessen Verständnis es für die Auslegung von Versicherungsbedingungen maßgeblich ankommt, kein Anhaltspunkt dahin ersichtlich, dass nur eine Berufstätigkeit versichert wäre, die über eine bestimmte Mindestdauer, oder aber für nicht konkret bezifferbare Zeit bis zur prägenden Lebensstellung bereits ausgeübt wurde, vgl. Langheid/Wandt – Dörner, Münchener Kom. zum VVG, 2. A., § 172 RN 67.

bb) Der Zeuge S. hat in seiner Vernehmung vor dem Senat am 21.04.2021 bestätigt, dass der Kläger die im Schriftsatz vom 16.12.2019 dort tabellarisch aufgeführten Einzeltätigkeiten und den dafür angegebenen zeitlichen Aufwand im Rahmen seiner Anstellung als Bestattungshelfer richtig dargestellt hat. Er hat die Aufstellung des Klägers ausdrücklich bestätigt. Somit ist davon auszugehen, dass der Kläger täglich 1 – 4 Arbeitsstunden mit dem Abholen von Verstorbenen an ihrem Wohnort, 1 – 2 Stunden mit dem Einsargen der Verstorbenen, 1/2 – 1 Stunden mit dem Transportieren der Verstorbenen, 1 – 3 Stunden mit deren Waschen, Ankleiden und Herrichten und 1/2 bis eine weitere Stunde täglich mit dem Umsargen beschäftigt war. Hinzu kamen Tätigkeiten als Sargträger bei Beerdigungen im Umfang von 1 – 3 Stunden täglich sowie Botenfahrten zum Standesamt mit etwa 2 Stunden täglich.

cc) Diese Tätigkeitsbeschreibung war Grundlage des Gutachtens des Prof. Dr. W*** vom Universitätsklinikum Bonn, der in seinem Gutachten vom 07.12.2022 untersucht hat, ob der Kläger aufgrund der Verletzungsfolgen durch den Motorradunfall aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht noch in der Lage ist, diese so ausgestaltete berufliche Tätigkeit auszuführen.

Der Sachverständige hat den Kläger am 29.03.2022 untersucht und dabei keine Anzeichen für Verdeutlichungstendenzen festgestellt, vgl. Bl. 4 und 20 des Gutachtens. Er hat festgestellt, dass der Kläger rechts eine Orthese trägt, sein Gang verlangsamt ist und ein Schonhinken sowie eine Abrollbehinderung rechts aufzeigt. Nach Auswertung der Untersuchungsbefunde von behandelnden Ärzten des Klägers hat der Gutachter die folgenden Diagnosen beim Kläger festgestellt:

eine erstgradige muskulär nicht kompensierte mediale Kollateralbandinstabilität des rechten Kniegelenkes, eine knöchern vollständig konsolidierte Radiusschaftfraktur links mit einliegender winkelstabiler Platte und fast aufgehobener aktiver und passiver Fähigkeit zur Drehung Einwärts ohne Subluxationsstellung des distalen Radioulnargelenkes, ein rigides, aktives und passives Extensionsdefizit von 20 Grad des rechten Ellbogens eine unter Belastung schmerzhafte posttraumatische karpometakarpaler Arthrose der linken Hand (Kellgren-Lawrence II), deutlich eingeschränkte Beugeund Streckfähigkeit der Finger an der rechten Hand eine symptomatische musculus tibialis – posterior Insuffizienz beidseits (Johnson-Strom 2) mit konsekutivflexiblem pes-plano-valgus et abductus beidseits sowie eine symptomatisch horizontale ACG – Instabilität rechts.

