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OLG München: Verweisung durch Generali BU-Versicherung von Gas-Wasser-Installateurs auf Anlagenkontrolleur entspricht nicht der Lebensstellung des Versicherten

Oberlandesgericht München: Generali Lebensversicherung AG nimmt die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts München in einem BU-Versicherungsprozess zurück. Ein gelernter Gas- und Wasserinstallateur ist nicht auf eine Tätigkeit als Anlagenkontrolleur bei einem Zweckverband für Wasser und Abwasser verweisbar.

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 29.02.2016 – 25 U 4866/15

1. Sachverhalt und Entscheidung

Unser Mandant ist bei der Generali Lebensversicherung AG berufsunfähigkeitsversichert. Für den Fall seiner mindestens 50%igen Berufsunfähigkeit sind die Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente und die Befreiung von den Versicherungsprämien vereinbart. Der Mandant arbeitete als Gas- und Wasserinstallateur in der Schweiz. Aufgrund einer Schulterverletzung war er seit November 2009 berufsunfähig. Die Generali gab nach Leistungsprüfung ein Anerkenntnis ab und erbrachte die Versicherungsleistungen. Seit Oktober 2011 nahm unser Mandant an einer Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahme zum Industriemeister im Leitungsbau teil. Er schloss diese Maßnahme im Dezember 2013 erfolgreich ab. In der Zeit von April 2014 bis April 2015 war er befristet im öffentlichen Dienst bei dem Zweckverband Wasser und Abwasser in Orla (Thüringen) als Anlagenkontrolleur tätig, jedoch nicht in der Funktion eines Industriemeisters. Die Generali Lebensversicherung AG teilte daraufhin mit, dass sie ab November 2014 ihre Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung einstellen werde. Sie begründete dies mit der neuen Tätigkeit unseres Mandanten, die mit seiner früheren Tätigkeit vergleichbar sei, eine Berufsunfähigkeit liege nicht mehr vor.

Das Landgericht München I hat unserer gegen die Leistungseinstellung erhobenen Klage mit Urteil vom 26.11.2015 (Aktenzeichen: 12 O 2058/15) stattgegeben und die Generali Lebensversicherung AG verurteilt, weiter Leistungen aus der BU-Versicherung zu erbringen. Das Gericht hat festgestellt, dass unser Mandant nicht auf die Tätigkeit beim Zweckverband Wasser und Abwasser in Orla verweisbar ist. Die Lebensstellung, die ihm durch diese Tätigkeit vermittelt wurde entsprach nicht seiner früheren Lebensstellung als Gas- und Wasserinstallateur in der Schweiz. Die Richter haben insoweit einen Arbeitskollegen und Vorgesetzten unseres Mandanten als Zeugen zur Art der Tätigkeit unseres Mandanten als Anlagenkontrolleur beim Zweckverband befragt. Auf der Grundlage dieser Zeugenvernehmung hat das Landgericht München festgestellt, dass unser Mandant beim Zweckverband Wasser und Abwasser in Orla als Anlagenkontrolleur eine lediglich einfache und untergeordnete Tätigkeit ohne besondere Ansprüche ausgeübt hat. Er war für die Überwachung des Leitungssystems am PC, die Spülung des Rohrnetzes, die Rohrbruchsuche und das Ablesen von Wasserzählerständen zuständig. Hierfür waren keinerlei förmliche Ausbildung oder besondere Erfahrungen erforderlich, die Tätigkeit war mit einem dementsprechend geringen Verdienst verbunden. Das Landgericht war davon überzeugt, dass diese Tätigkeit unseres Mandanten als Anlagenkontrolleur beim Zweckverband mit seiner früheren Tätigkeit als Gas- und Wasserinstallateur nicht vergleichbar ist. Nach der Feststellung des Landgerichts erfordert die Tätigkeit als Gas- und Wasserinstallateur eine mehrjährige Ausbildung, was bei der Tätigkeit unseres Mandanten als Anlagenkontrolleur beim Zweckverband gerade nicht der Fall war. Zudem ergab sich aus den von unserem Mandanten vorgelegten Unterlagen, dass er als Gas- und Wasserinstallateur ein nicht unerheblich höheres Einkommen erzielte.

Gegen dieses Urteil des Landgerichts München hat die Generali zunächst Berufung beim Oberlandesgericht München eingelegt, diese dann aber nicht begründet sondern zurückgenommen. Das Oberlandesgericht München musste dann nur noch durch Beschluss die Kosten des Berufungsverfahrens der Generali auferlegen.

