LG Ingolstadt: Konkrete Verweisung eines Facharztes für Chirurgie durch Allianz BU-Versicherung auf eine Stelle als Arzt im Stationsdienst bzw. als Arbeitsmediziner ist unzulässig.
Landgericht Ingolstadt – 21 O 1887/14 – Urteil vom 18.08.2015
OLG München - 25 U 4342/15 - verglichen am 27.09.2016
Sachverhalt
Unser Mandant war seit dem 01.12.2007 bei der Allianz Lebensversicherungs-AG gegen Berufsunfähigkeit versichert. § 2 Absatz 1 der Versicherungsbedingungen regelt:
„Ist die versicherte Person voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen zu mindestens 50% infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande oder bereits 6 Monate ununterbrochen außerstande gewesen, ihren Beruf auszuüben, und übt sie auch keine andere Tätigkeit aus, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt dieser Zustand von Beginn an als vollständige Berufsunfähigkeit.“
Der Mandant war seit 2001 approbierter Arzt. Er war seitdem im Rahmen seiner Weiterbildung zum Facharzt für Chirurgie an verschiedenen Kliniken als Assistenzarzt tätig, seit dem Jahr 2005 vorrangig im Bereich der Gefäßchirurgie. Im März 2008 fiel einem Oberarzt bei einer Operation eine Sehbeeinträchtigung unseres Mandanten auf die dazu führte, dass unser Klient von da an keine Operationen mehr durchführen, sondern ausschließlich Stationsdienst in der Chirurgie verrichten durfte. Augenärztliche Untersuchungen ergaben, dass der Mandant an einer genetisch bedingten Maculadystrophie leidet, die dauerhaft die Sehfähigkeit einschränkt und die bis hin zur Erblindung führen kann. Seine Facharztausbildung zum Chirurgen konnte unser Klient dennoch beenden, weil er bereits die dafür erforderliche Anzahl von Operationen durchgeführt hatte. Am 01.04.2009 wurde er als Facharzt für Chirurgie anerkannt.
Ab dem Jahr 2009 war der Mandant dann einerseits teilzeitbeschäftigt als Betriebsmediziner bei einem Unternehmen, andererseits teilzeitbeschäftigt an einem Klinikum für Innere Medizin, wo er nunmehr eine Weiterbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin aufnahm. Seit November 2013 ist er in Vollzeit bei einem Unternehmen als Betriebsmediziner angestellt tätig. Am 06.10.2014 erhielt er die Anerkennung zum Facharzt für Arbeitsmedizin.
Unser Mandant hatte bereits im Oktober 2008 bei der Allianz Lebensversicherungs-AG Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt. Der Versicherer lehnte die Leistungen im Oktober 2010 mit der Begründung ab, die von dem Mandanten ab März 2008 ausgeübte Tätigkeit als Arzt im Stationsdienst und die ab dem Jahr 2009 ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmediziner in Weiterbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin sei mit seiner früheren Tätigkeit als Chirurg vergleichbar, so dass nach § 2 Absatz 1 der Versicherungsbedingungen kein Anspruch bestehe.
Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt
Das Landgericht Ingolstadt hat unserer Klage gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG für den Zeitraum April 2008 bis einschließlich Oktober 2014 stattgeben und sie für den Zeitraum ab November 2014 abgewiesen.
Das Gericht war der Auffassung, dass dem Kläger die vertraglich vereinbarten Leistungen aus dem BU-Versicherungsvertrag bis einschließlich Oktober 2014 zustehen. Der Kläger kann seinen zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten Beruf als Chirurg wegen seiner Augenerkrankung nicht mehr ausüben, was unstreitig war.
Das Landgericht Ingolstadt hat ausgeführt, dass als Ausgangsgrundlage für die Frage, ob der Kläger ab März 2008 vergleichbare berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat, auf die er nach § 2 Absatz 1 der Versicherungsbedingungen verwiesen werden kann, auf das Berufsbild eines Facharztes für Chirurgie abzustellen ist. Zwar war der Kläger bei der Entdeckung seiner Augenerkrankung im März 2008 noch kein Facharzt für Chirurgie, diesen Titel hat er vielmehr erst am 01.04.2009 erworben. Das Landgericht hat insoweit aber argumentiert, der Kläger habe sich bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages in der Weiterbildung zum Facharzt für Chirurgie, Schwerpunkt Gefäßchirurgie befunden. Die für die Anerkennung als Facharzt erforderliche Weiterbildungszeit sei bei Entdeckung seiner Augenerkrankung nahezu erfüllt gewesen, die erforderlichen Operationen hatte der Kläger bereits nachgewiesen. Der Kläger hat zudem vor der Entdeckung seiner Augenerkrankung als Chirurg gearbeitet und die Facharztanerkennung als Chirurg schließlich auch erlangt. Im Zeitpunkt des Eintritts seiner Berufsunfähigkeit als Chirurg im März 2008 war folglich nicht davon auszugehen, dass er in seiner damaligen beruflichen Stellung als Assistenzarzt in Weiterbildung zum Facharzt für Chirurgie verharren wird.