Aufgrund dieser Diagnosen ist das rechte Bein und sind beide Arme in ihrer Beweglichkeit und Belastbarkeit eingeschränkt. Der Sachverständige kommt zu dem Schluss, dass der Kläger auf orthopädisch-unfallchirurgischem Fachgebiet seit dem Unfallereignis vom 29. Juni 2018 ärztlich nachgewiesen 6 Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist und auch jetzt noch außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben, wie er ihn ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübt hat. Ausweislich des Tätigkeitsberichts in der Akte sei die Arbeit des Bestatters mit erheblichen körperlichen Anstrengungen verbunden, insbesondere beim Einsargen, Umsargen, Tragen sowie Transportieren der Verstorbenen. Aufgrund der Verletzung, insbesondere der oberen Extremitäten und den Händen, leide der Kläger an einer deutlichen Reduktion der Griffstärke und Griffverlässlichkeit an beiden Seiten. Zudem bestehe eine fast aufgehobene aktive und passive Fähigkeit zur Drehung des Handgelenkes links sowie an der Hand rechts. Somit könne der Kläger die überwiegende Anzahl von Einzeltätigkeiten seiner Berufstätigkeit als Bestattungshelfer nicht mehr ausüben. Auf der Grundlage der Feststellungen des Prof. Dr. W*** wären danach lediglich noch Botenfahrten zum Standesamt von ca. 2 Stunden täglich möglich. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, am Straßenverkehr wegen bei Autofahrten immer wieder auftretender Panikattacken, sowohl als Fahrer als auch als Beifahrer, nicht mehr teilnehmen zu können. Diesbezüglich ist jedoch eine weitere Ausführung des Beweisbeschlusses des Senats nicht mehr erforderlich. Da lediglich noch ein Umfang von maximal 2 Arbeitsstunden täglich von der Berufstätigkeit in gesunden Tagen theoretisch ausführbar bleiben, ist jedenfalls eine 50%- ige Berufsunfähigkeit des Klägers i.S. des §§ 1 Abs. 1 und 2 VBU gegeben. Einer weiteren Beweisaufnahme bedarf es daher nicht mehr.

3. Dem Kläger steht somit eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.500,00 EUR sowie Beitragsbefreiung ab Juli 2018 zu. Die vertragsgemäßen Leistungen werden gemäß § 1 Abs. 2 VBU mit Ablauf des Monats des Eintritts der Berufsunfähigkeit gewährt. Die rückständigen Rentenbeträge waren im ausgeurteilten Umfang gemäß §§ 286, 288 BGB zu verzinsen. Hinsichtlich der Höhe der Rückerstattung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB überzahlter Monatsbeiträge hat der Senat die Angaben der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 03.02.2023, nämlich 346,55 EUR, zugrunde gelegt, die der Kläger nicht mehr angegriffen oder bestritten hat. Dieser vorgerichtlich noch nicht geltend gemachte Betrag war gemäß § 291 BGB ab dem Tag nach Klagezustellung zu verzinsen. Da die gezahlten Beiträge bis Februar 2019 im Antrag zu 1) berücksichtigt waren, war der Freistellungsantrag zu 3) entsprechend zeitlich anzupassen. Die Begründetheit des Feststellungsantrags zu 4) ergibt sich aus den Ausführungen unter 2a).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 98.490,68 EUR festgesetzt;

Berufungsantrag zu 1): 18.354,18 € Berufungsantrag zu 2): 63.000,00 € (3,5-facher Jahresrentenbetrag)

Berufungsantrag zu 3): 3.780,42 € (3,5-facher durchschnittlicher Jahresbeitrag)

Berufungsantrag zu 4): 13.356,08 € (20% des 3,5-fachen Jahresrenten- und Beitragsbefreiungsbetrags)

 

Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Büchner:

Das OLG Koblenz revidierte die Entscheidung des LG Mainz, dass keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit unseres Mandanten nachgewiesen sein. Das Vorgehen des LG Mainz, kein Sachverständigengutachten einzuholen, obwohl man zuvor die Rechtmäßigkeit der arglistigen Täuschung geprüft hatte, war in der Tat überraschend und konnte der Überprüfung durch das OLG nicht standhalten.

Das OLG Koblenz bestätigte die Entscheidung des LG Mainz dahingehend, dass keine arglistige Täuschung des Klägers bei Abschluss des Versicherungsvertrags bewiesen wurde. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass unser Mandant die Gesundheitsfragen nicht bewusst falsch beantwortet hat. Vielmehr hatte es der Versicherungsagent der Württembergischen zu verantworten, weil er die Fragen nur zum Teil vorgelesen und unserem Mandanten darüber hinaus falsch mitgeteilt hatte, dass er nur aktuelle und besonders schwerwiegende Erkrankungen angeben müsse.

Ein derartiges Fehlverhalten durch die Versicherungsvertreter der BU-Versicherungen beobachten wir in sehr vielen Fällen. Aus Provisionsinteresse wird den Versicherungsnehmern weisgemacht, sie könnten die Gesundheitsfragen auf diese Art und Weise beantworten. Zum Teil werden die Fragen gar nicht vorgelesen, manchmal noch nicht einmal ausgedruckt, sondern der Versicherungsnehmer genötigt, diese auf einem Bildschirm zu beantworten. In allen diesen Fällen wird eine Anfechtung durch die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht halten und wir raten dringend, uns zu kontaktieren.

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