Newsdetail

LG Cottbus: Chronisches Erschöpfungssyndrom (CFS) nach Brustkrebserkrankung (Tumor-Fatigue). Gerichtsgutachterin widerlegt Dr. phil. Thomas Merten. Württembergische Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt € 600.000,00.

Bei unserer Mandantin wurde im September 2012 Brustkrebs diagnostiziert. Das Tumorstadium erforderte eine Operation, eine Chemotherapie, eine Strahlentherapie und eine antihormonelle Therapie. Als Folgeerscheinungen dieser Therapien entstanden folgende gesundheitlichen Beschwerden und Gesundheitsbeeinträchtigungen: 

  • ständige und starke Erschöpfung (CFS – Chronic-Fatigue-Syndrome bzw. Chronisches Erschöpfungssyndrom)
  • Konzentrationsstörungen
  • nur kurzzeitige Belastbarkeit
  • Rückenschmerzen
  • Gelenkbeschwerden
  • muskuläre Schwäche in den Armen und Beinen

Nachdem unsere Mandantin mit Leistungsantrag vom 26.11.2012 Ansprüche aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung angemeldet hatte, holte die Württembergische Lebensversicherung zunächst Arztberichte bei den Behandlern ein. Mit Schreiben vom 04.02.2013 gab die Württembergische zunächst ein – unzulässiges - befristetes Leistungsanerkenntnis für den Zeitraum 01.10.2012 bis 31.07.2013 ab. Nachdem sich der Gesundheitszustand unserer Mandantin zum Ablauf des befristeten Anerkenntnisses nicht besserte und sie eine Fortzahlung der Versicherungsleistungen begehrte, holte die Württembergische einen weiteren Befundbericht bei der behandelnden Frauenärztin ein, welche mit ärztlichem Bericht vom 02.09.2013 bescheinigte, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin voraussichtlich bis Anfang 2014 anhalten würden. Daraufhin gab die Württembergische im Vivantes Klinikum Berlin-Friedrichshain ein neuropsychologisches Gutachten in Auftrag. Der Neuropsychologe Dr. phil. Thomas Merten kam in seinem Gutachten vom 16.11.2013 zu dem Ergebnis, bei der Versicherten liege keine Fatigue-Symptomatik vor, woraufhin die Württembergische mit Schreiben vom 11.12.2013 eine Leistungsablehnung erklärte. Jeweils mit Schreiben vom 11.12.2013 forderte sie unsere Mandantin auf, die Versicherungsprämien ab dem 01.08.2013 nachzuzahlen, setzte ihr hierfür eine Frist von zwei Wochen und erklärte die Kündigung der Vertragsverhältnisse für den Fall, dass der Zahlungsrückstand nicht innerhalb der Nachfrist beglichen wird. Eine Nachzahlung durch die Klägerin erfolgte nicht, worauf die Württembergische auch noch den Vertrag kündigte.

Zunächst war die Befristung der Berufsunfähigkeitsrente durch die Württembergische unzulässig, da ein sachlicher Grund für die Befristung des Anerkenntnisses weder vorlag noch von der Württembergischen dargetan worden ist.

Unsere hat Mandantin hatte auch erhebliche Einwände gegen die Art und Weise, wie Herr Dr. Merten den Untersuchungstermin gestaltet hat und ihr gegenübergetreten ist. 

Der Gutachter war unvorbereitet, voreingenommen, gereizt, fordernd und brüsk im Umgangston. So begrüßte der Psychologe unsere Mandantin mit „Herr“, obwohl trotz der ihrer kurzen Haare klar zu erkennen war, dass sie eine Frau ist. Herr Dr. phil. Merten fragte auch gleich am Anfang der Untersuchung nach ihrer finanziellen Situation und nach ihrem Jahresumsatz. Unsere Mandantin ging davon aus, sie befinde sich bei einer Untersuchung und nicht bei einem Beratungsgespräch in einer Bank und erwiderte, die Stellen, für die das relevant sei, hätten von ihr die erforderlichen Informationen, auch die Württembergische. Daraufhin reagierte Herr Dr. Merten beleidigt und fuhr die Mandantin schroff mit den Worten an, „…er wollte das nur mal so wissen für sich“. Im Laufe der Begutachtung wurde Herr Dr. Merten oft laut und hetzte die Mandantin mit Formulierungen wie „wenn es so lange dauert, sitzen wir ja noch morgen hier“. Der Computer, an dem unsere Mandantin die Tests durchführen musste, funktionierte nicht einwandfrei. Auf dem Bildschirm kam die Anweisung – „Wenn Sie das Signal hören, drücken Sie die Taste“. Die Mandantin hörte aber nichts und bat Herrn Dr. Merten darum, das Signal lauter zu stellen, woraufhin der Gutachter brüsk erwiderte, dies gehe nicht, es liege ein Defekt vor, sie solle die Taste betätigen, wenn es auf dem Bildschirm losginge. Die Taste war ein klappriger Schalter, der ebenfalls nicht einwandfrei funktionierte. Die Mandantin hatte während der Untersuchung Rückenschmerzen, sie konnte nicht lange sitzen und fragte Dr. Merten, ob sie aufstehen könne, woraufhin dieser fragte, ob sie Rückenschmerzen habe, was sie bejahte. Die Mandantin strengten die Tests sehr an, sie war schnell erschöpft, ihr war kalt und das Verhalten des Herrn Dr. Merten brachten sie zum Weinen. Nach dem Untersuchungstermin war die Mandantin körperlich und geistig so ausgebrannt, dass sie fast den ganzen nächsten Tag im Bett verbringen musste. Weiterhin enthält das Gutachten Dr. Merten Aussagen, welche die Mandantin so nie getroffen hat. 

