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LG Berlin: Gerichtsgutachter widerlegt Dr. Thomas Merten und Dr. Jochen Albrecht und damit den Vorwurf einer gezielten Manipulation des Antwortverhaltens; Vertragskündigung wegen arglistiger Täuschung war rechtswidrig; Cosmos Direkt zahlt 70.000 € !

LG Berlin, Az. 7 O 477/11

Unser Mandant, der an einer asthenisch-histrionischen Persönlichkeitsstörung sowie an einer schizoaffektiven Psychose litt, bezog bereits eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung, welche aufgrund einer Begutachtung bewilligt worden war.

Die Cosmos Direkt Berufsunfähigkeitsversicherung übernahm die Ergebnisse des psychiatrischen Gutachters der Deutschen Rentenversicherung nicht, obwohl sie nur eine Berufsunfähigkeit – d.h. Restleistung unter 50 Prozent der zuletzt ausgeübten Tätigkeit – anstatt voller Erwerbsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu prüfen hatte.

Für die eigene Begutachtung beauftragte die Cosmos Herrn Dr. med. Jochen Albrecht, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie Chefarzt Psychiatrischen Universitätsklinik der Charité im St. Hedwig-Krankenhaus (Versorgungsregion Tiergarten), Große Hamburger Str. 5-11, 10115 Berlin. Weiterhin wurde ein Neuropsychologisches Zusatzgutachten bei Herrn Dr. phil. Thomas Merten, Klinischer Neuropsychologe am Vivantes - Klinikum im Friedrichshain, Landsberger Allee 49, 10249 Berlin, in Auftrag gegeben.

Die „Gutachter“ der Cosmos Direkt Versicherung haben für ihre Auftraggeber einmal mehr das erwartete Ergebnis geliefert; ließen es darüber hinaus jedoch bei dem üblichen Aggravations – bzw. Simulationsverdacht nicht bewenden, sondern unterstellten unserem Mandanten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine gezielte Manipulation des Antwortverhaltens“ – also im Kern nichts anderes als Versicherungsbetrug.

Diese Aussage ihrer Auftragsgutachter setzte die Cosmos im Ergebnis konsequent um und verweigerte nicht nur die Zahlung der beantragten Berufsunfähigkeitsrente sondern kündigte überdies den Vertrag wegen arglistiger Täuschung und der damit einhergehenden grundlegenden Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Versicherungsnehmer.

Nachdem wir uns für den Mandanten gemeldet hatten, blieb die Cosmos bei ihrer Leistungsentscheidung und verweigerte darüber hinaus rechtswidrig die Herausgabe des neuropsychologischen Gutachtens Dr. phil. Thoms Merten mit dem Argument, dieses enthielte „besonders schutzwürdige Testbeschreibungen“ so dass eine missbräuchliche Nutzung nicht ausgeschlossen werden könne.

Damit war einer weiteren Diskussion der Leistungsentscheidung jeder Boden entzogen, so dass wir Klage am Landgericht Berlin erheben mussten.

Das Gericht beauftragte einen eigenen medizinischen Sachverständigen. Dr. K. – Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie – arbeitete die grundlegenden Fehler der Gutachter Dr. Albrecht und Dr. Mertens heraus und warf ihnen vor, bereits mangels genauer Anamnese und Verlaufsanalyse zu einer falschen Diagnose zu kommen und damit den Kern des Problems zu verfehlen. Der Gerichtsgutachter konnte insofern weder die Behauptungen des Dr. phil. Merten als auch des Dr. med. Jochen Albrecht bestätigen, sondern sah die Arbeitsfähigkeit unseres Mandanten seit Beginn der Erkrankung als aufgehoben an.

In Anbetracht des eindeutigen Gerichtsgutachtens fragte das Landgericht Berlin an, ob unser Mandant Interesse an einem Abfindungsvergleich hätte, welcher dann durch Zahlung von € 70.000,00 geschlossen wurde.

Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Büchner, Fachanwalt für Medizin- und Versicherungsrecht

Der Fall erscheint zunächst nicht außergerwöhnlich. Es entspricht leider vielmehr eher der Regel, dass Berufsunfähigkeitsversicherungen Ansprüche ihrer Versicherungsnehmer aus dem Bereich der psychischen Erkrankung mittels eigener Privatgutachter ablehnen. Herr Dr. phil. Thomas Merten ist hier seit vielen Jahren als Auftragsgutachter u.a. auch für die Cosmos aktenkundig, so dass uns das Ergebnis nicht sonderlich überraschte.

Die Besonderheit des Falles liegt vielmehr darin, dass der Privatgutachter Dr. Merten hier weit über das Ziel hinausschoss und nicht allein mit dem üblichen Aggravations- bzw. Simulationsvorwurf arbeitete, sondern unserem Mandanten darüber hinaus „gezielte Manipulation des Antwortverhaltens“ unterstellte. Die Cosmos Direkt nahm diesen Vorwurf dann zum Anlass, nicht nur die Leistung abzulehnen, sondern überdies den Vertrag wegen arglistiger Täuschung und "grundlegender Zerstörung des Vertrauensverhältnisses" zu kündigen. Man wollte den Kunden also auch gleich für immer loswerden.

Die absurden Vorwürfe der Cosmos – Privatgutachter lösten sich, nachdem das Gerichtsgutachten vorlag, in nichts auf. Allein weil unser Mandant letztlich ein privates Interesse an der vom Gericht in den Raum gestellten Abfindungszahlung hatte, konnte sich die Cosmos in den Vergleich retten und ein stattgebendes Urteil vermeiden.

Im Ergebnis bleibt einmal mehr  festzuhalten: Versicherungsnehmer sollten sich während einer noch laufenden Leistungsprüfung nicht scheuen, anwaltliche Beratung oder Vertretung in Anspruch zu nehmen. Wir können in dieser Phase durchaus noch eingreifen und ggf. einen Prozess vermeiden. Im vorliegenden Fall kam der Mandant erst zu uns, nachdem er sich die Leistungsablehnung und Vertragskündigung von der Cosmos „abgeholt“ hatte, so dass wir ihm ein über dreijähriges Klageverfahren nicht ersparen konnten, wenn auch mit erfolgreichem Ausgang.

Kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser  Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung  wahr!

 


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