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LG Berlin: Anfechtung der HUK-Coburg wegen arglistiger Täuschung hält aufgrund fehlender Glaubwürdigkeit und widersprüchlicher Aussagen der Versicherungsagentin einer gerichtlichen Prüfung nicht stand; BU-Versicherung zahlt 35.000 Euro.

LG Berlin, Vergleichsbeschluss v. 26.07.17, Az. 7 O 207/15

Unser Mandant machte einen Rentenanspruch aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung bei der HUK-Coburg Lebensversicherung geltend. Im Rahmen der Leistungsprüfung nahm die BU-Versicherung Einsicht in die Unterlagen der Krankenversicherung und machte geltend, dass er vor Vertragsschluss verschiedene Erkrankungen nicht angegeben habe.

Unter anderem soll ein Cervicalsyndrom nach Bandscheibenvorwölbung in der HWS, eine Wirbelsäulenverkrümmung und Osteochondrose sowie ein Impingementsyndrom in der Schulter nicht angegeben worden sein.

Nach Bekanntwerden der Vorerkrankungen erklärte die HUK die Anfechtung des BU-Vertrages wegen arglistiger Täuschung und stellte die Leistungsprüfung ein.

Die vorvertraglich vorliegenden Erkrankungen und Beschwerden räumte unser Mandant durchaus ein, berief sich jedoch darauf, dass er bei Vertragsschluss der Vertreterin der HUK-Coburg ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass es ihm unmöglich sei, sämtliche Vorerkrankungen zu benennen. Daraufhin teilte die Versicherungsagentin der HUK unserem Mandanten mit, dass im Rahmen der Antragsprüfung nur wirklich schwere oder chronische Erkrankungen von Bedeutung wären. Da unser Mandant zum Zeitpunkt der Antragstellung unter keinen Beschwerden litt, füllte sie für ihn den Antrag entsprechend aus, welcher wenig später durch die HUK-Coburg Lebensversicherung policiert worden ist.

Im Rahmen der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche unseres Mandanten, teilten wir der HUK mit, dass die Vorerkrankungen allein wegen der fehlerhaften Beratung der Vertreterin nicht benannt worden waren. Der Sachbearbeiter der HUK hielt Rücksprache mit der Vertriebsmitarbeiterin und teilte uns gegenüber mit, dass diese grundsätzlich dahingehend berate, dass alle Vorerkrankungen angegeben werden müssen und blieb bei der Vertragsanfechtung, so dass Klage am Landgericht Berlin erhoben werden musste.

In der mündlichen Verhandlung verwickelte sich die Agentin der HUK jedoch in Widersprüche, so dass ihre Glaubwürdigkeit in Bezug auf die vorher behauptete „Antragsroutine“ für das Gericht nicht feststand. Die Agentin behauptete einerseits, wie von der HUK außerprozessual bereits vorgetragen, in ihren 30-40 Berufsjahren niemals selbst einen Antragsfragebogen für den Versicherungsnehmer ausgefüllt zu haben. Andererseits stellte sich jedoch im Rahmen der Befragung durch den Richter heraus, dass sie genau das im vorliegenden Fall getan hat. Aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit der Versicherungsagentin der HUK, konnte das Gericht keinen Täuschungsvorsatz unseres Mandanten erkennen, so dass die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch das Landgericht nicht bestätigt werden konnte.

Da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen unseres Mandanten, welche zur BU geführt haben, nicht wegzureden waren, bot die HUK letztlich eine Vergleichszahlung i.H.v. € 35.000,00 an, welche unser Mandant annahm.

Anmerkung Dr. Büchner:

Der Fall zeigt einmal mehr, dass es sich durchaus lohnt, eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung anzugreifen. Versicherungsunternehmen müssen sich die Falschberatungen ihres Agenturvertriebes zurechnen lassen, da dieser nach der Rechtsprechung des BGH als „Auge und Ohr“ des Unternehmens anzusehen ist. Oft zeigt sich jedoch erst im Prozess, dass die Aussagen des Versicherungsvertreters – welcher im Interesse seiner eigenen Provision – die Gesundheitsfragen bagatellisiert oder gar falsch ausgefüllt hat, nicht haltbar oder glaubwürdig sind. So war es hier der Fall: Die Versicherungsagentin hat sich im Rahmen der Befragung durch das Gericht in massive Widersprüche verstrickt, so dass wegen ihrer fehlenden Glaubwürdigkeit die angebliche Arglist unseres Mandanten nicht bewiesen werden konnte.

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