Dr. Merten kam zu dem Ergebnis, dass bei unserer Mandantin wegen einer vordergründig, auf Begehren abzielenden manipulativen Beschwerdedarstellung keine hinreichend valide Leistungseinschätzung getroffen werden kann. Positiv belegbar (mit Gewissheit) seien hingegen negative Antwortverzerrungen im Sinne einer erheblichen Aggravation der Untersuchten. Ob eine veritable psychische Störung und authentische kognitive Leistungsstörung tatsächlich vorhanden sei, entzöge sich aufgrund der Verzerrungstendenzen den Erkenntnismöglichkeiten des Gutachters

Nachdem die Württembergische die Leistung abgelehnt hatte, beauftragte die Mandantin unsere Kanzlei. Wir hatten zunächst versucht, die Versicherung außergerichtlich davon zu überzeugen, das die Ablehnung rechtswidrig ist. Die Württembergische verweigerte jedoch jegliche Kommunikation in der Sache.

Darüber hinaus wurde sowohl die die Herausgabe der Dokumentation der Testpsychologie durch die Württembergische Lebensversicherung rechtswidrig mit dem Argument verweigert, Dr. Merten habe der Herausgabe (zu Recht) widersprochen, da eine Veröffentlichung der Neuropsychologischen Testaufgaben zur Folge hätte, dass diese unbrauchbar würden und unsere Mandantin als auch andere potentielle Testpersonen, die Aufgaben im Internet lesen und sich auf die Aufgabenstellung vorbereiten könnten.

Nach alldem mussten wir Klage am Landgericht Cottbus einreichen, woraufhin ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Frage eingeholt wurde, ob bei unserer Mandantin nach überstandener Brustkrebserkrankung ein CFS – bzw. Chronisches Erschöpfungssyndrom (Chronic-Fatigue-Syndrom) vorliegt, welches ihr zu mindesten 50% unmöglich macht, ihre zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Textilverkäuferin weiter nachzugehen. Die gerichtliche Sachverständige bestätigte die Berufsunfähigkeit vollumfänglich.

In der Folge bot die Württembergische zur Abfindung aller Ansprüche aus dem Vertrag zunächst € 392.000 und später € 427.000,00 an. Nachdem wir unserer Mandantin angesichts der prozessualen Situation nicht zur Annahme des Angebots raten konnten, erhöhte die Württembergische auf € 600.000; dieses Angebot nahm die Mandantin schließlich an.

Anmerkung RA Dr. Büchner

Einmal mehr wird eine CFS Erkrankung nach Brustkrebs durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht ernst genommen und abgetan; dies ist zunächst eher normal als außergewöhnlich.

Ungewöhnlich ist jedoch, dass die Württembergische im Rahmen der Leistungsprüfung – nachdem die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit unserer Mandantin – vielfach ärztlich nachgewiesen war, keinen Arzt sondern vielmehr einen Psychologen – hier Dr. phil. Thomas Merten – mit der Überprüfung der geltend gemachten Berufsunfähigkeit betraute. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Versicherungsbedingungen eine Untersuchung durch einen Psychologen nicht vorsehen, sondern dafür allein Ärzte zugelassen sind.

Die Art und Weise, wie der Gutachter unserer Mandantin gegenübertrat ist leider auch Normalität, sollte jedoch nicht hingenommen werden. Wir raten insofern, sich bereits im Vorfeld einer Begutachtung mit uns in Verbindung zu setzen.

Falls Sie Fragen dazu haben, kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung wahr!

 

 

 

 

 


Kostenlose Ersteinschätzung einholen

Ihre Daten
Schildern Sie kurz Ihr Anliegen
Seite drucken