2. Anmerkung Rechtsanwalt Zeitler, Fachanwalt für Versicherungs- und Medizinrecht

Das dargestellte Verfahren betrifft eine relativ häufige Konstellation nach einem Leistungsanerkenntnis durch einen BU-Versicherer. Der in seiner alten beruflichen Tätigkeit berufsunfähige Versicherte schult auf einen anderen Beruf um oder bildet sich fort und nimmt nach erfolgreichem Abschluss der Umschulungs- / Fortbildungsmaßnahme eine neue Tätigkeit auf. Der Versicherer erfährt davon, verweist den Versicherten auf die neue Tätigkeit und stellt die Versicherungsleistungen ein.

Zunächst sollten BU-Versicherte wissen, dass sie nach einem Leistungsanerkenntnis dem BU-Versicherer nicht ungefragt mitteilen müssen, eine Umschulungs- / Fortbildungsmaßnahme begonnen bzw. eine neue Tätigkeit aufgenommen zu haben. Auch wenn man häufig das Gegenteil in den Leistungsanerkenntnissen der BU-Versicherer liest, müssen Versicherte nach den gängigen BU-Versicherungsbedingungen erst dann Auskünfte erteilen, wenn der Versicherer ein sog. Nachprüfungsverfahren einleitet und Auskünfte von dem Versicherten verlangt. Eine sanktionsbewehrte Auskunftspflicht aus eigener Initiative heraus ohne dass der Versicherer ein Nachprüfungsverfahren einleitet und dabei konkrete Fragen stellt gibt es mithin nicht. Versicherte sollten sich wegen des Überrumpelungseffekts auch nicht auf Anrufe von Mitarbeitern der Versicherer einlassen oder gar Fragen am Telefon beantworten. Sie sollten die Versicherungsmitarbeiter vielmehr bitten, mit ihnen schriftlich zu korrespondieren. Ein seriöser Versicherer wird dies akzeptieren. Nachprüfungsverfahren sind viel zu komplex, um sie am Telefon abwickeln zu können.

 

Wenn der Versicherer sodann ein Nachprüfungsverfahren einleitet, werden den Versicherten häufig Formularfragebögen übersandt mit der Aufforderung, diese umfassend auszufüllen, mit diversen Belegen zu versehen und an den Versicherer zurückzuschicken. Auch hier ist aber nicht zwingend, dass der Versicherte all diese Forderungen des Versicherers erfüllen muss. Unsere Erfahrung zeigt, dass Versicherer hier häufig mehr verlangen, als es ihnen nach den eigenen Versicherungsbedingungen tatsächlich zusteht (vgl. insoweit das auf unserer Internetseite besprochene, von uns erstrittene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.02.2015 – 306 O 252/14). Was der Versicherer im Nachprüfungsverfahren darf und was nicht, kann nur durch eine genaue Analyse der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen festgestellt werden. Versicherten kann nur geraten werden, sich bereits in dieser frühen Phase fachkompetenten Rat einzuholen. Denn Informationen, die dem Versicherer einmal mitgeteilt sind, lassen sich nicht mehr aus der Welt schaffen und dürfen vom Versicherer auch gegen den Versicherten verwendet werden. Dies gilt im Zweifel sogar dann, wenn der Versicherer gar nicht berechtigt war, sich diese Informationen vom Versicherten zu beschaffen.

Hat der Versicherte dem BU-Versicherer wie im vorliegenden Verfahren umfassend Auskunft erteilt und hat der Versicherer nach Prüfung daraufhin die Versicherungsleistungen mit der Argumentation eingestellt, der Versicherte sei auf die von ihm neu ausgeübte Tätigkeit verweisbar, muss auch dies nicht das letzte Wort sein, wie das hier besprochene Urteil des Landgerichts München anschaulich zeigt. Eine Verweisung des in seiner alten Tätigkeit berufsunfähigen Versicherten auf eine neu von ihm ausgeübte Tätigkeit ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die je nach Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen unterschiedlich sein können. Im vorliegenden Verfahren setzte eine Verweisung voraus, dass die Tätigkeit auf die der Versicherer verweisen will der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht. Diese Lebensstellung sah das Landgericht München wie oben aufgezeigt durch die Tätigkeit unseres Mandanten als Anlagenkontrolleur im Vergleich zur vorherigen Tätigkeit als Gas- und Wasserinstallateur nicht gewahrt. Die von der Generali ausgesprochene Verweisung und Leistungseinstellung konnte folglich keinen Bestand haben.

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