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LG Berlin: AachenMünchener musste nach gerichtlichem Sachverständigengutachten Berufsunfähigkeit wegen Nickelallergie anerkennen, welche auch durch Schutzmaßnahmen wie Schutzhandschuhe oder Hautschutzcremes nicht vermieden werden konnte.

LG Berlin, 17.02.2017

Unsere Mandantin war als Mechanikerin in der Medizintechnik angestellt tätig. Nachdem sie im Jahr 2011 bereits vor ihrer Schwangerschaft an Kontaktallergien auf verschiedene Metalle erkrankte, beantragte sie nach der Geburt ihres Kindes in der anschließenden Elternzeit im Jahr 2014 bei der Beklagten Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Mit Schreiben vom 05.03.2015 erklärte die AachenMünchener eine Leistungsablehnung. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe ihre mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit nicht nachgewiesen.

Ihr wurde vorgehalten, dass keine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige bei der Berufsgenossenschaft gestellt worden war und sie nicht wegen des Hautekzems arbeitsunfähig gewesen war. Darüber hinaus würden beim Montieren nur die Hände belastet, welche durch Schutzhandschuhe geschützt hätten werden können.

Nachdem die Mandantin m Oktober 2011 Hautekzeme an den Unterarmen, Händen, Fingern, am Hals und im Brustbereich bekam, wurde bei ihr eine Kontaktallergie im Sinne einer Typ-IV-Sensibilisierung gegenüber Nickelsulfat, Quecksilber, Amalgam und Molybdän festgestellt.

Weil sie sich noch in der Probezeit befand, wollte sie sich nicht krankschreiben lassen und arbeitete weiter. Obwohl sich die Mandantin mit der Verwendung von Venyl-Schutzhandschuhen, Hautschutzmitteln (Excipial protect), speziellen Hautreinigungsmitteln (Physiogel Waschlotion) und speziellen Hautpflegemitteln (Physiogel Creme) Schutzmaßnahmen behalf, besserten sich die allergischen Reaktionen nur in ihren arbeitsfreien Zeiten, während bei jeder Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit eine rasche Verschlechterung eintrat.

Nachdem die Mandantin schwanger wurde, ist ihr im November 2012 ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen worden. Im Juli 2013 hatte sie entbunden. Seit dem 01.09.2014 ist die Klägerin mit der Diagnose „allergische Kontaktdermatitis durch Metalle“ arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Auch ein Hautschutz durch Venylhandschuhe konnten die mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit der Mandantin nicht beseitigen, da sie kommt in ihrem Arbeitsbereich permanent mit nickelhaltigem Feinstaub an allen offenen Körperbereichen und auch über die Atemluft unvermeidbar in Kontakt kam.

Die AachenMünchener war trotz ärztlich nachgewiesener Berufsunfähigkeit nicht bereit, den Sachverhalt weiter zu prüfen und berief sich auf eine angebliche, interne fachärztliche Auswertung der Unterlagen, so dass letztlich Klage am Landgericht Berlin erhoben werden musste.

Das Gericht holte ein dermatologisches Sachverständigengutachten durch Herrn Dr. med. Holger Franz, Facharzt für Dermatologie und Venologie, ein, welches einem eindeutigen Ergebnis gelangte. Der Gutachter führte aus, dass bei allen Tätigkeiten der Mandantin nicht gewährleistet werden konnte, dass aerosole Partikel nickelhaltigen Materials auf die Haut der Mandantin gelangen können, so dass auch noch so intensive Schutzmaßnahmen (wie Handschuhe oder Hautcremes) die Entstehung von Ekzemen nicht verhindern konnten.

Erst nach Vorliegen des gerichtlichen Sachverständigenhutachtens war die AachenMünchener bereit, den Leistungsanspruch unserer Mandantin anzuerkennen.

Anmerkung Dr. Büchner:

Der Prozess wäre vermeidbar gewesen, wenn sich die AachenMünchener Lebensversicherung um eine fundierte Aufklärung des Sachverhaltes bemüht hätte, was allerdings nicht zu erkennen gewesen war. Die ärztlich nachgewiesene Berufsunfähigkeit unserer Mandantin wurde unter Berufung auf eine angebliche „fachärztliche Auswertung“ abgetan und man war außergerichtlich nicht bereit, den Sachverhalt weiter zu prüfen und wartete stattdessen ab, ob sich die Versicherte den Prozess leisten kann. Nachdem das gerichtliche Sachverständigengutachten vorlag, wurde dann sofort anerkannt, um einem Gerichtsurteil zuvor zu kommen.

Akzeptieren Sie negative Leistungsentscheidungen nicht! Kontaktieren Sie uns und nehmen Sie unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung wahr!

 

 

 


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