Soweit unser Mandant in der Zeit von April 2008 bis Oktober 2014 zunächst als Stationsarzt in der Chirurgie und später als Arzt in Weiterbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin gearbeitet hat, seien diese Tätigkeiten mit seiner bisherigen Stellung als Facharzt für Chirurgie nicht vergleichbar, so das Landgericht Ingolstadt. Dies ergebe sich daraus, dass ein Arzt in der Weiterbildung zum Facharzt in der sozialen Wertschätzung einem anerkannten Facharzt nicht gleichsteht und auch die Kenntnisse und Fähigkeiten eines noch in der Weiterbildung befindlichen Arztes nicht denen eines anerkannten Facharztes entsprechen.
Die BU-Versicherungsleistungen für die Zeit ab November 2014 hat das Landgericht Ingolstadt allerdings mit der Begründung versagt, der Kläger habe zum 06.10.2014 seine Anerkennung zum Facharzt für Arbeitsmedizin erlangt. Der Kläger übe als Facharzt für Arbeitsmedizin eine Tätigkeit aus, die der erlangten Lebensstellung des Klägers als Facharzt für Chirurgie entspricht, so dass der Kläger nach § 2 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen verweisbar sei.
Anmerkungen RA Stefan Zeitler, Fachanwalt für Versicherungs- und Medizinrecht
Fraglich ist, ob die Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt, unserem Mandanten die Versicherungsleistungen ab November 2014 zu versagen, weil er seit Oktober 2014 Facharzt für Arbeitsmedizin ist, zutreffend sein kann. Wir sind nicht dieser Auffassung und haben daher Berufung gegen das Urteil des Landgerichts beim Oberlandesgericht München eingereicht, dessen Entscheidung noch aussteht.
Zwar ist unser Mandant nunmehr Facharzt für Arbeitsmedizin aber führt dies dazu, dass er auf diese Tätigkeit verweisbar ist und die Versicherungsleistungen damit entfallen? Das wäre dann der Fall, wenn er mit seiner jetzigen Tätigkeit als Facharzt für Arbeitsmedizin eine Tätigkeit ausübt, die seiner frühen Lebensstellung als Facharzt für Chirurgie entspricht. Bei der Frage, ob ein Beruf der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht, kommt es vor allem auf die soziale Wertschätzung an, die dem Beruf entgegengebracht wird. Diese ist unserer Auffassung nach bei einem Facharzt für Arbeitsmedizin deutlich geringer als bei einem Facharzt für Chirurgie.
Das erkennt auch ein Außenstehender, wenn man nur einmal das Kriterium der beruflichen Verantwortung vergleichend betrachtet. Die Hauptaufgabe des Chirurgen ist das Operieren am menschlichen Körper, bei dem er höchste Verantwortung für „Leib und Leben“ des jeweiligen Patienten trägt. Seine Verantwortung ist dabei ungleich höher als die des Arbeitsmediziners, der keinerlei Eingriffe am menschlichen Körper vornimmt und dazu auch gar nicht befähigt ist. Die Verantwortung des Chirurgen wird zusätzlich noch dadurch erhöht, dass er selbständig während der Operation jederzeit und unvorhersehbar auftretende Komplikationen meistern und äußerst schnell Entscheidungen treffen und die entsprechenden Handlungen vornehmen muss. Die Verantwortung des Chirurgen steigt weiter dadurch, dass er anders als der Arbeitsmediziner bei der konkreten Ausübung seiner Tätigkeit im Team arbeitet und insoweit auch eine Vorgesetztenfunktion ausübt und dem medizinischen Hilfspersonal Anweisungen während der Operation erteilt.
Auch die Ausbildung, die Zugangsvoraussetzungen für den Beruf, die Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Ausübung des Berufs, die gesundheitlichen Anforderungen bei der Ausübung des Berufs und die Ausübungsmöglichkeiten des Berufs sind bei einem Facharzt für Chirurgie unserer Ansicht nach deutlich höher als bei einem Facharzt für Arbeitsmedizin. Es bleibt abzuwarten, wie das Oberlandesgericht München dies sieht.
Verweisungen sind für den Versicherer neben dem Bestreiten der gesundheitlichen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit und dem Einwand vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen ein beliebtes Mittel der Abwehr von BU-Ansprüchen der Versicherten. Anhand der Versicherungsbedingungen muss geprüft werden, ob überhaupt und wenn ja welche Verweisungsklauseln in dem Versicherungsvertrag vereinbart sind und ob der Verweisungsausspruch des Versicherers formal korrekt erfolgt ist und welche Argumente in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ggf. gegen die Verweisung vorgebracht werden können. Versicherte sollten insoweit nichts dem Zufall überlassen, sich vielmehr bereits frühzeitig bei der Leistungsprüfung des Versicherers anwaltliche Hilfe suchen.
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