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LG Saarbrücken: Cosmos Direkt Berufsunfähigkeitsversicherung lenkt trotz klarer medizinischer Sachlage (anerkannte, volle Erwerbsminderungsrente durch DRV) erst nach sechsjährigem Klageverfahren ein

Private Berufsunfähigkeitsversicherungen ignorieren immer häufiger die Ergebnisse der gesetzlichen Rentenversicherung und treffen eigene, nicht selten abweichende Leistungsentscheidungen.

Unser Mandant war bei der Cosmos Lebensversicherungs-AG gegen Berufsunfähigkeit versichert. Berufsunfähigkeit im Sinne der vertraglich vereinbarten  Versicherungsbedingungen der Cosmos liegt dann vor, wenn der Versicherte infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd zu mindestens 50% außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Unser Mandant war als kaufmännischer Außendienstmitarbeiter eines Möbelherstellers tätig. Aufgrund einer psychischen  Erkrankung und einer Augenerkrankung  wurde unser Mandant für längere Zeit arbeitsunfähig, von der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde die volle Erwerbsminderung – also die Unfähigkeit, wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein – festgestellt. Die Cosmos ließ sich davon jedoch nicht beeindrucken, lehnte ihrerseits ein Leistungsanerkenntnis ab und versuchte unseren Mandanten vielmehr mit der Zahlung eines unannehmbar niedrigen Betrages abzuspeisen, was nicht akzeptiert werden konnte. Im Klageverfahren gegen die Cosmos vor dem Landgericht Saarbrücken wurde nach etlichen Verzögerungen aufgrund von Richterwechseln erst nach dreieinhalb Jahren sowohl ein psychosomatisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten als auch ein augenärztliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Bis zur Erstellung dieser beiden Gutachten dauerte es dann weitere anderthalb Jahre. Auch wenn die beiden Sachverständigengutachten sodann die mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit unseres Mandanten bestätigten, dauerte es ein weiteres Jahr, bis die Cosmos nach erfolglosen formalen Angriffen gegen die Gutachten endlich einlenkte und sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleich v. 04.03.2014 verpflichtete, die bedingungsgemäße Rentenleistung ab dem 01.07.2012 zu erbringen.

Anmerkung Rechtsanwalt Zeitler

Dieser Fall ist ein exemplarisches Beispiel dafür, dass sich BU-Versicherer um Leistungsanerkenntnisse auch dann drücken, wenn Gutachten von der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegen, welche eine volle Erwerbsminderung des Mandanten belegen – also eine Unfähigkeit, wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Zwar gibt es aufgrund der unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen zwischen der Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und der Berufsunfähigkeit im Sinne der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung keine Bindungswirkung dergestalt, dass der private BU-Versicherer dann, wenn der gesetzliche Rentenversicherer eine Erwerbsminderung feststellt ebenfalls die Versicherungsleistungen erbringen muss. Vielmehr kann der private BU-Versicherer die Berufsunfähigkeit selbst und eigenständig prüfen. Dennoch sind natürlich die medizinischen Feststellungen, die sich aus den Gutachten des Sozialversicherungsträgers ergeben und die eine volle Erwerbsminderung belegen auch von dem privaten BU-Versicherer zu berücksichtigen und letztlich ein Indiz dafür, dass auch eine mindestens 50%-ige Berufsunfähigkeit vorliegt. Denn wer voll erwerbsgemindert ist – also nicht einmal mehr in der Lage,  unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein – der ist für gewöhnlich auch zu mindestens 50% berufsunfähig, wenn er eine Vollzeittätigkeit ausgeübt hat. Dies versteht sich von selbst und wird dennoch von vielen BU-Versicherern missachtet. Es drängt sich der Verdacht auf, dass BU-Versicherer die Versicherten bewusst durch im Ergebnis nicht haltbare Leistungsablehnungen in lang dauernde Gerichtsprozesse treiben, um sie zu zermürben, zur Aufgabe oder zumindest zum Abschluss eines nicht vorteilhaften Vergleichs zu bewegen. Der vorliegende Fall hat allein im Klageverfahren sechs Jahre gedauert, bis wir für unseren Mandanten zum Erfolg gekommen sind.

Versicherte sollten Leistungsentscheidungen von Versicherern, die im Widerspruch zu Einschätzungen der behandelnden Ärzte des Versicherten und insbesondere auch im Widerspruch zu Gutachten und Entscheidungen der gesetzlichen Rentenversicherung stehen, stets anwaltlich überprüfen lassen. Die Vermutung, dass die ablehnende Leistungsentscheidung des BU-Versicherers falsch sein könnte ist jedenfalls dann nicht abwegig, wenn durch die gesetzliche Rentenversicherung bereits eine volle Erwerbsminderung zuerkannt wurde. Hellhörig sollten Versicherte aber nicht nur bei vollständigen Leistungsablehnungen sondern auch dann werden, wenn der private BU-Versicherer sie mit „Kulanzzahlungen“ bzw. „Kulanzvereinbarungen“ locken will. Unsere Erfahrung zeigt, dass diese vermeintlichen Wohltaten des Versicherers nämlich meist nicht aus „Kulanz“, sondern vielmehr aus dem einfachen Grund erfolgen, sich vor einem gebotenen Leistungsanerkenntnis zu drücken und so weniger Versicherungsleistungen als geboten erbringen zu müssen. Dies zu durchschauen und insbesondere sich erfolgreich dagegen zu wehren ist für viele Versicherte unmöglich, insbesondere wenn sie psychisch erkrankt sind. Nur mit anwaltlicher Hilfe ist diesen Auswüchsen der Versicherungswirtschaft beizukommen. Gerichtsprozesse sind in diesem Bereich meist unvermeidlich. Diese dauern – bedingt durch unterbesetzte Gerichte – meist sehr lang und zermürben die Versicherten zusätzlich, was durch die Versicherer durchaus einkalkuliert ist. Nur wer als Versicherter einen langen Atem hat kann hier im Ergebnis auch Erfolg haben.

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