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LG Tübungen: Konkrete Verweisung im Nachprüfungsverfahren einer selbständigen Kranken- und Altenpflegerin durch die Universa- Berufsunfähigkeitsversicherung auf die Tätigkeit einer Hilfsarbeiterin in einem Metallbearbeitungsbetrieb ist unzulässig.

Urteil v. 18.10.2019, 4 O 219/18

Diese Verweisung ist durch den Prozessvertreter der Universa im laufenden Klageverfahren am LG Tübingen ausgesprochen worden; deshalb musste sich das Gericht damit beschäftigen.

Anmerkung Dr. Büchner:

Zu beachten ist, dass der Prozess letztlich aber nur teilweise erfolgreich gewesen ist, weil Klägerin diese unterwertige Tätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ausgeführt hatte und den gerichtlichen Gutachter deshalb nicht mehr von ihrer Berufsunfähigkeit überzeugen konnte. Es ist insofern einmal mehr Beleg dafür, dass die Wiederaufnahme einer Tätigkeit bei laufendem BU-Rentenbezug immer eine Gefahr darstellt, die aus verschiedenen Gründen sorgfältig hinterfragt werden muss.

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