BSG: Ein angestellter, nicht geschäftsführender GmbH-Gesellschafter zu 40 % muss aufgrund fehlender Rechtsmacht als weisungsgebunden und damit als sozialversicherungspflichtig angesehen werden.
Bundessozialgericht - B 12 KR 13/14 R - Urteil vom 11.11.2015
Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob die Klägerin wegen Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) versicherungspflichtig ist.
Die Klägerin ist seit 1984 bei der beigeladenen GmbH (Beigeladene zu 1.) - einem Unternehmen mit ca. 60 Mitarbeitern und vier Filialen, dessen Geschäftsgegenstand die Veranstaltung und Vermittlung von Reisen ist - als gelernte Reiseverkehrskauffrau tätig. Nachdem zunächst der Ehemann der Klägerin Alleingesellschafter der Beigeladenen zu 1. war, hielt sie aufgrund eines notariell beurkundeten "Schenkungs- und Übertragungsvertrag(es) GmbH-Anteil" vom 18.12.2008 40 % der Gesellschaftsanteile; ihr Ehemann, der zugleich alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist, hielt seither 60 % der Anteile. Nach dem ebenfalls in dieser Form geschlossenen Gesellschaftsvertrag vom selben Tag hat der Ehemann der Klägerin für die Dauer seiner Eigenschaft als GmbH-Gesellschafter das unentziehbare (Sonder-)Recht, Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. zu sein (§ 14 Ziffer 5 Gesellschaftsvertrag). Beschlüsse der GmbH werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft sowie die Änderung des Unternehmensgegenstandes sind einstimmig zu fassen (§ 15 Ziffer 5). In dem später - am 5.1.2009 - abgeschlossenen Anstellungsvertrag, der das "bestehende Arbeitsverhältnis" der Klägerin vertraglich fixieren soll, wird der Klägerin die Aufgabe einer alleinvertretungsberechtigten, mit Prokura ausgestatteten "leitenden Angestellten" in den Tätigkeitsbereichen "Leitung Finanzbuchhaltung und Personalbuchhaltung, Leitung Finanzen im Allgemeinen, Vertretung der Geschäftsführung" übertragen. Im Anstellungsvertrag sind u.a. eine Mindestarbeitszeit von 50 Wochenstunden, eine monatliche Vergütung von 5000 Euro, 30 Tage Jahresurlaub sowie sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vereinbart.
Am 30.12.2008 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann einen (einfach-)schriftlichen "Stimmbindungsvertrag zwischen dem Ehepaar R. ". Dieser hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"Vorbemerkung
3. Frau G. R. soll aus erbrechtlicher Sicht mindestens 50 % der Geschäftsanteile an der Gesellschaft halten, eine entsprechende Übertragung war im Dezember 2008 aus erbschaftsteuerlicher Sicht jedoch nicht sinnvoll. Gesellschaftsrechtlich soll Frau R. jedoch bereits heute so gestellt werden, als ob sie bereits mit mindestens 50 % an der Gesellschaft beteiligt wäre.
§ 1 Einheitliche Stimmabgabe
Die Parteien werden ab sofort bei sämtlichen Gesellschafterbeschlüssen der Gesellschaft übereinstimmend mit "Ja" oder mit "Nein" stimmen oder sich übereinstimmend der Stimme enthalten.
§ 2 Pflichten Festlegung des Abstimmungsverhaltens
1. Bei jedem - insbesondere auch bei einem gesellschaftsvertragsändernden - Gesellschafterbeschluss hat Frau R. bei der Stimmabgabe die Stimmführerschaft. Herr R. ist verpflichtet, gemäß dem Abstimmungsverhalten von Frau R. die ihm aus den von ihm mittelbar oder unmittelbar gehaltenen Gesellschaftsanteilen zustehenden Stimmen abzugeben.
2. Herr R. bevollmächtigt darüber hinaus Frau R. , die ihm aus den von ihm mittelbar oder unmittelbar gehaltenen Gesellschaftsanteilen zustehenden Stimmrechte bei jedem - insbesondere auch bei einem gesellschaftsvertragsändernden - Gesellschafterbeschluss in seinem Namen und für ihn verbindlich auszuüben.
