Newsdetail

SG Altenburg: Keine GdB-Herabstufung nach Brustkrebs-Heilungsbewährung bei fortbestehendem CFS und chronischem Erschöpfungssyndrom, Versorgungsamt muss die Verfahrenskosten tragen.

Sozialgericht Altenburg, Beschluss v. 09.01.2025, Az S 19 SB 1471/21 (284/19)

Nach Erledigung der Hauptsache ist streitig, wer die Kosten zu tragen hat.

Das Landratsamt Greiz (Versorgungsamt) hatte nach Ablauf der Brustkrebs-Heilungsbewährung den GdB mit Bescheid vom 03.11.2020 von 50 auf 40 abgesenkt. Er bewertete im wesentlichen ein Sjögren-Syndrom mit einem GdB von 20, ein vegetatives Erschöpfungssyndrom ebenfalls mit 20 sowie Bewegungseinschränkungen im Hals-, Lendenwirbeisäulen- und Schulterbereich auch mit einem Einzel-GdB von 20. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen, im Widerspruchsbescheid wurde allerdings das Erschöpfungssyndrom nunmehr mit einem GdB von 30 bewertet.

Am 26.11.2021 erhob unsere Mandantin Klage und verfolgte einen GdB von mindestens 50. Das Gericht holte Befundberichte bei den behandelnden Ärzten ein sowie bei Dr. P. das psychiatrische Gutachten vom 18.01.2024, in dem dieser ab der Begutachtung einen GdB von 60 wegen einer mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeit annahm bzw. auch einen Gesamt-GdB von 60 vorschlug.

Der Beklagte hat ein entsprechendes Anerkenntnis abgegeben, das von der Klägerin verfahrensbeendend angenommen wurde. Sie hat einen Kostenantrag gestellt. Der Beklagte ist zu einer Übernahme nicht bereit, weil eine Verschlimmerung der Gesundheitsstörungen erst im Klageverfahren eingetreten sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Verwaltungsakte des Beklagten lag vor und ist Gegenstand der Entscheidung gewesen.

II.

Gemäß § 193 SGG hat das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Urteil endet, auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Die Entscheidung über die Kostentragungsverpflichtung erfolgt nach billigem Ermessen. Bei der Auslegung des Begriffs „sachgemäßes oder billiges Ermessen“ hat das Gericht im konkreten Einzelfall den gesamten bisherigen Sach- und Streitstand zu bewerten. Entscheidend sind einerseits die Erfolgsaussichten der Klage. Hierbei ist lediglich eine summarische Prüfung vorzunehmen, ohne dass zu allen, für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen Stellung genommen werden muss (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, § 193 Rn. 13 d m.w.N.). Andererseits ist auch das „Veranlassungsprinzip“ zu berücksichtigen. Grundlage dessen ist die Vorstellung, dass die Kosten des Gerichtsverfahrens demjenigen aufzuerlegen sind, der Anlass für den Rechtsstreit gegeben hat.

Die Klage war im wesentlichen erfolgreich, da ein GdB von 60 statt 40 erzielt wurde. Eine Kostenbeteiligung der Klägerin kommt unter Veranlassungsgesichtspunkten nicht in Betracht, auch wenn es sich um eine Anfechtungssituation handelte, also nur die Wiederherstellung des GdB von 50 möglicher Klagegegenstand sein konnte. Zwar wurde der GdB von 60 nicht rückdatiert; der Gutachter hatte jedoch ausgeführt, dass schon im Zeitpunkt der Anhörung durch die Beklagte mit Schreiben vom 17.06.2020 das Erschöpfungssyndrom mit einem GdB von 20 zu gering eingestuft gewesen sei, sondern mindestens 40 betragen haben dürfte. Zusammen mit den beiden anderen GdB von 20 hätte sich somit wahrscheinlich weiterhin eine Schwerbehinderung ergeben.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG.

 

 

 

 

 

Falls Sie Fragen dazu haben, kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung wahr!


Seite drucken