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Einstellung der BU-Rente im Nachprüfungsverfahren durch Allianz war rechtswidrig. Vorwurf der Simulation durch IMB-Gutachter Dr. Lorenz Schweyer war nicht haltbar!

Urteil Landgericht Hannover v. 01.07.2019, Az. 2 O 105/16

Unsere Mandantin, welche als selbständige Grafikdesignerin eine Werbeagentur betrieb, erkrankte 2009 an einer Depression. Die Allianz Lebensversicherung erkannte im April 2010 ihre Leistungspflicht an.

Im Jahr 2014 führte die Berufsunfähigkeitsversicherung und beauftragte das IMB München  – Interdiszipinäre Medizinische Begutachtungen.

In seinem Gutachten für die Allianz warf Dr. Schweyer unserer Mandantin vor, dass bei ihrem Beschwerdevortrag wiederholt erhebliche Aggravationstendenzen zum Tragen kamen. Damit sei gemeint, dass teilweise schwere bis schwerste psychopathologische Beeinträchtigungen beklagt wurden, während demgegenüber auf Befundebene keine nachweisbaren Beeinträchtigungen bestanden.

Letztlich gelangte Dr. Schweyer zu dem Ergebnis, dass unsere Mandantin trotz einer im geringen Umfang nachweisbaren Einschränkung bei zumutbarer Willensanstrengung wieder in der Lage sei, ihrer zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit ohne wesentliche Beeinträchtigung nachzukommen. Die Allianz stellte daraufhin ihre Leistungen ein.

Ein von der Mandantin eingeholtes Privatgutachten, welches sich kritisch mit dem Gutachten Dr. Schweyer auseinandersetzte, konnte die Allianz nicht zu einer Änderung ihrer Auffassung bewegen, so dass Klage am Landgericht Hannover erhoben werden musste.

Der gerichtliche Gutachter, Priv.-Doz. Dr. Dr. Felix Wedegärtner von der Medizinischen Hochschule Hannover, konnte die Erkenntnisse des Allianz-Gutachters Dr. Schweyer; insbesondere dessen Unterstellungen, unsere Mandantin sehne sich allein nach „finanzieller Absicherung“, nicht nachvollziehen. Auch die erneute neuropsychologische Testung durch den Mitarbeiter des IMB, Herrn Dr. Thomas Göhringer, sah der Gerichtsgutachter als nicht geboten an.

Vielmehr stellte das Gericht klar, dass die Allianz nicht beweisen konnte, dass unsere Mandantin nicht mehr an einer Depression leide und mithin wieder berufsfähig sei. Der Gerichtssachverständige führte in seinem Gutachten aus, dass aufgrund der erfolgten ambulanten Untersuchung der Klägerin nicht feststellbar gewesen sei, dass keine depressive Erkrankung mehr vorliege. Dabei räumte der Gutachter durchaus ein, dass es ihm mangels Krankheitsunterlagen zwar nicht gelungen sei, die Schilderungen der Klägerin zu objektivieren; ihm sein es jedoch gleichwohl nicht gelungen nachzuweisen, dass die Klägerin nicht mehr depressiv erkrankt sei. Im Unterschied zum Gutachter Dr. Schweyer stellte der Gerichtssachverständige keinerlei Aggravations- bzw. Simulationstendenzen fest.

Anmerkung Dr. Büchner

Einmal mehr hielt ein Gutachten des IMB München (hier Dr. Lorenz Schweyer und Dr. Thomas Göhringer) einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der gerichtliche Gutachter durchaus klarstellte, dass er nicht sicher sagen kann, ob die Klägerin weiter berufsunfähig sei. Jedoch konnte ihn auch der Einwand, dass sich die Klägerin nicht mehr in ärztliche Behandlung begebe zu keiner anderen Auffassung bringen. Ein Fortbestand der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit erschien zumindest denkbar, so dass Zweifel zu Lasten der Allianz gingen.

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