§ 3 Dauer
1. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und endet automatisch, sobald Frau R. mit mindestens 50 % Geschäftsanteilen mittelbar oder unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt ist; die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. "
Mit Bescheiden vom 17.3.2009 stellte die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle - nach Abstimmung mit dem regionalen Rentenversicherungsträger - gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. (GmbH) fest, dass die Klägerin in ihrer für die GmbH ausgeübten Tätigkeit ab 18.12.2008 wegen Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung der Versicherungspflicht unterliege; sie könne aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung von nur 40 % keinen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidungen der GmbH ausüben. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2009 zurück.
Das SG hat der von der Klägerin erhobenen Klage stattgegeben, die vorgenannten Bescheide aufgehoben und in Bezug auf die Klägerin festgestellt, "dass keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht" (Urteil vom 29.5.2013).
Das LSG hat die nur vom beigeladenen Rentenversicherungsträger (Beigeladene zu 2.) eingelegte Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, es werde festgestellt, "dass die Klägerin in ihrer bei der Beigeladenen zu 1. ausgeübten Tätigkeit als mitarbeitende Gesellschafterin und Prokuristin seit dem 30.12.2008 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt". Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte, die als Einzugsstelle entscheidungszuständig gewesen sei, habe die Tätigkeit der Klägerin als mitarbeitende Gesellschafterin und Prokuristin ab 30.12.2008 zu Unrecht als Beschäftigung gewertet. Zwar lägen auch Indizien für eine Beschäftigung vor, wie die Vereinbarungen im Anstellungsvertrag zeigten. Jedoch überwögen die für eine Selbstständigkeit der Klägerin sprechenden Gesichtspunkte. Wegen der Stimmbindungsvereinbarung verfüge sie über die "statusrelevante" Rechtsmacht, die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich zu beeinflussen und ihr nicht genehme Weisungen zu verhindern. Außerdem trage sie ein Unternehmerrisiko, weil sie wegen der Stimmbindungsvereinbarung Einfluss auf die Gewinnverteilung habe. Stimmbindungsvereinbarungen seien grundsätzlich rechtlich zulässig, insbesondere durch das GmbHG nicht verboten und unterlägen keinen besonderen Formvorschriften. Letzteres gelte, auch wenn es - wie hier - infolge der Stimmbindungsvereinbarung zu einer grundlegenden Verschiebung der gesellschaftsvertraglichen Rechtsmacht komme. Vereinbarungswidrig zustande gekommene Gesellschafterbeschlüsse seien mangelhaft und anfechtbar, wenn sich alle Gesellschafter der Bindung unterworfen hätten. Aufgrund ihrer Stimmführerschaft könne die Klägerin so nicht nur Weisungen an sich verhindern, sondern auch ihrem Ehemann Weisungen erteilen. Die hier bestehende Rechtsmacht gehe weit über die Einflussmöglichkeiten hinaus, die ein durch Gesellschafterbeschluss erklärter Weisungsverzicht oder eine widerrufliche Stimmbindungsvollmacht begründeten (Urteil vom 11.6.2014).
Mit ihrer Revision rügt die Beigeladene zu 2. eine Verletzung von § 7 Abs. 1 SGB IV. Mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH ohne Geschäftsführerfunktion, die über eine Kapitalbeteiligung von weniger als 50 % und nicht über eine Sperrminorität verfügten, seien nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig beschäftigt, weil sie nicht über die Rechtsmacht verfügten, Weisungen an sich zu verhindern. So liege der Fall auch hier, wie die die Klägerin betreffenden Teile des Gesellschaftsvertrages und des Anstellungsvertrages zeigten. Der außerhalb des Gesellschaftsvertrages geschlossene Stimmbindungsvertrag könne hieran nichts ändern, weil er die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Rechtsmachtverhältnisse nicht verschieben könne. Die Klägerin sei wegen gesellschaftsrechtlicher Vorgaben nicht im Stande, unter Hinweis auf den Stimmbindungsvertrag den Entzug ihrer Prokura zu verhindern. Der Stimmbindungsvertrag bewirke allenfalls eine "Schönwetter-Selbstständigkeit", die für die vorausschauende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht maßgebend sei. Der Stimmbindungsvertrag könne nachträglich geändert bzw. gekündigt werden. Rechtsprechung des BGH stehe einer solchen Sichtweise nicht entgegen, stütze diese vielmehr.
