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LG Lüneburg: Allianz BU-Versicherung hat sich mit rechtswidriger Kulanz- Vereinbarung ihrer Leistungspflicht entzogen und wird deshalb zu unbefristetem Anerkenntnis verpflichtet von dem sie sich nur durch ein Nachprüfungsverfahren lösen kann.

LG Lüneburg, Urteil v. 11.12.2018 - 5 O 63/18 (nicht rechtskräftig)

Unsere Mandantinwar als Diplom-Bibliothekarin in der Funktion als Abteilungsleitung angestellt tätig. Nachdem sie seit dem 24.07.2015 aufgrund einer depressiven Erkrankung arbeitsunfähig erkrankt war, machte sie mit Antrag vom 21.03.2016 bei der Allianz Lebensversicherung Leistungen wegen Berufsunfähigkeit geltend. Im Rahmen der Leistungsprüfung unterbreitete die Allianz mit Schreiben vom 21.12.2016 ein die Versicherungsleistungen im Zeitraum vom 01.08.2015 bis zum 31.12.2016 „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ zu erbringen, welches die Mandantin annahm; eine darüber hinausgehende Leistung verweigerte die Allianz BU-Versicherung, so dass unsere Kanzlei beauftragt wurde. Der Forderung von Rechtsanwalt Dr. Büchner vom 21.04.2017 die Versicherungszahlungen über den 31.12.2016 hinaus zu erbringen und ein Leistungsanerkenntnis abzugeben, kam die Beklagte zunächst nicht nach, so dass wir Klage am Landgericht Lüneburg erheben mussten.

Die Allianz BU-Versicherung war der Auffassung, dass die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht nachgewiesen sei. Unsere Mandantin hatte dagegen ein Gutachten ihrer Krankenversicherung vorliegen, welches Berufsunfähigkeit feststellte und war zudem bereits länger als sechs Monate arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Das Landgericht Lüneburg bestätigte die von uns vorgetragene Rechtsauffassung, dass sich die Allianz einem dauerhaften Anerkenntnis nicht durch die angebotene Vereinbarung hätte entziehen dürfen.

 

Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Jörg Büchner, Fachanwalt für Versicherungs- und Medizinrecht

BU-Versicherungen versuchen nicht selten, sich durch mit eher halbseidenen „Angeboten“ aus „Kulanz“ ihrer Leistungspflicht zu entziehen. In aller Regel ist dieses Vorgehen rechtswidrig und der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf ein Leistungsanerkenntnis. Wann diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Laie in der Regel schwer einschätzen.

Sollten Sie nach einem BU-Antrag keine Anerkennung Ihres Anspruchs sondern lediglich ein Kulanz-Angebot für eine befristete Regulierung erhalten, kontaktieren Sie uns sofort. Dies gilt auch, wenn Sie das Angebot bereits unterschrieben haben und über den Ablauf des Vereinbarungszeitraums hinaus Leistungen begehren!

 

Kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung wahr!

 


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