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LG Nürnberg-Fürth: HUK-Coburg wird verurteilt, ein Krankentagegeld i.H.v. 51.045 Euro nachzuzahlen. IMB Gutachter Dr. Schweyer und Dr. Hieber werden widerlegt.

LG Nürnberg-Fürth Endurteil v. 14.2.2024 – 11 O 4201/19, BeckRS 2024, 38862 (unser Az. 720/18)

Aus den Gründen (Auszug):

Der Sachverständige hat für das Gericht plausibel erläutert, warum er zum Zustand des Klägers am 22.11.2018 die Schlussfolgerung einer gegenwärtig remittierten rezidivierenden depressiven Störung des von der Beklagten beauftragen Sachverständigen Dr. med. Schweyer (vgl. Anlage B1, Gutachten vom 05.12.2018) nicht teilt und an seiner Bewertung auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme von Dr. Schweyer vom 02.03.2023 (vgl. nach Anlage B2) festgehalten. 

Er habe bei seiner Begutachtung jedoch die im Gutachten von Dr. Schweyer enthaltenen Angaben zur Untersuchung des Klägers am 22.11.2018 berücksichtigt. Der Sachverständige begründete dies für das Gericht nachvollziehbar damit, dass er dem Gutachten vom 05.12.2018 von Dr. Schweyer nicht entnehmen konnte, dass der Kläger konkret zu gegenwärtigen Beschwerden befragte wurde. Es entstehe der Eindruck, dass diese Fragen unterlassen worden seien. 

Andererseits sei bei der Anamnese im Gutachten von Dr. Schweyer aber festgehalten, dass der Kläger angegeben habe, seiner Einschätzung nach im April oder Mai des Folgejahres wieder arbeiten gehen zu können. Hier dränge sich schon deswegen einerseits die Frage auf, warum -wenn tatsächlich keine Beschwerden vorlagen nicht sofort mit der Arbeitsaufnahme wieder hätte begonnen werden können. Zum anderen ergebe sich zu dem am selben Tag von Herrn Dr. Hieber eingeholten testpsychologischen Gutachten ein massiver Widerspruch, denn die Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchungen hätten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger immer noch an erheblichen Beschwerden leide. 

Zudem falle die Diagnose von Dr. Schweyer  aus der Reihe sämtlicher anderer Vor- und Nachbehandler des Klägers heraus, die bei ihm jeweils eine Depression mittelgradigen oder schweren Ausmaßes festgestellt hätten. Depressive Perioden würden meist zwischen drei und zwölf Monaten andauern, könnten bei großer interindividueller Schwankungsdauer aber auch deutlich länger dauern, wenn, wie vorliegend, ungünstige depressiogene Persönlichkeitsfaktoren gegeben seien. Die bei Herrn Dr. Hieber am gleichen Tag vom Kläger angegebenen Beschwerden würden zusammen mit der gegenüber Dr. Schweyer vom Kläger abgegebenen Einschätzung, dass eine Rückkehr an den Arbeitsplatz im April oder Mai 2019 realisierbar sei, auf einen durchaus in gravierender Weise fortbestehenden depressiv-ängstlichen Symptomenkomplex hindeuten, zumal der Kläger grundsätzlich ausgesprochen leistungsmotiviert sei. Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K., die es überzeugen, an.

 

Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Büchner, Fachanwalt für Versicherungs- und Medizinrecht

Die HUK-Coburg hatte die die Krankentagegeldzahlungen an dem Mandanten sofort nach Einholung des Privatgutachtens bei dem Begutachtungsinstitut IMB - Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen - München eingestellt. Das Instititut hatte im Auftrag der HUK-Coburg sowohl eine psychiatrische als auch eine testpsychologische Zusatzbegutachtung durchgeführt.

Im Klageverfahren stellte sich einmal mehr heraus, dass die Gutachter Dr. Schweyer und Dr. Hieber zumindest im Zeitpunkt ihrer Begutachtung falsch lagen. Der Gerichtsgutachter führt die Mangelhaftigkeit des Privatgutachtens v.a. darauf zurück, dass offenbar konkrete Fragestellungen des Gutachters an den Probanden zu seinen Beschwerden unterlassen worden sind. Zum anderen wurde durch den Gerichtsgutachter herausgearbeitet, dass die Aussagen des Herrn Dr. Lorenz Schweyer denen des Dr. Markus Hieber “massiv” widersprechen.

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