Die Beigeladene zu 2. beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Juni 2014 und des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Mai 2013 aufzuheben, soweit es die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft, und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beigeladenen zu 2. zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Stimmrechtsvereinbarung sei bei der Statusbeurteilung zu berücksichtigen.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 3. teilen die Rechtsauffassung der Beigeladenen zu 2.
II
Die zulässige Revision der Beigeladenen zu 2. (= Deutsche Rentenversicherung Bund) ist begründet.
Zu Unrecht hat das LSG das Bestehen von Rentenversicherungspflicht der Klägerin wegen Beschäftigung in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. - eine GmbH - in der noch streitigen Zeit ab 30.12.2008 verneint. Das Urteil des LSG war deshalb zu ändern; auf die Berufung der Beigeladenen zu 2. musste das dem Begehren der Klägerin entsprechende erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen werden, soweit es die Feststellung der Versicherungspflicht der Klägerin in der GRV betrifft.
1. Im vorliegenden Rechtsstreit zu überprüfen sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten nur noch insoweit, als sie die Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene zu 1. in der Zeit ab 30.12.2008 - dem Geltungsbeginn des zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann abgeschlossenen Stimmbindungsvertrages - betreffen. Für den Zeitraum vom 18.12. bis 29.12.2008 hat die Klägerin ihre Klage im Revisionsverfahren zurückgenommen. Zu befinden ist auch nur noch über die Versicherungspflicht der Klägerin in der GRV, nachdem die Beigeladene zu 2. als für diesen Versicherungszweig sachlich zuständiger Versicherungsträger ihre Revision insoweit beschränkt hat. Im Übrigen - hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung - ist das Berufungsurteil rechtskräftig geworden (vgl. § 141 Abs. 1 SGG).
2. Die Klägerin war in ihrer für die Beigeladene zu 1. ausgeübten - vom LSG so festgestellten (§ 163 SGG) - Tätigkeit als mit Prokura ausgestattete "leitende Angestellte" in den Tätigkeitsbereichen "Leitung Finanzbuchhaltung und Personalbuchhaltung, Leitung Finanzen im Allgemeinen, Vertretung der Geschäftsführung" ab 30.12.2008 in der GRV versicherungspflichtig beschäftigt. Die beklagte Krankenkasse war als Einzugsstelle sachlich dafür zuständig, im Verwaltungsverfahren die Versicherungspflicht auch insoweit durch Bescheid festzustellen, weil ein zwingend zur alleinigen Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2. führender Sachverhalt nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht vorlag und dies auch im Rechtsstreit nicht gerügt wird.
Das LSG ist in seinem Urteil zwar zutreffend von den in der Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung von - zu Versicherungspflicht führender - Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit aufgestellten Grundsätzen ausgegangen (dazu a). Es hat jedoch die in dem "Stimmbindungsvertrag zwischen dem Ehepaar R. " getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich ihrer indiziellen Bedeutung bei seiner Gesamtabwägung rechtlich nicht zutreffend eingeordnet (dazu b).
a) Im streitigen Zeitraum ab 30.12.2008 unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Rentenversicherungspflicht (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert fortgeltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl. zum Ganzen z.B. zuletzt BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R - Juris RdNr. 15 m.w.N. und BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 RdNr. 13; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, RdNr. 15; BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 14/10 R - Juris RdNr. 15 und BSG SozR 4-2400 § 28e Nr. 4 RdNr. 17 m.w.N.; ferner BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 6 RdNr. 14 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (vgl. BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 RdNr. 14; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, RdNr. 16 m.w.N.). Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 15 Leitsatz und RdNr. 25 ff; BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R - Juris RdNr. 15). Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn Gesellschafter einer GmbH - wie hier - durch familiäre Beziehungen verbunden sind (vgl. BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, RdNr. 30 ff m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das LSG als Zwischenergebnis zunächst ohne Rechtsfehler angenommen, dass im Hinblick auf die zu Grunde liegenden vertraglichen Abreden insbesondere im Gesellschaftsvertrag vom 18.12.2008 und im Anstellungsvertrag vom 5.1.2009 - den von der Klägerin und ihrem Ehemann abgeschlossenen Stimmbindungsvertrag vom 30.12.2008 bei der Betrachtung (noch) ausgeklammert - "von einer abhängigen Beschäftigung (der Klägerin) auszugehen" ist. Die Feststellungen des LSG zum Inhalt und zur tatsächlichen Umsetzung des Anstellungs-, des Gesellschafts- und auch des Schenkungs- und Übertragungsvertrages, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG), rechtfertigen, was revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, den Schluss des Berufungsgerichts, die Klägerin habe als mit Prokura ausgestattete "leitende Angestellte" ohne Geschäftsführerstellung bei einer Beteiligung an den Geschäftsanteilen der beigeladenen GmbH lediglich als Minderheitsgesellschafterin Weisungen ihres geschäftsführenden Ehemannes nicht verhindern können.
Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene zu 1. im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständig ausgeübt wurde, ist der Anstellungsvertrag, der deren Vertragsverhältnis zur beigeladenen GmbH bestimmte. Dieser Vertrag hatte sowohl nach der Bezeichnung als auch nach seinem Inhalt - u.a. regelmäßiges monatliches Entgelt, wöchentliche Mindestarbeitszeit, Urlaubsansprüche, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - mit seinen typischen Arbeitnehmerrechten und -pflichten ein "Arbeitsverhältnis" i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zum Gegenstand. Diese rechtliche Bewertung des Berufungsgerichts stellt auch die Klägerin selbst nicht infrage, wenn sie im Revisionsverfahren explizit ausführt, mit ihr als Gesellschafter-Prokuristin sei ein "Arbeitsvertrag" geschlossen worden.
Der Klägerin stand nicht etwa als Mitgesellschafterin der beigeladenen GmbH, die sie im streitigen Zeitraum vom 30.12.2008 bis 11.6.2014 (= Tag der mündlichen Verhandlung vor dem LSG) war, ein maßgebender Einfluss auf die interne Willensbildung ihrer Arbeitgeberin zu, der es ihr (der Klägerin) erlauben würde, Einzelweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit zu verhindern. Nach dem Gesellschaftsvertrag und dem Schenkungs- und Übertragungsvertrag - beide vom 18.12.2008 - verfügte sie nämlich lediglich über 40 % der Geschäftsanteile der GmbH, während ihr Ehemann 60 % der Anteile hielt. Dieser bekleidete außerdem die unentziehbare (§ 14 Ziffer 5 Gesellschaftsvertrag) - organschaftlich begründete - Stellung eines (Allein-)Geschäftsführers. Ein GmbH-Gesellschafter, der in der Gesellschaft angestellt und nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, besitzt bei einer solchen Minderheitsbeteiligung am Stammkapital nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag ist das Weisungsrecht gegenüber den Angestellten der GmbH vielmehr Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung (stRspr, vgl. z.B. BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 12 KR 9/14 R - Juris RdNr. 28 m.w.N.; BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - Juris RdNr. 23; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 17 S 57; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - NJW 1994, 2974, 2975). Einschränkungen in den genannten Verträgen, etwa dahingehend, dass die Gesellschafterversammlung Weisungsrechte gegenüber der Klägerin allgemein oder im Einzelfall an sich gezogen oder sich vorbehalten hätte (vgl. dazu exemplarisch BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 17 S 58), hat das LSG nicht festgestellt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
b) An der Eigenschaft der Klägerin als Beschäftigte der Beigeladenen zu 1. i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV ändert sich - entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung - auch nichts dadurch, dass sie als Gesellschafterin mit ihrem Ehemann in dessen Funktion als Gesellschafter der Beigeladenen zu 1. einen "Stimmbindungsvertrag zwischen dem Ehepaar R. " vom 30.12.2008 abschloss. Mit dieser Vereinbarung wurde der Klägerin im Innenverhältnis zur beigeladenen GmbH keine Rechtsmacht eingeräumt, die es ihr gestattet hätte, Weisungen des Geschäftsführers zu verhindern, die ihr als "leitende Angestellte" nicht genehm waren. Entsprechend trug die Klägerin auch kein Unternehmerrisiko, soweit sie dieses auf den Stimmbindungsvertrag und einen hiermit verbundenen beherrschenden Einfluss auf die von der Gesellschafterversammlung vorzunehmende (§ 15 Ziffer 1 Buchst b Gesellschaftsvertrag) Gewinnverteilung zurückführt. Einzig auf diese Gesichtspunkte hat aber das LSG die nach seiner Gesamtschau gewonnene Überzeugung von der Selbstständigkeit der Klägerin zu Unrecht entscheidend gestützt.
Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw. Gesellschaftsvertragsrechtslage, wie sie hier durch den schuldrechtlichen Stimmbindungsvertrag erfolgen sollten, sind im Rahmen der nach § 7 Abs. 1 SGB IV zu treffenden Abwägungsentscheidung - entgegen der vom LSG vertretenen Meinung - nicht (einfach) uneingeschränkt und voraussetzungslos zugrunde zu legen; sie präjudizieren den oben beschriebenen erforderlichen Abwägungsvorgang nicht, d.h. prägen ihn nicht zwingend vor, sondern kommen in ihrer Bedeutung über eine bloße Indizfunktion, wie sie jedes relevante Merkmal hat, nicht hinaus (dazu aa). Hiervon ausgehend hatten die für die Klägerin aus dem "Stimmbindungsvertrag zwischen dem Ehepaar R. " folgenden (schuldrechtlichen) Rechte keine - im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Gesamtabwägung entscheidende - Indizfunktion für das Vorliegen selbstständiger Tätigkeit (dazu bb). Die zu beurteilende Stimmbindungsvereinbarung verschaffte der Klägerin bereits deshalb nicht die von ihr behauptete Rechtsmacht, Einzelweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit zu verhindern, weil die Vereinbarung von ihrem Ehemann aus wichtigem Grund gekündigt werden konnte (dazu cc).
aa) Wie das BSG bereits in der Vergangenheit ausgeführt hat, sind insbesondere bei Statusentscheidungen (im engeren Sinne) gesellschaftsrechtliche Wertungen und Gestaltungen für die sozialversicherungsrechtliche Abwägungsentscheidung nach § 7 Abs. 1 SGB IV nicht strikt zu übernehmen. Eine uneingeschränkte Parallelität sozialversicherungsrechtlich - bzw. arbeitsrechtlich - und im Gesellschaftsrecht relevanter Beziehungen liegt insofern von vornherein nicht vor (vgl. BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr. 21, 26, auch RdNr. 30). Zwar fordert das Gebot der Wahrung der Einheit der Rechtsordnung durchaus die Schaffung von Kohärenz, in seiner schwächeren Erscheinungsform jedenfalls die Herstellung von Konsistenz und (inhaltlicher) Widerspruchsfreiheit (von Teilbereichen) der Gesamtrechtsordnung. Jedoch ist es unabdingbar, den Sonderrechtsbereich, an dessen Begrifflichkeiten, Strukturmerkmale und konstruktive (dogmatische) Eigenheiten in concreto angeknüpft werden soll - hier an das Gesellschaftsrecht -, daraufhin zu untersuchen, an welchen praktischen Bedürfnissen die dortigen Regelungen ausgerichtet sind, und ob für deren Übernahme in das andere Rechtsgebiet - hier das Versicherungsrecht der Sozialversicherung - tragfähige Gemeinsamkeiten oder Überschneidungen in den grundsätzlichen Wertungen bestehen (vgl. hierzu im Einzelnen Bernsdorff, Der Betrieb 2014, 1551 f). Wie es sozialversicherungsrechtlich zu würdigen ist, wenn eine bestimmte vertragliche Ausgestaltung bereits auf der Grundlage des Gesellschaftsrechts unzulässig ist, braucht der Senat in diesem Verfahren nicht zu entscheiden; indessen ist - in der umgekehrten Konstellation - nicht all dasjenige, was sich gesellschaftsrechtlich im Rahmen des auf diesem Rechtsgebiet Zulässigen bewegt, auch hinsichtlich mittelbarer sozialversicherungsrechtlicher Folgewirkungen ohne Weiteres hinzunehmen und nahtlos zu übertragen. Im Hinblick hierauf begnügt sich das BSG in seiner Rechtsprechung zu Statusfragen bei Sachverhalten mit gesellschaftsrechtlichem Bezug seit jeher gerade nicht allein mit dem Blick auf die einem Gesellschafter gesellschaftsvertraglich eingeräumte Stellung, sondern orientiert sich hierfür primär an den vom (Sozial-)Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 SGB IV genannten - richterrechtlich näher ausgeformten - Abgrenzungskriterien (zu Beispielen aus der Rechtsprechung des Senats vgl. Bernsdorff, Der Betrieb 2014, 1551, 1552 ff). Ob also Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw. Gesellschaftsvertragsrechtslage (überhaupt) für die Abwägungsentscheidung bedeutsam sind, und - falls ja - mit welchem Indizcharakter und welcher Gewichtung, beurteilt sich damit ohne strikte "Parallelwertung" allein im vorliegend thematisch einschlägigen - sozialversicherungs-rechtlichen - Kontext des § 7 Abs. 1 SGB IV.
bb) Hiervon ausgehend kommt den für die Klägerin aus dem "Stimmbindungsvertrag zwischen dem Ehepaar R. " folgenden (schuldrechtlichen) Rechten keine - im Rahmen der sozialversicherungsrechtlich gebotenen Gesamtabwägung von vornherein den Ausschlag gebende, d.h. entscheidende - Indizfunktion für das Vorliegen selbstständiger Tätigkeit zu. Eine unterschiedliche Bewertung von Stimmrechtsvereinbarungen im Gesellschaftsrecht einerseits und im Sozialversicherungsrecht andererseits ist nämlich durch die verschiedenen Sachstrukturen der jeweiligen Rechtsbereiche gerechtfertigt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Bernsdorff, Der Betrieb 2014, 1551, 1555). Mit Recht weist die Beigeladene zu 2. darauf hin, dass die außerhalb des Gesellschaftsvertrages von beiden Gesellschaftern getroffene Stimmbindungsvereinbarung nicht geeignet ist, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden "Rechtsmachtverhältnisse" mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu "verschieben", weil der Stimmbindungsvertrag von jedem Gesellschafter und damit auch von dem Ehemann der Klägerin aus wichtigem Grund gekündigt werden konnte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt allgemein schon BSG Beschluss vom 31.3.2014 - B 12 R 53/13 B; wie hier, jedoch unter Hinweis auf eine in solchen Fällen vermutete "Mangelfreiheit" des Gesellschafterbeschlusses LSG Hamburg Urteil vom 7.8.2013 - L 2 R 31/10 - Juris RdNr. 28; a.A. Sächsisches LSG Urteil vom 4.3.2014 - L 1 KR 9/11 - Juris RdNr. 44 f); die rechtliche "Machtposition" der Klägerin reichte damit, sozialversicherungsrechtlich betrachtet, nicht so weit, dass sie sich aus der Weisungsabhängigkeit lösen konnte, oder dass sie sogar ihrerseits - wie das LSG meint - dem geschäftsführenden Ehemann trotz der ihm gesellschaftsvertraglich eingeräumten Rechte Weisungen hätte erteilen können.
Vorstehendes gilt auch ungeachtet der in der "Vorbemerkung" zum Stimmbindungsvertrag vom 30.12.2008 bekundeten Absicht der Vertragspartner, die Klägerin "aus erbrechtlicher Sicht" gesellschaftsrechtlich so stellen zu wollen, als sei sie "bereits mit mindestens 50 % an der Gesellschaft beteiligt" (obwohl sie eine solche Stellung gesellschaftsvertraglich gerade nicht erhalten sollte). Auch dass Kündigungsrechte in der vorliegend zu beurteilenden Zeit tatsächlich nicht ausgeübt wurden, ist im sozialversicherungsrechtlichen Kontext ohne Bedeutung. Bei einem Konfliktfall zwischen beiden Gesellschaftern der GmbH käme nämlich - durchsetzbar - allein die dem Ehemann der Klägerin aufgrund seines vertraglichen Kündigungsrechts zustehende Rechtsmacht zum Tragen, sodass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit der Klägerin unter die GmbH als Arbeitgeberin bestünde. Eine solche Situation ist indessen mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht hinnehmbar.
Schon in der Vergangenheit hat der 12. Senat des BSG wiederholt darauf hingewiesen, dass es im Interesse aller Beteiligten - der Versicherten und der Versicherungsträger - liegt, die Frage der Versicherungspflicht bzw. fehlender Versicherungspflicht wegen Selbstständigkeit schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten der Sozialversicherungsträger und die Leistungsansprüche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann (so schon für Familien-Unternehmen zuletzt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 RdNr. 29-30; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, RdNr. 32; BSG SozR 4-2600 § 5 Nr. 6 RdNr. 16; aus der früheren Rspr: BSG SozR Nr. 6 zu § 168 RVO; BSG SozR 2200 § 1228 Nr. 1 S 2; BSG SozR 2200 § 205 Nr. 41 S 103). Gerade dieses Postulat der Vorhersehbarkeit ist es, das das Recht der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung prägt und von Wertungen des - an ganz anderen praktischen Bedürfnissen ausgerichteten - Gesellschaftsrechts unterscheidet. Daran ist auch für die vorliegende rechtliche Konstellation festzuhalten.
cc) Ist die von beiden Gesellschaftern getroffene Stimmbindungsvereinbarung nach ihrem Wortlaut (§ 3 Ziffer 1 Satz 2 Stimmbindungsvertrag), der insoweit zwingenden gesetzlichen Vorgaben folgt, aber (auch) durch den Ehemann der Klägerin aus wichtigem Grund kündbar, so kann der Senat andere, im Hinblick auf den vorliegenden Stimmbindungsvertrag von den Beteiligten aufgeworfene und kontrovers diskutierte Fragen offenlassen.
Dahinstehen kann etwa, ob Stimmbindungsverträge zwischen Gesellschaftern, die zivil- bzw. gesellschaftsrechtlich grundsätzlich rechtlich zulässig sind (ganz h.M.; BGHZ 48, 163, 166; BGH NJW 1983, 1910, 1911; BGH NJW 1987, 890, 891; BGHZ 179, 13, 18 f = NJW 2009, 669, 670; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 47 RdNr. 113, m.w.N. aus dem Schrifttum), auch dann - wie das LSG meint - ohne Einhaltung der für die Änderung von Gesellschaftsverträgen vorgesehenen notariellen Form möglich und wirksam sind, wenn einem Minderheitsgesellschafter dadurch ein "beherrschender Einfluss gleich einem Alleingesellschafter" eingeräumt wird, oder ob solche Vereinbarungen - wie die Beigeladene zu 2. vertritt - schon gesellschaftsrechtlich nicht zugelassen sind, weil sie "Unterwerfungscharakter" haben, da dadurch unzulässigerweise das Stimmrecht als Kernbestandteil der mitgliedschaftlichen Gesellschafterrechte isoliert übertragen werden würde und hiermit eine Umgehung des Verbots der Stimmrechtsabspaltung im Raum stünde. Nicht entscheiden muss der Senat gleichermaßen, ob Stimmrechtsvereinbarungen eine vom Gesellschaftsvertrag "generell abweichende, stets abgestimmte" Ausübung des Stimmrechts enthalten dürfen. Der Senat kann schließlich ebenso offenlassen, ob eine Stimmabgabe, die einem von allen Gesellschaftern abgeschlossenen Stimmbindungsvertrag widerspricht, den Gesellschafterbeschluss mangelhaft und damit anfechtbar erscheinen oder dessen Wirksamkeit - entgegen dieser vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung - wegen seiner bloß schuldrechtlichen Bedeutung unberührt lässt (zu den in Rechtsprechung und Literatur heftig umstrittenen Voraussetzungen der ausnahmsweise in Betracht kommenden Unwirksamkeit von Stimmbindungsvereinbarungen und den Konsequenzen vertragswidriger Stimmabgabe vgl. exemplarisch Römermann in Michalski, GmbHG, 2. Aufl. 2010, § 47 RdNr. 474, 492 ff, 524 ff m.w.N.).
Eines Eingehens auf die vorstehend dargestellten Fragen bedarf es vorliegend nicht, weil hier schon andere gesellschaftsrechtliche bzw. gesellschaftsvertragsrechtliche Gründe einer sozialversicherungsrechtlichen Relevanz der getroffenen Abreden entgegenstehen.
Die Klägerin als Gesellschafterin und ihr Ehemann in seiner Funktion als Gesellschafter legten sich in dem "Stimmbindungsvertrag zwischen dem Ehepaar R. " vom 30.12.2008 wechselseitig im Voraus für jeden Beschlussgegenstand darauf fest, in der Gesellschafterversammlung ihre Stimmen mit übereinstimmendem Inhalt abzugeben (§ 1 Stimmbindungsvertrag). Mit dem Ziel, der Klägerin auf diese Weise trotz Anteilminorität einen (mittelbar) beherrschenden Einfluss auf die beigeladene GmbH zu verschaffen, wurde ihr die Stimmführerschaft bei der Stimmabgabe eingeräumt (§ 2 Ziffer 1). Die Stimmbindungsvereinbarung war außerdem auf Dauer und damit für eine unbestimmte Vielzahl von Abstimmungen vorgesehen (§ 3 Ziffer 1 Satz 1). Nach der Rechtsprechung des BGH führen solche außerhalb des Gesellschaftsvertrages auf Dauer eingegangenen schuldrechtlichen Abstimmungsverpflichtungen unter wechselseitiger Beteiligung aller Gesellschafter an der Stimmbindungsvereinbarung regelmäßig zu einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff BGB), weil mit der koordinierten Ausübung der Stimmrechte ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird (vgl. BGHZ 126, 226, 234 = NJW 1994, 2536, 2537 f - "Schutzgemeinschaftsvertrag I"; BGHZ 179, 13, 19 = NJW 2009, 669, 670 - "Schutzgemeinschaftsvertrag II"; Drescher in MüKoGmbHG, 1. Aufl. 2012, § 47 RdNr. 234 m.w.N.; Römermann in Michalski, a.a.O., § 47 RdNr. 479 f m.w.N.; vgl. auch Schröer in MüKoAktG, 2. Aufl. 2004, § 136 RdNr. 57 m.w.N.). Infolgedessen müssen Stimmbindungsverträge stets die Vorgaben des § 723 BGB beachten (vgl. BGHZ 126, 226, 229 ff = NJW 1994, 2536 f; BGHZ 179, 13, 25 = NJW 2009, 669, 672). Sind Stimmbindungsverträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sind sie indessen gesellschaftsrechtlich ohnehin jederzeit ordentlich kündbar (§ 723 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist hingegen eine fixe Zeitdauer vereinbart worden, kann der Stimmbindungsvertrag vor Zeitablauf jedenfalls aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 723 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Ausübung des Kündigungsrechts ist dabei zwar an die Einhaltung bestimmter Modalitäten geknüpft (§ 723 Abs. 2 BGB), jedoch könnten die genannten Kündigungsrechte vertraglich nicht abbedungen werden (§ 723 Abs. 3 BGB). Soweit der Klägerin und ihrem Ehemann in dem Stimmbindungsvertrag daher jedenfalls ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund eingeräumt war (§ 3 Ziffer 1 Satz 2), entsprach dieses der zwingenden, aus dem BGB folgenden Rechtslage. Das Kündigungsrecht gehörte zu den unentziehbaren Rechten (vgl. Schröer, a.a.O., § 136 RdNr. 57), sodass sein Fehlen sogar zur Unwirksamkeit der Stimmbindungsvereinbarung insgesamt geführt hätte. Der außerordentlichen Kündigung ("aus wichtigem Grund") liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass ein Dauerschuldverhältnis mit sofortiger Wirkung gelöst werden kann, wenn einem der Beteiligten - aus welchem Grund auch immer - das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Solches ist etwa anzunehmen, wenn einer der beteiligten Gesellschafter eine ihm nach dem Stimmbindungsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat (vgl. zu in der Person eines Gesellschafters liegenden wichtigen Kündigungsgründen stellvertretend Soergel/Hadding/Kießling, BGB, Bd 11/1 2011, § 723 RdNr. 38 ff) oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird (§ 723 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Schon die (bloße) Möglichkeit einer Zerrüttung unter den Gesellschaftern bzw. eines Zerwürfnisses mit den sich daraus potenziell ergebenden gesellschaftsrechtlichen Folgen (= Entfallen der Stimmbindung des Ehemannes der Klägerin und der Stimmführerschaft der Klägerin infolge Kündigung des Stimmbindungsvertrages) ist bei einer Statusentscheidung, wie sie hier zu überprüfen ist, wegen des bereits genannten Erfordernisses der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände stets zu berücksichtigen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.